Fundstelle GVBl. 2020 S. 691

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Verordnung

2170-5-1-G

2170-5-1-G

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes

vom 22. Dezember 2020

Es verordnen

  • die Bayerische Staatsregierung auf Grund
    • des Art. 25 Abs. 1 Nr. 2 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) vom 8. Juli 2008 (GVBl. S. 346, BayRS 2170-5-G), das zuletzt durch § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 370) ge­ändert worden ist,
  • das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege auf Grund
    • des Art. 25 Abs. 2 PfleWoqG, und
    • des Art. 34 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a des Gesundheits- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 370) geändert worden ist,

im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus, der Finanzen und für Heimat sowie für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) vom 27. Juli 2011 (GVBl. S. 346, BayRS 2170-5-1-G), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 14. Oktober 2014 (GVBl. S. 450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In der Überschrift werden nach dem Wort „Wohnqualitätsgesetzes“ die Wörter „und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde“ eingefügt.

2.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

3.In § 1 Abs. 1 und in § 11 Abs. 1 wird jeweils die Angabe „97“ durch die Angabe „91“ ersetzt.

4.§ 12 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.Fachkraft gemäß § 16 Abs. 1 zu sein oder ein Studium abgeschlossen zu haben, welches gemäß § 57 Abs. 3 gleichgestellt ist,“.

bb)Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.eine Qualifikation zur Leitung einer stationären Einrichtung gemäß §§ 70 bis 73 oder gemäß den §§ 73 bis 77 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erlangt zu haben, sofern nicht ein Studium nach Nr. 1 vorliegt oder sofern die von der Einrichtungsleitung zu leitende Einrichtung dauerhaft nicht mehr als zwölf Wohnplätze hat, und“.

b)In Abs. 2 werden die Wörter „im Bereich stationärer Einrichtungen für Menschen mit Behinderung im Sinn der nach § 16 Abs. 2 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift“ durch die Angabe „gemäß § 16 Abs. 1“ ersetzt.

c)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ und das Wort „und“ am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

bb)Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.an einer Weiterbildungsmaßnahme gemäß den §§ 74 bis 77 oder einer Weiterbildungsmaßnahme gemäß den §§ 78 bis 82 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung, erfolgreich teilgenommen hat.“

5.In § 32 Satz 3 wird das Wort „gleiche“ durch das Wort „Gleiche“ ersetzt.

6.In § 44 Abs. 7 Satz 2 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

7.In § 49 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

8.§ 51 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Von der Mindestanforderung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 kann auf Antrag des Trägers befreit werden, wenn die die Einrichtung leitende Person

1.gegenüber der nach Art. 24 PfleWoqG zuständigen Behörde eidesstattlich versichert, dass sie die letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine oder mehrere stationäre Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen geleitet hat,

a)ohne dass gegen sie eine Geldbuße nach Art. 23 PfleWoqG oder nach § 21 des Heimgesetzes (HeimG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Art. 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), verhängt wurde, und

b)ihr nicht bekannt ist, dass in ihrer Zeit als Einrichtungsleitung wegen Mängeln in der geleiteten Einrichtung eine Anordnung gegen den Träger im Sinn des Art. 13 PfleWoqG oder des § 21 HeimG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Art. 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) erlassen wurde,

oder

2.eine Weiterbildungsmaßnahme gemäß den §§ 70 bis 73 bereits begonnen hat und keine Befreiung gemäß Abs. 1 vorliegt.“

bb)In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , im Fall des Satz 1 Nr. 2 ist sie zu befristen.“ ersetzt.

c)In Abs. 4 wird die Angabe „der § 15“ durch die Angabe „des § 15“ ersetzt.

9.§ 53 wird wie folgt gefasst:

„§ 53

Regelungsbereich

(1) Die Regelungsbereiche der Teile 6, 7 und 8 finden auf die Berufsgruppen nach den §§ 1, 58 oder 64 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) und nach § 3 Hebammengesetz (HebG) Anwendung.

(2) Die Teile 6 und 7 umfassen die Weiterbildungen zur

1.Einrichtungsleitung,

2.Pflegedienstleitung,

3.Praxisanleitung und

4.Gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung.“

10.§ 54 wird aufgehoben.

11.§ 55 wird § 54 und Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 3 wird die Angabe „§§ 88 bis 92“ durch die Angabe „§§ 82 bis 87“ ersetzt.

b)Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Die Hospitation nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 kann bis zur Hälfte des erforderlichen zeitlichen Umfangs in einer Berufsfachschule für Pflege stattfinden.“

12.§ 56 wird § 55 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , sofern die Inhalte gleichwertig sind.“ ersetzt.

b)In Abs. 2 wird das Wort „Weiterbildungseinrichtung“ durch die Wörter „zuständige Behörde“ ersetzt.

c)In Abs. 3 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1“ ersetzt.

13.§ 57 wird § 56 und wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „§ 53 Nrn. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 53 Abs. 2 Nr. 1 bis 4“ ersetzt und werden die Wörter „für ihre jeweiligen Weiterbildungsstandorte“ gestrichen.

bb)Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.ein Konzept zur Umsetzung sämtlicher Module vorgelegt wird und“.

cc)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Art. 42a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist für die Entscheidung vier Monate beträgt.“

b)Abs. 3 wird aufgehoben.

c)Abs. 4 wird Abs. 3 und das Wort „Bundesland“ wird durch das Wort „Land“ ersetzt.

d)Abs. 5 wird Abs. 4.

14.§ 58 wird § 57 und wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „Weiterbildungen“ durch das Wort „Qualifikationen“ ersetzt.

b)In Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Inkrafttreten dieser Verordnung“ durch die Wörter „dem 1. September 2011“ ersetzt.

c)Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) 1Studiengänge können auf Antrag der Hochschule gleichgestellt werden, sofern die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit festgestellt hat. 2Voraussetzung ist, dass der Studiengang zur auszuübenden Tätigkeit fachlich befähigt.“

15.§ 59 wird § 58.

16.§ 60 wird § 59 und wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.eine Dozentin oder ein Dozent, die oder der in der jeweiligen Weiterbildung regelmäßig unterrichten; ein Ersatz durch eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Hochschule, mit der die Weiterbildungseinrichtung kooperiert, ist möglich.“

bb)Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.“

b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Die zuständige Behörde kann eine Vertretung zu den Prüfungen entsenden. 2Diese ist nicht Mitglied des Prüfungsausschusses und nicht stimmberechtigt.“

c)In Abs. 3 werden die Wörter „und bestimmt einen Stellvertreter“ gestrichen.

d)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „mindestens zwei seiner“ durch das Wort „alle“ ersetzt.

bb)In Satz 2 werden die Wörter „mit Stimmenmehrheit“ durch das Wort „einstimmig“ ersetzt.

17.§ 61 wird § 60 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

b)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „Projektberichts“ die Wörter „im Umfang von mindestens zehn Seiten“ eingefügt.

bb)In Satz 2 werden nach dem Wort „Leistungsnachweis“ die Wörter „durch die Weiterbildungseinrichtung“ eingefügt.

18.§ 62 wird § 61 und in Nr. 1 wird die Angabe „§ 56“ durch die Angabe „§ 55“ ersetzt.

19.§ 63 wird § 62 und in Abs. 1 Satz 2 und Abs. 8 wird jeweils die Angabe „§ 61“ durch die Angabe „§ 60“ ersetzt.

20.§ 64 wird § 63 und wie folgt gefasst:

„§ 63

Besondere Vorkommnisse im Prüfungsverfahren und Nachteilsausgleich

Für die Rechtsfolgen bei besonderen Vorkommnissen und dem Nachteilsausgleich gelten die §§ 32 bis 35 und 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung entsprechend.“

21.§ 65 wird aufgehoben.

22.Die §§ 66 und 67 werden die §§ 64 und 65.

23.§ 68 wird § 66 und Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Die Prüfungen nach § 60 Abs. 1 können auf Antrag jeweils einmal wiederholt werden. 2Dieser ist schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung von der zu prüfenden Person zu stellen. 3Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, gilt § 55 entsprechend.“

24.§ 69 wird aufgehoben.

25.§ 70 wird § 67.

26.§ 71 wird § 68 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird die Angabe „§ 81“ durch die Angabe „§ 77“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten einen Nachweis über die Inhalte und die Dauer der absolvierten Module, über den Inhalt und die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sowie über die nach § 55 angerechneten Qualifikationen.“

27.§ 72 wird § 69 und Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

‚(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung sind die Teilnehmer berechtigt, folgende Weiterbildungsbezeichnung zu führen:

1.Im Fall der Einrichtungsleitung nach Teil 7 Abschnitt 1 „Leitung von Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen“,

2.im Fall der Pflegedienstleitung nach Teil 7 Abschnitt 2 „Pflegedienstleitung in Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen“,

3.im Fall der Gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung nach Teil 7 Abschnitt 3 „Fachkraft für Gerontopsychiatrische Pflege“ für Fachkräfte im Bereich der Pflege, „Fachkraft für Gerontopsychiatrische Betreuung“ für Fachkräfte im Bereich der Therapie oder der sozialen Betreuung jeweils im Sinn der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift,

4.im Fall der Praxisanleitung nach Teil 7 Abschnitt 4 „Praxisanleitung“.‘

28.§ 73 wird § 70 und wie folgt gefasst:

„§ 70

Qualifikationsziele

1Die Weiterbildung zur Einrichtungsleitung soll das dem aktuellen Stand entsprechende fachliche Wissen zur Führung und Organisation einer Einrichtung vermitteln. 2Sie soll dazu befähigen, das erworbene Führungs- und Organisationswissen situationsgerecht in der beruflichen Praxis anzuwenden, das Lebens- und Arbeitsumfeld der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter günstig zu gestalten, die mit den Leitungsaufgaben verbundenen Herausforderungen in persönlicher Hinsicht angemessen zu bewältigen sowie ein kritisches Bewusstsein zu entwickeln, die Wechselwirkungen zwischen der Leitungstätigkeit und den gesellschaftlichen, ökonomischen, ökologischen und politischen Einflussfaktoren zu verstehen und entsprechend zu berücksichtigen.“

29.§ 74 wird § 71 und wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, zur Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.“

30.§ 75 wird § 72 und in Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 74“ durch die Angabe „§ 71 Satz 1“ ersetzt.

31.§ 76 wird § 73.

32.§ 77 wird aufgehoben.

33.§ 78 wird § 74 und wie folgt gefasst:

„§ 74

Qualifikationsziele

1Die Weiterbildung soll das dem aktuellen Stand entsprechende fachliche Wissen zur Führung und Organisation einer Pflegeeinheit und in der Pflegewissenschaft vermitteln. 2Sie soll dazu befähigen, erworbenes Wissen situationsgerecht in der Leitungspraxis anzuwenden, das Lebens- und Arbeitsumfeld der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter günstig zu gestalten, die mit den Leitungsaufgaben verbundenen Herausforderungen angemessen zu bewältigen sowie ein kritisches Bewusstsein zu entwickeln, die Wechselwirkungen zwischen der Leitungstätigkeit und den gesellschaftlichen, ökonomischen, ökologischen und politischen Einflussfaktoren zu verstehen und in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung zu berücksichtigen.“

34.§ 79 wird § 75 und wie folgt gefasst:

„§ 75

Zugangsvoraussetzung

An der Weiterbildung kann teilnehmen, wer die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach den §§ 1, 58 oder 64 PflBG inne hat.“

35.Die §§ 80 und 81 werden die §§ 76 und 77.

36.§ 82 wird aufgehoben.

37.§ 83 wird § 78 und wie folgt gefasst:

„§ 78

Qualifikationsziele

1Die Weiterbildung soll das dem aktuellen Stand entsprechende Wissen für die Arbeit mit gerontopsychiatrisch erkrankten Menschen vermitteln. 2Sie soll dazu befähigen, das erworbene Wissen situationsgerecht in der Praxis anzuwenden, sich fachgebietsübergreifend zu vernetzen und in fachlicher Hinsicht Koordinierungsaufgaben zu übernehmen sowie ein kritisches Bewusstsein zu entwickeln, die Wechselwirkungen zwischen der Tätigkeit und den gesellschaftlichen, ökonomischen, ökologischen und politischen Einflussfaktoren zu verstehen und zu berücksichtigen. 3Die Weiterbildung hat zum Ziel, die erforderlichen Fähigkeiten zur Bewältigung der mit der Tätigkeit verbundenen Anforderungen zu vermitteln.“

38.§ 84 wird § 79 und wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, zur Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.“

39.§ 85 wird § 80 und in Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „sowie“ durch das Wort „und“ ersetzt.

40.§ 86 wird § 81.

41.§ 87 wird aufgehoben.

42.§ 88 wird § 82 und wie folgt gefasst:

„§ 82

Qualifikationsziele

1Die Weiterbildung soll das dem aktuellen Stand entsprechende berufspädagogische Wissen für die pädagogische, methodische und didaktische Befähigung zur Anleitungssituation vermitteln. 2Sie soll dazu befähigen, das erworbene Wissen situationsgerecht in der Anleitungspraxis anzuwenden, an der Schaffung von günstigen Bedingungen für die am Anleitungsprozess Beteiligten verantwortlich mitzuwirken sowie ein kritisches Bewusstsein zu entwickeln, die Wechselwirkungen zwischen der Tätigkeit und den gesellschaftlichen, ökonomischen, ökologischen und politischen Einflussfaktoren zu verstehen. 3Sie hat zum Ziel, die erforderlichen Fähigkeiten zur Bewältigung der mit der Anleitung verbundenen Anforderungen zu vermitteln.“

43.§ 89 wird § 83 und wie folgt gefasst:

„§ 83

Zugangsvoraussetzung

1An der Weiterbildung kann teilnehmen, wer

1.die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach den §§ 1, 58 oder 64 PflBG oder nach § 3 HebG inne hat und

2.mindestens eine einjährige Tätigkeit in diesem Berufsfeld aufweist.

2Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, zur Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.“

44.§ 90 wird § 84 und in Abs. 1 werden die Wörter „einen beruflichen Abschluss in einem Pflegeberuf und eine abgeschlossene Weiterbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer für Pflege oder“ gestrichen.

45.§ 91 wird § 85 und Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Weiterbildung umfasst insgesamt 300 Stunden, davon

1.252 Stunden Unterricht,

2.eine Hospitation im Umfang von 16 Stunden und

3.32 Stunden für die Durchführung eines Praxisprojekts mit Erstellung eines Projektberichts.“

46.Nach § 85 werden die folgenden §§ 86 und 87 eingefügt:

„§ 86

Prüfungsformen und Leistungsnachweise

(1) 1Abweichend von § 60 Abs. 2 ist eine Fallbearbeitung für die Module 1 und 2 sowie für 3 bis 5 der Anlage 4 jeweils gemeinsam zu erbringen. 2Diese umfasst jeweils grundsätzlich alle Themenbereiche der jeweiligen Module.

(2) 1Leistungsnachweise für die Fallbearbeitungen werden über § 60 Abs. 3 Satz 1 hinaus erbracht in Form

1.einer Portfolioprüfung, welche mindestens sechs Einzelleistungen umfasst,

2.einer Objective structured clinical examination (OSCE)-Prüfung mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten oder

3.eines Referats mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten und anschließender Diskussion.

2Für Fallbearbeitungen sind jeweils unterschiedliche Prüfungsarten zu erbringen.

(3) Die Projektarbeit bildet den Abschluss des Moduls 6 der Anlage 4.

§ 87

Durchführung der Prüfungen

1§ 62 Abs. 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Prüfungsausschuss die jeweiligen Dozentinnen und Dozenten der betroffenen Module gemeinsam mit der Begleitung und Bewertung der Fallbearbeitungen beauftragt. 2Ein Protokoll über die Prüfungsinhalte ist ferner bei einem Referat gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu erstellen.“

47.§ 92 wird aufgehoben.

48.Die Überschrift des Abschnitts 5 wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„Teil 8

Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang, Kenntnisprüfung“.

49.§ 93 wird § 88 und in Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „§§ 60 bis 70“ durch die Angabe „§§ 59 bis 67“ ersetzt.

50.§ 94 wird § 89 und in Abs. 3 wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.

b)In Satz 4 wird die Angabe „§§ 60 bis 70“ durch die Angabe „§§ 59 bis 67“ ersetzt.

51.Der bisherige Teil 8 wird Teil 9.

52.§ 96 wird § 90 und wie folgt gefasst:

„§ 90

Zuständigkeit

Zuständige Behörde im Sinn der §§ 53 bis 89 ist die Vereinigung der Pflegenden in Bayern KöR.“

53.§ 97 wird § 91 und wie folgt geändert:

a)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für Personen, die am 31. Dezember 2020 die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erfüllt haben und als Leitung einer Einrichtung der Pflege und für ältere Menschen tätig waren, gelten die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 als erfüllt.“

b)Die folgenden Abs. 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Weiterbildungseinrichtungen, die bei Inkraftreten dieser Verordnung für die Weiterbildung zur Einrichtungsleitung, zur Pflegedienstleitung, zur Gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung und zur Praxisanleitung gemäß § 57 Abs. 2 oder nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Weiterbildung zur Praxisanleitung anerkannt sind, sind den Weiterbildungseinrichtungen, welche nach § 56 Abs. 2 staatlich anerkannt sind, bis zum 31. Dezember 2022 gleichgestellt.

(7) Für Personen, die am 31. Dezember 2020 Leiter einer Weiterbildung zur Praxisanleitung gemäß § 90 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung waren oder als Leitung einer Weiterbildung zur Praxisanleitung an einer von der Deutschen Krankenhausgesellschaft anerkannten Weiterbildungsstätte tätig waren, gelten die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 als erfüllt.“

54.§ 98 wird § 92.

55.Die Anlage 4 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

München, den 22. Dezember 2020

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder

Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Melanie Huml, Staatsministerin

Anlage