Fundstelle GVBl. 2020 S. 663

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Gesetz

2015-1-1-V, 34-1-I, 700-2-W, 754-4-1-W, 219-7-F, 2132-1-B, 2132-2-B, 2132-1-2-B, 2132-1-10-B, 2133-1-1-B, 2020-2-1-1-I

Gesetz zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus

vom 23. Dezember 2020

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung der Bayerischen Bauordnung

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter „ , aber nicht in elektronischer Form,“ gestrichen.

b)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von bis einschließlich 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe, von Dächern mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet.“

bb)Satz 4 wird aufgehoben.

cc)Satz 5 wird Satz 4 und die Wörter „Sätze 1 bis 4“ werden durch die Wörter „Sätze 1 bis 3“ ersetzt.

dd)Satz 6 wird Satz 5.

c)Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) 1Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, jeweils aber mindestens 3 m. 2Durch städtebauliche Satzung oder eine Satzung nach Art. 81 kann ein abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsfläche zugelassen oder vorgeschrieben werden. 3Für solche Regelungen in Bebauungsplänen gilt § 33 BauGB entsprechend.“

d)Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) 1Abweichend von Abs. 5 Satz 1 beträgt die Abstandsfläche in Gemeinden mit mehr als 250 000 Einwohnern außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten sowie festgesetzten urbanen Gebieten 1 H, mindestens jedoch 3 m. 2Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,5 H, mindestens jedoch 3 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden Satz 1 beachtet. 3Abweichend von Abs. 4 Satz 3 wird die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad zu einem Drittel, mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet. 4Die Höhe der Giebelflächen im Bereich des Dachs wird abweichend von Satz 3 und von Abs. 4 Satz 3 bei Dachneigung von mehr als 70 Grad voll, im Übrigen zu einem Drittel angerechnet. 5Dabei bleiben auch untergeordnete Dachgauben bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht, wenn

1.sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jeweils 5 m in Anspruch nehmen und

2.ihre Ansichtsfläche jeweils nicht mehr als 4 m2 beträgt und eine Höhe von nicht mehr als 2,5 m aufweist.“

e)Die Abs. 6 und 7 werden aufgehoben.

f)Abs. 8 wird Abs. 6 und wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

aaa)Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden,“.

bbb)Folgende Nr. 4 wird angefügt:

„4.Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung an bestehenden Gebäuden, wenn sie

a)eine Stärke von nicht mehr als 0,30 m aufweisen und

b)mindestens 2,50 m von der Grundstücksgrenze zurückbleiben.“

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Abs. 5a Satz 5 bleibt unberührt.“

g)Abs. 9 wird Abs. 7 und Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In dem Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „eines Gebäudes“ gestrichen und die Wörter „die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut“ werden durch die Wörter „der Grundstücksgrenze errichtet“ ersetzt.

bb)Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.Garagen einschließlich ihrer Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m; die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad wird zu einem Drittel, mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet,“.

3.Art. 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen. 2Art. 47 Abs. 3 gilt entsprechend. 3Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung von Kinderspielplätzen für die Herstellung oder Unterhaltung einer örtlichen Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtung zu verwenden.“

4.In Art. 17 Nr. 3 wird das Wort „Verordnung“ durch das Wort „Rechtsverordnung“ ersetzt.

5.In Art. 18 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.

6.Dem Art. 24 Abs. 2 werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:

4Abweichend von Satz 3 sind Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, sofern sie den Technischen Baubestimmungen nach Art. 81a entsprechen. 5Satz 4 gilt nicht für Brandwände nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 und Wände notwendiger Treppenräume nach Art. 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1.“

7.Art. 26 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Abweichend von Abs. 3 sind Außenwandbekleidungen, die den Technischen Baubestimmungen nach Art. 81a entsprechen, mit Ausnahme der Dämmstoffe, aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig.“

8.In Art. 28 Abs. 10 wird die Angabe „Art. 6 Abs. 8“ durch die Angabe „Art. 6 Abs. 6“ ersetzt.

9.Art. 30 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Von Brandwänden und von Wänden, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind, müssen

1.mindestens 1,25 m entfernt sein

a)Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind, und

b)Photovoltaikanlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind, und

2.mindestens 0,50 m entfernt sein

a)dachparallel installierte Photovoltaikanlagen, deren Außenseiten und Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, und

b)dachparallel installierte Solarthermieanlagen.“

10.Art. 31 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 31

Rettungswege“.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Abweichend von Satz 1 genügt ein Rettungsweg

1.aus Geschossen ohne Aufenthaltsräume,

2.bei zu ebener Erde liegenden Geschossen bis 400 m2, wenn dieser aus der Nutzungseinheit unmittelbar ins Freie führt; Art. 34 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.“

11.Dem Art. 37 Abs. 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht bei der Schaffung von Wohnraum durch Aufstockung, wenn die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand erfüllt werden können.“

12.Dem Art. 46 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Sollen Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in bestandsgeschützten Gebäuden in Wohn­raum umgewandelt werden, sind auf bestehende Bauteile Art. 6, 25, 26, 28, 29 und 30 nicht anzu­wenden.“

13.Art. 50 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 5 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „BayVwVfG entsprechende Anwendung“ durch die Wörter „des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Erklärung in Textform ausreichend ist“ ersetzt.

14.In Art. 54 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort „Verordnung“ durch das Wort „Rechtsverordnung“ ersetzt.

15.Art. 55 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Genehmigungsfreiheit nach Art. 56 bis 58, 72 und 73 Abs. 1 Satz 3, die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach Art. 59, 60, 62a Abs. 2, Art. 62b Abs. 2, Art. 73 Abs. 2 und Art. 73a sowie die Genehmigungsfiktion nach Art. 68 Abs. 2 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.“

16.In Art. 56 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „Art. 63 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „Art. 63 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.

17.Art. 57 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 Buchst. b wird die Angabe „Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.

bb)In Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa werden nach der Angabe „bis zu 10 m,“ die Wörter „im Außenbereich bis zu 15 m,“ eingefügt.

cc)Nr. 16 wird wie folgt geändert:

aaa)In Buchst. a wird die Angabe „30“ durch die Angabe „50“ ersetzt.

bbb)Nach Buchst. a wird folgender Buchst. b eingefügt:

„b)Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit einer Höhe bis zu 2 m, einer Breite bis zu 1 m und einer Tiefe bis zu 1 m,“.

ccc)Die bisherigen Buchst. b bis f werden die Buchst. c bis g.

b)In Abs. 5 Satz 5 wird die Angabe „Art. 68 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 7“ durch die Angabe „Art. 68 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 8“ ersetzt.

18.Art. 58 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, die kein Sonderbau ist, ist genehmigungsfrei gestellt, wenn

1.sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinn des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB liegt,

2.sie den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 nicht widerspricht,

3.die Erschließung im Sinn des Baugesetzbuchs gesichert ist,

4.sie nicht die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen betrifft,

a)durch die dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5 000 m² Bruttogrundfläche geschaffen werden oder

b)die öffentlich zugänglich sind und der gleichzeitigen Nutzung durch mehr als 100 Personen dienen und die Vorhaben den angemessenen Sicherheitsabstand im Sinn des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2012/18/EU zu einem Betriebsbereich nicht einhalten und

5.die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 Satz 3 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wer­­den soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt.

2Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschrift im Sinn des Art. 81 Abs. 2 die Anwendung dieser Vorschrift auf bestimmte handwerkliche und gewerbliche Bauvorhaben ausschließen.“

b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Genehmigungsfrei gestellt ist die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. 2Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 gilt entsprechend.“

c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)Am Ende von Halbsatz 1 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

bbb)Halbsatz 2 wird aufgehoben.

bb)Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 eingefügt:

3Ist ein zu benachrichtigender Eigentümer nur unter Schwierigkeiten zu ermitteln oder zu benachrichtigen, so genügt die Benachrichtigung des unmittelbaren Besitzers. 4Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.“

cc)Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 5 und 6.

dd)Der bisherige Satz 5 wird Satz 7, die Angabe „3 und 4“ wird durch die Angabe „5 und 6“ und die Angabe „1 bis 4“ wird durch die Angabe „1 bis 6“ ersetzt.

d)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 5 Alternative 1“ durch die Angabe „Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alternative 1“ ersetzt.

bb)Satz 3 wird aufgehoben.

cc)Satz 4 wird Satz 3 und die Angabe „nach Abs. 2 Nr. 4“ wird durch die Angabe „nach Abs. 1 Nr. 5“ ersetzt.

e)In Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „Art. 68 Abs. 5 Nrn. 2 und 3“ durch die Angabe „Art. 68 Abs. 6 Nr. 2 und 3“ ersetzt.

19.Art. 61 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird das Wort „unterschrieben“ durch das Wort „erstellt“ ersetzt.

b)In Abs. 9 Satz 1 werden die Wörter „unterschreiben, wenn sie diese“ durch die Wörter „erstellen, wenn dies“ und das Wort „aufstellen“ durch das Wort „erfolgt“ ersetzt.

20.In Art. 62 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Verordnung“ durch das Wort „Rechtsverordnung“ ersetzt.

21.Art. 62a Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

3Einer Bescheinigung oder Prüfung bedarf es nicht“.

b)In Nr. 2 werden nach dem Wort „für Bauvor­haben“ die Wörter „oder deren Teile“ eingefügt.

22.In Art. 62b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Ver­ordnung“ durch das Wort „Rechtsverordnung“ ersetzt.

23.Art. 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Von den Anforderungen des Art. 6 sollen Abweichungen insbesondere zugelassen werden, wenn ein rechtmäßig errichtetes Gebäude durch ein Wohngebäude höchstens gleicher Abmessung und Gestalt ersetzt wird.“

b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

24.Art. 65 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , wenn der Antragsteller auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.“ ersetzt.

25.Art. 66 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „Unterschrift“ durch das Wort „Zustimmung“ ersetzt.

bb)Die Sätze 2 bis 5 werden durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:

2Die Zustimmung bedarf der Schriftform. 3Im Bauantrag ist anzugeben, ob zugestimmt wurde.“

cc)Satz 6 wird Satz 4.

b)In Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 6“ durch die Angabe „Abs. 1 Satz 4“ ersetzt.

c)In Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „Unterschrift“ durch das Wort „Zustimmung“ ersetzt.

26.Art. 66a wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 wird die Angabe „Art. 66 Abs. 1 Satz 6“ durch die Angabe „Art. 66 Abs. 1 Satz 4“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „Art. 58 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „Art. 58 Abs. 1 Nr. 4“ ersetzt.

27.Art. 68 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird nach dem Wort „Baugenehmigung“ das Wort „ , Genehmigungsfiktion“ eingefügt.

b)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Betrifft ein Bauantrag die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes, das ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dient, oder eine Nutzungsänderung, durch die Wohnraum geschaffen werden soll, und ist über diesen Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 zu entscheiden, gilt Art. 42a BayVwVfG mit folgenden Maßgaben ent­sprechend:

1.Die Frist für die Entscheidung beginnt

a)drei Wochen nach Zugang des Bauantrags oder

b)drei Wochen nach Zugang der verlangten Unterlagen, wenn die Bauaufsichtsbehörde vor Fristbeginn eine Aufforderung nach Art. 65 Abs. 2 versandt hat.

2.Die Bescheinigung nach Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG ist unverlangt und unverzüglich auszustellen; sie hat den Inhalt der Genehmigung wiederzugeben, eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 VwGO zu enthalten und ist dem Antragsteller, der Gemeinde sowie jedem Nachbarn zuzustellen, der dem Bauantrag nicht zugestimmt hat.

2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller vor Ablauf der Entscheidungsfrist gegenüber der Baugenehmigungsbehörde in Textform auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichtet hat. 3Im Fall des Satzes 1 finden die Abs. 3 und 4 keine Anwendung.“

c)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Am Ende von Halbsatz 1 wird das Se­mikolon durch einen Punkt ersetzt.

bbb)Halbsatz 2 wird aufgehoben.

bb)In Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

cc)In Satz 3 werden die Wörter „und, wenn diese dem Bauvorhaben nicht zugestimmt hat, der Gemeinde“ gestrichen.

dd)Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Die Gemeinde erhält die Baugenehmigung und die Bauvorlagen; hat sie dem Bauvorhaben nicht zugestimmt, ist die Baugenehmigung zuzustellen.“

d)Die bisherigen Abs. 3 bis 4 werden die Abs. 4 bis 5.

e)Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und in Nr. 1 werden nach dem Wort „Baugenehmigung“ die Wörter „oder eine Bescheinigung gemäß Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG“ eingefügt.

f)Die bisherigen Abs. 6 und 7 werden die Abs. 7 und 8.

28.In Art. 70 Satz 2 wird die Angabe „68“ durch die An­gabe „68 Abs. 1 und Abs. 3 bis 8“ ersetzt.

29.In Art. 71 Satz 4 wird die Angabe „Art. 68 Abs. 1 bis 4 und“ durch die Angabe „Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 sowie“ ersetzt.

30.Nach Art. 73 wird folgender Art. 73a eingefügt:

„Art. 73a

Typengenehmigung

(1) 1Für bauliche Anlagen, die mehrfach in derselben Ausführung errichtet werden sollen, erteilt die oberste Bauaufsichtsbehörde eine allgemeine bautechnische Genehmigung (Typengenehmigung), wenn diese den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen. 2Für bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System aus Bauteilen errichtet werden sollen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Zulässigkeit der Veränderbarkeit festgelegt wird.

(2) 1Regelt die Typengenehmigung Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz und stellt sie fest, welche dieser Anforderungen eingehalten sind, gilt sie insoweit als bautechnischer Nachweis im Sinn von Art. 62 bis 62b. 2Art. 81a Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Art. 15 Abs. 2 und Art. 17 keine Anwendung finden. 3Art. 63 gilt ent­sprechend.

(3) 1Der Antrag ist schriftlich bei der obersten Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 2Die Typengenehmigung bedarf der Schriftform. 3Sie wird befristet für die Dauer von fünf Jahren erteilt. 4Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden.

(4) Vergleichbare Typengenehmigungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern.

(5) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verfahrenspflicht nach Art. 58 bis 60.“

31.Art. 75 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Art. 68 Abs. 5“ durch die Angabe „Art. 68 Abs. 6“ ersetzt.

b)In Abs. 2 werden die Wörter „schriftlich oder mündlich“ gestrichen.

32.In Art. 77 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Verordnung“ durch das Wort „Rechtsverordnung“ ersetzt.

33.Art. 79 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird nach der Angabe „Art. 80 Abs. 1 bis 4“ die Angabe „oder Art. 80a“ eingefügt.

bb)In Nr. 9 wird die Angabe „Art. 58 Abs. 3 Sätze 3 und 4, auch in Verbindung mit Satz 5“ durch die Angabe „Art. 58 Abs. 2 Satz 5 und 6, auch in Verbindung mit Satz 7“ ersetzt.

cc)In Nr. 11 wird die Angabe „Art. 68 Abs. 5“ durch die Angabe „Art. 68 Abs. 6“ ersetzt.

dd)In Nr. 12 wird die Angabe „Art. 68 Abs. 7“ durch die Angabe „Art. 68 Abs. 8“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 werden vor den Wörtern „unrichtige Angaben“ die Wörter „vorsätzlich oder fahrlässig“ eingefügt.

bb)In Nr. 2 werden nach dem Wort „vorsätzlich“ die Wörter „oder fahrlässig“ eingefügt.

34.In Art. 80 Abs. 6 Satz 2 wird das Wort „Verordnungen“ durch das Wort „Rechtsverordnungen“ ersetzt.

35.Nach Art. 80 wird folgender Art. 80a eingefügt:

„Art. 80a

Digitale Baugenehmigung, digitale Verfahren

1Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Digitalisierung der Baugenehmigung oder anderer bauaufsichtlicher Verfahren durch Rechtsverordnung räumlich bestimmte Abweichungen von den durch oder aufgrund dieses Gesetzes bestehenden Zuständigkeits-, Verfahrens- und Formvorschriften vorzusehen. 2Abweichungen nach Satz 1 für Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften können sich auch auf die Einreichung in Papierform erstrecken. 3Soweit die Festlegung des örtlichen Anwendungsbereichs einer Rechtsverordnung nach Satz 1 und 2 betroffen ist, kann die Staatsregierung die Ermächtigung nach Satz 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr übertragen.“

36.Art. 81 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes, insbesondere zur Begrünung von Gebäuden,“.

b)Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.über die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Spielplätzen, die Art der Erfüllung sowie über die Ablöse der Pflicht (Art. 7 Abs. 3),“.

c)In Nr. 4 werden nach den Wörtern „Nutzungsänderungen der Anlagen“ die Wörter „ , der Berücksichtigung örtlicher Verkehrsinfrastruktur“ eingefügt.

d)In Nr. 5 werden die Wörter „und der“ durch die Wörter „ , die Gestaltung und Bepflanzung der“ ersetzt.

e)Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

„6.über von Art. 6 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe,

a)eine Erhöhung auf bis zu 1,0 H, mindestens 3 m, insbesondere, wenn dies die Erhaltung des Ortsbildes im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets bezweckt oder der Verbesserung oder Erhaltung der Wohnqualität dient,

b)eine Verkürzung auf bis zu 0,4 H, mindestens 3 m, in Gemeinden mit mehr als 250 000 Einwohnern, wenn eine ausreichende Belichtung und Belüftung sowie der Brandschutz gewährleistet sind,“.

37.Art. 83 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 4 wird das Wort „Verordnung“ durch das Wort „Rechtsverordnung“ ersetzt.

b)Folgender Abs. 7 wird angefügt:

„(7) Die Vorschriften zur Genehmigungs­fik­tion gemäß Art. 68 Abs. 2 gelten für ab dem 1. Mai 2021 eingereichte Bauanträge.“

§ 2
Änderung des Bayerischen Abgrabungsgesetzes

Das Bayerische Abgrabungsgesetz (BayAbgrG) vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 535, BayRS 2132-2-B), das zuletzt durch § 1 Abs. 161 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 5 Satz 2 wird das Wort „Abgrabungsbebörde“ durch das Wort „Abgrabungsbehörde“ ersetzt.

2.Dem Art. 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) 1Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Digitalisierung des abgrabungsaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens durch Rechtsverordnung räumlich bestimmte Abweichungen von den durch oder aufgrund dieses Gesetzes bestehenden Zuständigkeits-, Verfahrens- und Formvorschriften vorzusehen. 2Abweichungen nach Satz 1 für Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften können sich auch auf die Einreichung in Papierform erstrecken. 3Soweit die Festlegung des örtlichen Anwendungsbereichs einer Rechtsverordnung nach Satz 1 und 2 betroffen ist, kann die Staatsregierung die Ermächtigung nach Satz 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr übertragen.“

§ 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

In Art. 5 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl. S. 162, BayRS 34-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 295 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird die Angabe „Art. 6 Abs. 7 und“ gestrichen.

§ 4
Änderung der Baukammernverfahrensverordnung

In § 6 Satz 1 der Baukammernverfahrensverordnung (BauKaVV) vom 1. Juni 2007 (GVBl. S. 377, BayRS 2133-1-1-B), die zuletzt durch Verordnung vom 25. September 2015 (GVBl. S. 387) geändert worden ist, wird die Angabe „Art. 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ durch die Angabe „Art. 61 Abs. 2 Nr. 2“ ersetzt.

§ 5
Änderung der Bauvorlagenverordnung

§ 15 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) vom 10. November 2007 (GVBl. S. 792, BayRS 2132-1-2-B), die zuletzt durch § 1 Abs. 157 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Art. 62 Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „Art. 62 Abs. 2“ und die Angabe „Art. 68 Abs. 7“ durch die Angabe „Art. 68 Abs. 8“ ersetzt.

2.In Abs. 2 wird die Angabe „Art. 68 Abs. 5 Nr. 2“ durch die Angabe „Art. 68 Abs. 6 Nr. 2“ ersetzt.

§ 6
Änderung der Prüfsachverständigenverordnung

In § 21 Satz 1 der Prüfsachverständigenverordnung (PrüfVBau) vom 29. November 2007 (GVBl. S. 829, BayRS 2132-1-10-B), die zuletzt durch Verordnung vom 6. März 2020 (GVBl. S. 187) geändert worden ist, wird die Angabe „Art. 68 Abs. 6 Satz 2“ durch die Angabe „Art. 68 Abs. 7 Satz 2“ ersetzt.

§ 7
Änderung der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften

§ 5 der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) vom 22. Januar 2002 (GVBl. S. 18, BayRS 754-4-1-W), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Mai 2020 (GVBl. S. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 2 wird die Angabe „Art. 62 Abs. 4 Sätze 1 und 2 sowie“ gestrichen und die Angabe „Art. 68 Abs. 6 Satz 3 BayBO“ durch die Angabe „Art. 68 Abs. 7 Satz 3 BayBO“ ersetzt.

b)In Satz 4 wird die Angabe „Art. 64 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayBO gelten“ durch die Angabe „Art. 64 Abs. 4 Satz 1 BayBO gilt“ ersetzt.

2.Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Im Übrigen wird der Energienachweis nicht geprüft.“

§ 8
Änderung der Verordnung über Aufgaben der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften

In § 1 Nr. 1 der Verordnung über Aufgaben der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften vom 30. April 1995 (GVBl. S. 259, BayRS 2020-2-1-1-I), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 19. Februar 2008 (GVBl. S. 69) geändert worden ist, wird die Angabe „Art. 58 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „Art. 58 Abs. 1 Nr. 5“ ersetzt.

§ 9
Änderung der Gebäudeübernahmeverordnung

In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Gebäudeübernahmeverordnung (GÜVO) vom 10. Oktober 2005 (GVBl. S. 521, BayRS 219-7-F), die zuletzt durch Verordnung vom 8. April 2020 (GVBl. S. 244) geändert worden ist, wird die Angabe „Art. 68 Abs. 6“ durch die Angabe „Art. 68 Abs. 7“ ersetzt.

§ 10
Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften

Das Gesetz über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl. S. 17, BayRS 700-2-W), das zuletzt durch § 1 Abs. 313 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Der bisherige Art. 1 wird Art. 10 und wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970, ber. I S. 3621)“ durch das Wort „Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt und die Wörter „für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsministerium)“ gestrichen.

bb)In Satz 2 werden die Wörter „auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft – Energiewirtschaftsgesetz – (BGBl III 752-1) erlassenen Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung – KAV) vom 9. Januar 1992 (BGBl I S. 12, ber. I S. 407)“ durch das Wort „Konzessionsabgabenverordnung“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Art. 1a“ durch die Angabe „Art. 1“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „Art. 1b“ durch die Angabe „Art. 2“ ersetzt.

cc)In Satz 4 wird die Angabe „Art. 1a“ durch die Angabe „Art. 1“ ersetzt.

c)In Abs. 3 werden die Wörter „des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe „EnWG“ ersetzt.

2.Der Art. 1a wird Art. 1 und in Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „EnWG“ durch die Wörter „des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)“ ersetzt.

3.Dem Art. 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Teil 1

Regulierungskammer“.

4.Art. 1b wird Art. 2.

5.Art. 1c wird Art. 3 und in Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

6.Art. 1d wird Art. 4 und in Abs. 1 wie folgt geändert:

a)In Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Staatsminister“ die Wörter „für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsminister)“ eingefügt.

b)In Halbsatz 2 wird die Angabe „Art. 1b“ durch die Angabe „Art. 2“ ersetzt.

7.Art. 1e wird Art. 5 und in Abs. 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „Art. 1c“ durch die Angabe „Art. 3“ ersetzt.

8.Art. 1f wird Art. 6.

9.Art. 1g wird Art. 7 und in Halbsatz 2 wird die Angabe „Art. 1b“ durch die Angabe „Art. 2“ ersetzt.

10.Art. 1h wird Art. 8 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 werden nach dem Wort „Staatsministerium“ die Wörter „für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsministerium)“ eingefügt.

b)In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Art. 1b“ durch die Angabe „Art. 2“ ersetzt.

11.Art. 1i wird Art. 9 und in Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Art. 1“ durch die Angabe „Art. 10“ ersetzt.

12.Dem Art. 10 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Teil 2

Wirtschaftsrechtliche Vorschriften“.

13.Der bisherige Art. 2 wird Art. 11 und in Abs. 1 werden die Wörter „vom 20. Juni 1980 (BGBl I S. 742), zuletzt geändert durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung zur Ersetzung von Zinssätzen vom 5. April 2002 (BGBl I S. 1250),“ gestrichen.

14.Der bisherige Art. 3 wird Art. 12 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 werden die Wörter „vom 21. Juli 1976 (BGBl I S. 1833), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 38 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970),“ und die Wörter „vom 21. Juli 1976 (BGBl I S. 1849), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 39 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970),“ gestrichen.

b)In Abs. 2 werden die Wörter „vom 26. April 1982 (BGBl I S. 514), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 47 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970),“ und die Wörter „vom 26. April 1982 (BGBl I S. 517), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 48 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970),“ gestrichen.

15.Der bisherige Art. 4 wird Art. 13 und wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird Abs. 1 und in Satz 1 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl I S. 3250)“ gestrichen.

b)Abs. 3 wird Abs. 2.

16.Der bisherige Art. 6 wird Art. 14 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 werden die Wörter „Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl I S. 2776), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl I S. 1592),“ durch das Wort „Kreditwesengesetzes“ ersetzt.

b)In Abs. 2 werden die Wörter „(BörsG) vom 16. Juli 2007 (BGBl I S. 1330, 1351), zuletzt geändert durch Art. 3a des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl I S. 607)“ gestrichen.

17.Der bisherige Art. 7 wird Art. 15 und in Abs. 2 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.

18.Der bisherige Art. 9 wird Art. 16.

19.Der bisherige Art. 9a wird Art. 17 und wie folgt gefasst:

„Art. 17

Mess- und Eichwesen

(1) 1Das Landesamt für Maß und Gewicht ist zuständig für die Anerkennung von Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme gemäß § 42 der Mess- und Eichverordnung (MessEV). 2Über den Antrag auf Anerkennung von Prüfstellen ist innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Einreichung aller Unterlagen zu entscheiden. 3Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. 4Das Verfahren nach § 42 MessEV kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(2) 1Das Landesamt für Maß und Gewicht ist zuständig für den Vollzug der §§ 30 bis 32 MessEV. 2Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) 1Das Landesamt für Maß und Gewicht ist zuständig für die Erteilung der Befugnis von Instandsetzern gemäß den §§ 54 und 55 MessEV. 2Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“

20.Der bisherige Art. 12 wird Art. 18 und wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden die Wörter „(BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl I S. 1310), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl I S. 2833, 2852),“ gestrichen.

b)In Satz 2 werden die Wörter „vom 19. Dezember 1986 (BGBl I S. 2631), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl I S. 2093),“ gestrichen.

21.Der bisherige Art. 13 wird Art. 19 und in Satz 1 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit – EVTZ – (ABl EU Nr. L 210 S. 19)“ gestrichen.

22.Die bisherigen Art. 15 und 16 werden aufgehoben.

23.Der bisherige Art. 17 wird Art. 20 und in der Überschrift werden die Wörter „ , Außer-Kraft-Treten“ gestrichen.

24.Dem Art. 20 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Teil 3

Schlussvorschriften“.

§ 11
Änderung der Zuständigkeitsverordnung

In § 42 Abs. 2 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 16. November 2020 (BayMBl. Nr. 641) geändert worden ist, wird die Angabe „Art. 1a“ durch die Angabe „Art. 1“ ersetzt.

§ 12
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2021 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 36 Buchst. e am 15. Januar 2021 in Kraft.

München, den 23. Dezember 2020

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder