Fundstelle GVBl. 2020 S. 683

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Gesetz

2032-1-1-F, 91-1-B, 9210-1-I/B

91-1-B, 9210-1-I/B, 2032-1-1-F

Gesetz zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfernstraßenverwaltung

vom 23. Dezember 2020

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes

Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.In Art. 4 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

3.Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 7 Satz 2 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

b)In Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 wird jeweils das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

4.Art. 10 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4 Satz 2“ durch die Angabe „Abs. 1 Satz 4“ ersetzt.

b)In Abs. 3 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ und das Wort „Bundesfernstraßen“ durch das Wort „Bundesstraßen“ ersetzt.

5.Art. 11 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

b)In Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Absätze“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

c)In Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

6.Art. 13 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

b)In Abs. 5 wird das Wort „Absätze“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

7.Art. 18b wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 4 werden das Wort „Absätze“ und das Wort „Absatz“ jeweils durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

b)In Abs. 5 wird das Wort „Absätzen“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

8.In Art. 22a Satz 2 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt und das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

9.Art. 27b wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 3 Satz 2 und 6 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

b)In Abs. 5 wird das Wort „Absätzen“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

10.Art. 29 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

b)In Abs. 4 wird das Wort „Absätzen“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

11.Art. 32 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

b)In Abs. 5 wird das Wort „Absätze“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

c)In Abs. 6 wird das Wort „Absätzen“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

12.Art. 34 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 3 Sätze“ durch die Angabe „Abs. 3 Satz“ ersetzt.

b)In Abs. 5 wird das Wort „Absätze“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

13.Art. 51 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz können die Gemeinden die in Abs. 4 genannten Personen durch Rechtsverordnung verpflichten,

a)die Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen und,

b)soweit kein Weg im Sinne von Buchst. a besteht, die an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite

bei Schnee oder Glatteis auf eigene Kosten während der üblichen Verkehrszeiten in sicherem Zustand zu erhalten.“

14.Art. 54 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

b)In Abs. 3 Satz 1, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 Satz 2 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

15.In Art. 58 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 2 Nrn.“ durch die Angabe „Abs. 2 Nr.“ ersetzt.

16.Art. 62a wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Straßenbaubehörden sind für die Bundes­straßen

a)die Staatlichen Bauämter,

b)die Gemeinden, soweit sie Träger der Stra­ßen­baulast sind.“

b)In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „und Straßenaufsichtsbehörde für die Bundesautobahnen“ gestrichen.

17.Es werden ersetzt:

a)In Art. 9 Abs. 3 Satz 1, Art. 17 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Satz 3, Art. 18 Abs. 5, Art. 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4 Satz 1, Art. 27a Abs. 2, Art. 59 Abs. 4 Satz 1, 4, Art. 60 Abs. 3, Art. 62 Abs. 3 Satz 2, Art. 67 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und 2 jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“.

b)In Art. 24 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 Satz 1, Art. 33a Abs. 3, Art. 36 Abs. 3 jeweils das Wort „Absätze“ durch die Angabe „Abs.“.

§ 2
Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen

Das Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220, BayRS 9210-1-I/B), das zuletzt durch § 1 Abs. 365 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 2 werden die Wörter „ ; für die Bundesautobahnen nehmen die Autobahndirektionen für ihren Amtsbereich die Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörden wahr, soweit es sich um einen autobahnbezogenen Verkehr handelt“ gestrichen.

b)In Nr. 3 wird nach den Wörtern „(höhere Straßen­verkehrsbehörden)“ folgender Halbsatz 2 ein­gefügt:

„ ; soweit nicht die Bundesverwaltung zuständig ist, nimmt die Regierung von Oberfranken für die mit Zeichen 330.1 und 330.2 StVO gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes die Aufgaben der unteren und höheren Straßenverkehrsbehörde wahr, soweit es sich um einen autobahnbezogenen Verkehr handelt“.

2.Art. 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In dem Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

b)In Nr. 6 werden die Wörter „(Zeichen 290 und 292 der StVO)“ gestrichen.

3.In Art. 4 Abs. 1 werden die Wörter „die Autobahndirektionen“ durch die Wörter „die Bundesverwaltung“ ersetzt.

4.In Art. 9 Abs. 2 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

5.Art. 10 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird die Angabe „BGBl“ durch die An­gabe „BGBl.“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 1, 2 und Abs. 4 Nr. 2 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

c)In Abs. 3 und 4 Nr. 1 wird jeweils das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

6.Art. 11 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird die Angabe „BGBl“ durch die Angabe „BGBl.“ ersetzt.

b)In Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

7.Art. 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, in den Fällen der Nrn. 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz die für den Vollzug der folgenden Vorschriften zuständigen Stellen zu bestimmen, soweit Bundesrecht nichts anderes vorschreibt:

1.Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr,

2.Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr,

3.Gefahrgutbeförderungsgesetz sowie die darauf beruhenden Rechtsverordnungen,

4.Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße,

5.Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439),

6.Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz,

7.Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,

8.Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmal­spurbahnen,

9.Eisenbahn-Signalordnung 1959,

10.Magnetschwebebahnplanungsgesetz,

11.Schienenlärmschutzgesetz.“

8.Art. 14 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird aufgehoben.

b)In Abs. 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen.

§ 3
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Anlage 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In der „Besoldungsgruppe B 3“ wird die Zeile „Präsident, Präsidentin der Autobahndirektion Südbayern“ gestrichen.

2.In der „Besoldungsgruppe B 4“ wird die Zeile „Präsident, Präsidentin der Autobahndirektion Nordbayern“ gestrichen.

3.In der „Besoldungsgruppe B 3 kw“ wird vor der Zeile „Präsident, Präsidentin einer Autobahndirektion“ die Zeile „Präsident, Präsidentin der Autobahndirektion Südbayern“ eingefügt.

4.In der „Besoldungsgruppe B 4 kw“ wird vor der Zeile „Präsident, Präsidentin der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen“ die Zeile „Präsident, Präsidentin der Autobahndirektion Nordbayern“ eingefügt.

§ 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

München, den 23. Dezember 2020

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder