Fundstelle GVBl. 2020 S. 703

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Verordnung

2023-9-I

  • Verwaltung
  • Kommunalrecht
  • Kommunale Wirtschaft

2023-9-I

Verordnung zur Änderung der Verordnung über kreditähnliche kommunale Rechtsgeschäfte

vom 25. November 2020

Auf Grund

  • des Art. 72 Abs. 5 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist,
  • des Art. 66 Abs. 5 der Landkreisordnung (LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, und
  • des Art. 64 Abs. 5 der Bezirksordnung (BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 850, BayRS 2020-4-2-I), die zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1

Die Verordnung über kreditähnliche kommunale Rechtsgeschäfte vom 16. August 1995 (GVBl. S. 812, BayRS 2023-9-I), die durch § 3 der Verordnung vom 28. März 2001 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In der Überschrift wird nach den Wörtern „kommunale Rechtsgeschäfte“ die Angabe „–  KommKredV“ eingefügt.

2.§ 1 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Genehmigungsfreiheit bei Stundung“.

b)In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

3.In § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Genehmigungsfreiheit bei Leasingverträgen“.

4.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Genehmigungsfreiheit bei Bürgschaften, Gewährverträgen und Verpflichtungen aus verwandten Rechtsgeschäften“.

b)In Nr. 1 wird das Wort „Nummern“ durch die Angabe „Nrn.“ ersetzt.

c)Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.wenn im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines Grundstücks Grundpfandrechte im Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlung bestellt werden oder wenn ein mit einem Grundpfandrecht belastetes Grundstück erworben wird; dies gilt auch, wenn Grundpfandrechte in Ausübung einer Vollmacht bestellt werden, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines Grundstücks zur Bestellung von Grundpfandrechten im Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlung erteilt worden ist; Teilsätze 1 und 2 gelten im Falle des Erwerbs eines Grundstücks entsprechend für die Begründung der persönlichen Schuld zu einem solchen Grundpfandrecht.“

5.§ 4 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Schriftliche Feststellung“.

b)Der Wortlaut wird Satz 1.

c)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Wird eine Vollmacht für ein genehmigungsfreies Rechtsgeschäft erteilt, ist es ausreichend, wenn die schriftliche Feststellung über die Erteilung der Vollmacht zu den Verhandlungen genommen wird.“

6.§ 5 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Inkrafttreten“.

b)In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

c)Satz 2 wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

München, den 25. November 2020

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Joachim Herrmann, Staatsminister