Fundstelle GVBl. 2020 S. 631

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Verordnung

2038-3-4-8-11-K

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte

2038-3-4-8-11-K

Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II

vom 12. November 2020

Auf Grund

  • des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 368) geändert worden ist, und
  • des Art. 26 Abs. 2 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 16, 40, BayRS 2238-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 5. November 2019 (GVBl. S. 618) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Bayerischen Landespersonalausschuss:

§ 1

Die Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II) vom 28. Oktober 2004 (GVBl. S. 428, BayRS 2038-3-4-8-11-K), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Juni 2020 (GVBl. S. 317) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 11 Abs. 1 Satz 3 werden das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ und das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

2.In § 20 Abs. 6 und § 21 Abs. 10 wird jeweils das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

3.In § 23 Satz 3 werden die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ und das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

4.In § 32 Abs. 1 Satz 2 werden das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ und das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

5.§ 41 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020“ gestrichen.

b)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.bis zum

a)10. Juli 2020 noch nicht abgelegte zweite Prüfungslehrproben und

b)2. Dezember 2020 noch nicht abgelegte dritte Prüfungslehrproben und Prüfungslehrproben im Erweiterungsfach

der Prüfungsteilnehmer und Prü­fungs­teil­nehmerinnen des Vorbe­reit­ungs­dienst­termins Februar 2019/2021 für das Lehr­amt an Gymnasien sowie der Prüfungs­teilnehmer und Prüfung­s­teil­neh­mer­innen aus vorangegangenen Vor­bereitungs­dienstterminen, die ihre Wie­derholung im Prüfungstermin Februar 2021 für das Lehramt an Gymnasien abschließen,“.

bb)Folgende Nr. 3 wird angefügt:

„3.bis zum 29. Januar 2021 noch nicht abgelegte zweite Prüfungslehrproben der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen des Vorbereitungsdiensttermins September 2019/2021 für das Lehramt an Gymnasien sowie der Prü­fungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen aus voran­gegangenen Vorbereitungsdienstterminen, die ihre Wiederholung nach Nichtbestehen (§ 10) im Prüfungstermin September 2021 abschließen.“

6.In § 42 Abs. 2 wird die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die Angabe „31. Juli 2021“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.

München, den 12. November 2020

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister