Fundstelle GVBl. 2020 S. 643

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Verordnung

86-8-A/G

  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Sozialgesetzbuch

86-8-A/G

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

vom 1. Dezember 2020

Auf Grund

  • des § 94 Abs. 4 Satz 3 und des § 118 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Art. 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist und
  • des § 81 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Art. 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist,

verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 31. März 2020 (BayMBl. Nr. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 41d Abs. 1 wird die Angabe „LAGH“ durch die Wörter „Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e. V. (LAGH)“ ersetzt.

2.Dem Teil 7 werden die folgenden Abschnitte 3 und 4 angefügt:

„Abschnitt 3

Arbeitsgemeinschaft

§ 41f

Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe

(1) 1In die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 Satz 1 SGB IX können folgende Institutionen jeweils bis zu acht Vertreter entsenden:

1.das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege,

2.die Träger der Eingliederungshilfe,

3.die Leistungserbringer und

4.die Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderung.

2Leistungserbringer im Sinn des Satzes 1 Nr. 3 sind die Verbände der freigemeinnützigen Anbieter und der privat-gewerblichen Anbieter. 3Für die Vertreter nach Satz 1 wird jeweils mindestens ein Stellvertreter bestimmt. 4Scheidet ein Vertreter oder Stellvertreter aus, ist unverzüglich ein Nachfolger zu bestimmen.

(2) 1Die Vertreter und Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. 2Der Vorsitz obliegt dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales bedarf.

Abschnitt 4

Instrument zur Bedarfsermittlung

§ 41g

Arbeitsgruppe

(1) 1Für die Bestimmung und stetige Weiterentwicklung des Instruments zur Bedarfsermittlung nach § 118 SGB IX wird eine Arbeitsgruppe gebildet. 2In diese Arbeitsgruppe werden folgende Mitglieder entsandt:

1.das vorsitzende Mitglied vom Bayerischen Bezirketag,

2.je eines von den Trägern der Eingliederungshilfe,

3.acht von den Leistungserbringern; hierzu zählen die freigemeinnützigen, die privat-gewerblichen und die kommunalen Leistungserbringer,

4.zwei von den Regierungen,

5.eines von der Geschäftsstelle des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung in Bayern,

6.fünf von den Betroffenen- und Angehörigenver­bän­den der Menschen mit Behinderung in Bayern.

3Es wird entsprechend Satz 2 jeweils mindestens ein Stellvertreter bestimmt. 4Scheidet ein Mitglied oder Stellvertreter aus, ist unverzüglich ein Nachfolger zu entsenden. 5Die Mitglieder und Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig.

(2) 1Die Arbeitsgruppe kann Unterarbeitsgruppen bilden und in diese Vertreter weiterer Organisationen als Mitglied berufen. 2Weitere Organisationen sollen beteiligt werden, wenn ihre Mitwirkung auf Grund ihrer besonderen Sachkunde erforderlich ist.

(3) Die Arbeitsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 41h

Aufgaben

(1) 1Die Arbeitsgruppe hat neben der Bestimmung und Weiterentwicklung des Instruments zur Bedarfsermittlung auch dessen Anwendung zu begleiten. 2Für einen einheitlichen Vollzug des Instruments zur Bedarfsermittlung hat die Arbeitsgruppe Orientierungshilfen zu erstellen. 3Dabei hat sich das von der Arbeitsgruppe erarbeitete Instrument zur Bedarfsermittlung an folgenden Kriterien zu orientieren:

1.Möglichkeit der Ermittlung der Bedarfe und Ressourcen von Erwachsenen und von Kindern und Jugendlichen,

2.Orientierung an den individuellen Ressourcen und am individuellen Bedarf des Menschen mit Behinderung und nicht an Leistungserbringern oder Leistungsorten,

3.Orientierung an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit,

4.Abbildung, inwiefern durch Selbsthilfe oder das soziale Umfeld des Menschen mit Behinderung bei der jeweiligen Beeinträchtigung Unterstützung und Abhilfe geschaffen werden kann oder welche Art der Leistung notwendig ist, um die Beeinträchtigung zu beseitigen oder abzumildern,

5.Vornahme einer Gewichtung der Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe,

6.Einschätzung des Umfangs des Bedarfs zur Beseitigung oder Abmilderung der Beeinträchtigung,

7.Orientierung an den Instrumenten zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13 SGB IX und den bezüglich dieser Instrumente vereinbarten gemeinsamen Empfehlungen nach § 26 SGB IX.

(2) 1Die Arbeitsgruppe hat die Bestimmung und Weiterentwicklung des Instruments zur Bedarfsermittlung in einem transparenten Verfahren vorzunehmen. 2Dies umfasst:

1.Die Arbeitsgruppe berichtet der Arbeitsgemeinschaft nach § 41f und dem Landesbehindertenrat jährlich über ihre Arbeit.

2.Der Öffentlichkeit ist das durch die Arbeitsgruppe erarbeitete Instrument zur Bedarfsermittlung sowie eine nähere Erläuterung dazu in verständlicher Form zugänglich zu machen; entsprechendes gilt für die wesentlichen Informationen, die die Entwicklung des Instruments zur Bedarfs­ermittlung betreffen.“

3.Teil 9 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift des Abschnitts 1 wird gestrichen.

b)Abschnitt 2 wird aufgehoben.

c)Die Überschrift des Abschnitts 3 wird gestrichen.

4.§ 100 wird wie folgt gefasst:

„§ 100

Schiedsstelle nach § 81 SGB XII

1Es besteht eine Schiedsstelle nach § 81 SGB XII. 2Für sie gelten die §§ 41a bis 41d mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1.Die LAGH ist abweichend von § 41d Abs. 1 keine beteiligte Organisation.

2.An die Stelle der Träger der Eingliederungshilfe treten die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.“

5.§ 101 wird aufgehoben.

§ 2

Die Verordnung tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft.

München, den 1. Dezember 2020

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder