Fundstelle GVBl. 2020 S. 675

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Gesetz

230-1-W

  • Verwaltung
  • Raumordnung, Bodenverteilung, Wohnungsbau, Siedlungs- und Heimstättenwesen, Wohnraumbewirtschaftung, Kleingartenwesen, Grundstückverkehrsrecht
  • Raumordnung (Landesplanung)

230-1-W

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes

vom 23. Dezember 2020

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 254, BayRS 230-1-W), das zuletzt durch § 1 Abs. 263 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Fußnote 2 zur Überschrift wird gestrichen.

2.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

3.Art. 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 2 werden die Sätze 8 bis 11 aufgehoben.

b)Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:

„3.Vermeidung von Zersiedelung; Flächen­sparen:

1Eine Zersiedelung der Landschaft soll vermieden werden. 2Die Siedlungstätigkeit soll räumlich konzentriert und vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur ausgerichtet werden. 3Der Freiraum soll erhalten werden; es soll ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem geschaffen werden. 4Die weitere Zerschneidung der offenen Landschaft und von Waldflächen soll so weit wie möglich vermieden werden. 5Bei der erstmaligen planerischen Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für Siedlungs- und Verkehrszwecke soll angestrebt werden, dass eine Begrenzung auf eine Richtgröße von 5 ha pro Tag landesweit bis spätestens zum Jahr 2030 erreicht wird. 6Auch kommt dem Umstand, wofür und wie die betroffenen Flächen genutzt werden sollen, maßgeblich Bedeutung zu. 7Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß es bei der Inanspruchnahme der Flächen zu einer Bodenversiegelung kommt und welche Maß­nahmen für den Umwelt-, Klima- und Artenschutz getroffen werden. 8Insbesondere sollen die Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen ausgeschöpft werden. 9Geeignete Maßnahmen zur Verminderung der Flächeninanspruchnahme sollen unterstützt werden.“

c)Die bisherigen Nrn. 3 bis 9 werden die Nrn. 4 bis 10.

4.In Art. 7 und Art. 13 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Landesplanung“ durch das Wort „Landesentwicklung“ ersetzt.

5.In Art. 8 Abs. 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 4“ ersetzt.

6.In Art. 10 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „1. Juli des folgenden“ durch die Wörter „1. Januar des übernächsten“ ersetzt.

7.In Art. 14 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „(§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG)“ durch die Angabe „(§ 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ROG)“ und die Angabe „(§ 8 Abs. 7 Satz 2 ROG)“ durch die Angabe „(§ 7 Abs. 3 Satz 3 ROG)“ ersetzt.

8.In Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird vor dem Wort „Boden“ das Wort „Fläche, “ eingefügt.

9.Art. 16 wird wie folgt geändert:

a)Dem Abs. 2 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

4Mit Ablauf der Frist nach Satz 3 sind alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 5Eine entsprechende Information ist in die Hinweise nach Satz 3 aufzunehmen.“

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „von der zuständigen Landesplanungsbehörde“ durch die Wörter „vom zuständigen Regionalen Planungsverband“ ersetzt.

bb)In Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 3“ die Angabe „bis 5“ eingefügt.

c)In Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 14j“ durch die Angabe „§§ 60 und 61“ ersetzt.

10.In Art. 17 Satz 2 Nr. 3 und in Art. 18 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b wird jeweils das Wort „Anhörungsverfahren“ durch das Wort „Beteiligungsverfahren“ ersetzt.

11.Art. 23 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 werden die Wörter „die Anhörung“ durch die Wörter „das Beteiligungsverfahren“ ersetzt.

bb)In Nr. 3 wird die Angabe „Bekanntgabe (Art. 18)“ durch das Wort „Veröffentlichung“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Rechtswirksamkeit der Regionalpläne ist unbeachtlich, wenn

1.Art. 21 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Regionalplans aus dem Landesentwicklungsprogramm verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Landesentwicklungsprogramm ergebende geordnete räumliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist, oder

2.diese aus Festlegungen im Landesentwicklungsprogramm entwickelt worden sind, die wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach Veröffentlichung des Regionalplans für unwirksam erklärt werden.“

c)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „Bekanntmachung“ durch das Wort „Veröffentlichung“ ersetzt und werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

bb)In Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe „Abs. 2“ die Angabe „Nr. 1“ eingefügt.

cc)In Satz 3 wird das Wort „Bekanntmachung“ durch das Wort „Veröffentlichung“ ersetzt.

12.In Art. 24 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 49 Abs. 1“ ersetzt.

13.Art. 32 wird wie folgt gefasst:

„Art. 32

Unterrichtung des Landtags

Die Staatsregierung berichtet dem Landtag jeweils zur Mitte der Wahlperiode über wesentliche raumbedeutsame Entwicklungen im Freistaat Bayern.“

14.Vor Art. 35 werden folgende Art. 35 und 36 eingefügt:

„Art. 35

Unanwendbarkeit des Raumordnungsgesetzes

Das Raumordnungsgesetz findet im sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes keine An­wendung.

Art. 36

Übergangsbestimmungen

1Art. 23 Abs. 1 bis 4 sind auf Raumordnungspläne entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage des vor dem in Art. 37 genannten Zeitpunkt geltenden Rechts aufgestellt worden sind. 2Unbeschadet des Satzes 1 sind Fehler, die auf der Grundlage des Art. 20 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes in der am 30. Juni 2012 geltenden Fassung unbeachtlich sind oder durch Fristablauf unbeachtlich geworden sind, auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Raumordnungspläne unbeachtlich. 3In der 18. Wahlperiode ist der Bericht abweichend von Art. 32 im Jahr 2019 nach Maßgabe der zu Beginn dieser Wahlperiode geltenden Fassung dieses Gesetzes vorzulegen.“

15.Der bisherige Art. 35 wird Art. 37 und wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „ , Übergangsregelungen“ gestrichen.

b)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

c)Abs. 2 wird aufgehoben.

16.In Anlage 2 Nr. 1 Buchst. a wird die Angabe „§ 14b Abs. 3“ durch die Angabe „§ 35 Abs. 3“ ersetzt.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.

München, den 23. Dezember 2020

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder