Fundstelle GVBl. 2020 S. 710

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Verordnung

2210-2-1-1-WK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Forschung und Lehre
  • Hochschulen
  • Wissenschaftliche Hochschulen

2210-2-1-1-WK

Verordnung über den Aufbau der Technischen Universität Nürnberg (TU Nürnberg-Aufbauverordnung – TNAV)

vom 17. Dezember 2020

Auf Grund des Art. 2 Abs. 1 Satz 3, des Art. 3 Abs. 7 und des Art. 4 Abs. 4 des TU Nürnberg-Gesetzes (TNG) vom 9. Dezember 2020 (GVBl. S. 638, BayRS 2210-2-1-WK) verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:

§ 1
Gründungspräsidium

Dem Gründungspräsidium obliegt insbesondere die Entwicklung und Umsetzung einer tragfähigen Gesamtstrategie für die Aufbauphase.

§ 2
Gründungskommission

(1) 1Die Gründungskommission ist zentrales Entscheidungsgremium in der Aufbauphase. 2Externer Sachverstand kann jederzeit beratend in die Aufbauarbeit einbezogen werden.

(2) 1Die Wahl der Vertreter für die Mitglieder der Gründungskommission und deren Amtszeit ist durch Satzung zu regeln. 2Die Amtszeit darf zwei Jahre nicht überschreiten. 3Sofern noch keine Studierenden, wissenschaftlichen oder sonstigen Mitarbeiter an der Universität vorhanden sind, bestellt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) für die jeweilige Statusgruppe die Vertreter.

§ 3
Gründungspräsident

(1) 1Der Gründungspräsident wird vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst (Staatsminister) bestellt. 2Die Amtszeit beträgt bis zu fünf Jahre, eine Verlängerung ist für die Dauer der Aufbauphase, höchstens für fünf weitere Jahre, möglich. 3Sollte die Aufbauphase zehn Jahre nach Errichtung der Universität noch nicht gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des TU Nürnberg-Gesetzes (TNG) geendet haben, wird der Gründungspräsident nach den Vorschriften der für die staatlichen Hochschulen allgemein geltenden Bestimmungen gewählt.

(2) Der Gründungspräsident kann vom Staatsminister auch als Professor der neuen Universität berufen werden, wenn er die dafür nötigen persönlichen Berufungsvoraussetzungen erfüllt.

(3) Der Gründungspräsident bestellt einen der Gründungsvizepräsidenten zu seinem Stellvertreter.

(4) 1Der Gründungspräsident nimmt die Aufgaben des Präsidenten wahr, soweit sie durch diese Verordnung nicht anderen Organen zugewiesen sind. 2Er ist verantwortlich für den Aufbau der Universität. 3Er legt zum Ende jedes Kalenderjahres dem Staatsministerium einen Rechenschaftsbericht über die Erfüllung der Aufgaben der Universität, die Fortschritte in der Aufbauphase sowie die Umsetzung der Gesamtstrategie vor. 4Bis zur Bestellung des Gründungspräsidenten wird die Universität durch das Staatsministerium vertreten.

(5) 1Der Gründungspräsident ernennt die Frauenbeauftragte der Universität. 2Sie bleibt im Amt, bis die Gründungskommission eine neue Frauenbeauftragte gewählt hat.

(6) 1Bis zur Bildung oder Bestellung der zuständigen Organe nach dieser Verordnung trifft der Gründungspräsident in unaufschiebbaren Fällen für das zuständige Organ die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen. 2Das Staatsministerium ist davon unverzüglich zu unterrichten. 3Es kann die Entscheidungen aufheben. 4Bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.

§ 4
Gründungsvizepräsident

(1) 1Es werden vier Gründungsvizepräsidenten mit folgenden Geschäftsbereichen bestellt:

1.Studium, Lehre und Internationales,

2.Digitalisierung,

3.Forschung, Innovation und Entrepreneurship,

4.Human Resources, Alumni und Gleichstellung.

2Der Gründungspräsident kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführten Geschäftsbereiche anders zuteilen.

(2) 1Die Gründungsvizepräsidenten werden durch den Gründungspräsidenten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für fünf Jahre bestellt. 2Eine Verlängerung ist für die Dauer der Aufbauphase, höchstens für fünf weitere Jahre, möglich. 3Zwei der Gründungsvizepräsidenten können dem Kreis der sonstigen hauptberuflichen wissenschaftlichen Mitarbeiter angehören.

§ 5
Kanzler

(1) 1Der Kanzler wird vom Staatsminister ernannt. 2Der Gründungspräsident kann bestimmen, dass der Kanzler für die Zeit der Aufbauphase die Bezeichnung Gründungsvizepräsident führt.

(2) Für den Kanzler bestellt der Gründungspräsident im Einvernehmen mit dem Staatsministerium sowie dem Kanzler einen Vertreter.

§ 6
Graduate School

(1) 1Die Graduate School organisiert als zentrale Einrichtung unter Einbeziehung der Aktivitätsfelder und Departments die Lehre. 2Aktivitätsfelder sind Zusammenschlüsse von Professoren der Departments, die sich interdisziplinär über die Grenzen der einzelnen Departments hinweg mit den Zukunftsfragen der Gesellschaft beschäftigen und auf dieser Basis inhaltlich auch Studiengänge konzipieren. 3Die Graduate School wirkt an der Erstellung der Lehrverfassung der Universität mit, in der das Selbstverständnis der Universität als Lehrinstitution und das Leitbild der Ausbildung dokumentiert wird.

(2) 1Der Gründungsvizepräsident für Studium, Lehre und Internationales baut die Graduate School auf und leitet diese. 2Die Grundordnung kann vorsehen, dass er von einem Beauftragten für digitales Lernen und Lehren unterstützt wird. 3Näheres, insbesondere zu Wahl und Aufgaben des Beauftragten, regelt die Grundordnung.

(3) 1An der Graduate School wird ein Lenkungsausschuss unter Vorsitz des Gründungsvizepräsidenten für Studium, Lehre und Internationales eingerichtet, der insbesondere die von den Aktivitätsfeldern vorgeschlagenen und ausgearbeiteten Studiengänge der Universität verantwortet. 2Ihm gehören die Gründungs-Chairs, ein Vertreter der Studierenden, ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie ein Wirtschaftsvertreter mit Bildungs- und Forschungsbezug an. 3Die Wahl der Vertreter und deren Amtszeit ist durch Satzung zu regeln. 4Die Amtszeit darf zwei Jahre nicht überschreiten. 5Sofern noch keine Studierenden oder wissenschaftlichen Mitarbeiter an der Universität sind, bestellt das Staatsministerium für die jeweilige Statusgruppe den Vertreter. 6Der Lenkungsausschuss nimmt seine Arbeit auf, sobald der Gründungsvizepräsident für Studium, Lehre und Internationales bestellt ist. 7Der Lenkungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit seiner Stimmen. 8Der Vorsitzende hat ein Vetorecht. 9Die Berücksichtigung der Interessen der Wissenschaftler ist in geeigneter Form sicherzustellen. 0Der Vertreter der Studierenden und der Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter sind bei der Einrichtung, wesentlichen Änderung und Aufhebung von Studiengängen bereits in der Planungsphase zu beteiligen. 1Beide können vor der Behandlung in der Gründungskommission jeweils ein Sondervotum einlegen. 2Das Sondervotum kann in der Gründungskommission mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder überstimmt werden.

(4) 1Hinsichtlich der Einführung neuer Studiengänge hat das beschlussfassende Kollegialorgan der Studierendenvertretung ein einstimmiges Initiativrecht. 2Der Lenkungsausschuss entscheidet darüber, ob aus dieser Initiative ein Studiengang konzipiert wird.

(5) Das Gründungspräsidium hat das Recht, den Namen „Graduate School“ im Einvernehmen mit dem Staatsministerium zu ändern.

§ 7
Departments

(1) 1Die Departments tragen eine herausgehobene Verantwortung für den Betrieb von in der Grundordnung näher bestimmten Einrichtungen, für die eigenständige Verwaltung der Personal- und Sachkosten, sie vergeben Promotions- oder Postdoc-Fellowships und wirken bei der Einstellung des Department-Personals mit. 2Sie haben dabei die Belange der Lehre angemessen zu berücksichtigen. 3Departments arbeiten hinsichtlich der Lehre mit den Aktivitätsfeldern zusammen. 4Das Nähere regelt die Grundordnung.

(2) 1Mitglieder des Departments sind die Mitglieder der Universität, die in diesem überwiegend tätig sind. 2Studierende sind keinem Department zugeordnet.

§ 8
Gründungs-Chairs

(1) 1Der Gründungspräsident bestellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für jedes Department einen Gründungs-Chair aus dem Kreis der an die Universität berufenen Professoren. 2Die erste Amtszeit des Gründungs-Chairs beträgt fünf Jahre. 3Die weiteren Amtszeiten werden in der Grundordnung geregelt.

(2) 1Der Vice-Chair vertritt den Gründungs-Chair. 2Er wird vom Gründungs-Chair aus dem Kreis der an die Universität berufenen Professoren bestellt.

§ 9
Allgemeines Berufungsverfahren

(1) 1Das Gründungspräsidium entscheidet über die fachliche Ausrichtung und Denomination von Professuren sowie darüber, ob eine Open-Rank-Ausschreibung erfolgt. 2Hinsichtlich der Denomination von Professuren kann der Gründungspräsident im Einvernehmen mit dem Gründungs-Chair des Departments von dieser Entscheidung abweichen. 3Die Initiative für ein Berufungsverfahren und für die Änderung von Denominationen kann auch vom Department ausgehen.

(2) 1Das Gründungspräsidium setzt für jedes Berufungsverfahren einen Berufungsausschuss ein. 2Hierzu ist das Einvernehmen des jeweiligen Gründungs-Chairs des Departments erforderlich, sobald dieser bestellt ist. 3Mitglieder des Berufungsausschusses können auch Experten außeruniversitärer Forschungseinrichtungen sein. 4Den Vorsitz hat der jeweilige Gründungs-Chair des Departments inne, bis zu dessen Berufung der Gründungspräsident. 5Der Vorsitz kann delegiert werden. 6Solange die nach den für die staatlichen Hochschulen allgemein geltenden Bestimmungen erforderlichen Mitglieder an der Universität noch nicht vorhanden sind, legt das Gründungspräsidium auch insoweit die Zusammensetzung des Berufungsausschusses fest. 7In diesem Fall ist sicherzustellen, dass die Interessen der Statusgruppen im Berufungsverfahren angemessen berücksichtigt werden. 8Entsprechendes gilt für Interessen der Wirtschaft.

(3) 1Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Berufung von Professoren wird auf den Gründungspräsidenten übertragen. 2Dieser ist an die Reihung des Berufungsvorschlags nicht gebunden. 3Er kann den Berufungsvorschlag insgesamt zurückgeben.

§ 10
Besonderes Berufungsverfahren

(1) 1Um einen profilbildenden Bereich der Universität aufzubauen, zu erneuern oder nachhaltig zu stärken, kann der Gründungspräsident eine auch extern besetzte Kommission bilden, um einen in besonderem Maße geeigneten Kandidaten zu bestimmen. 2Auf eine Ausschreibung kann dabei verzichtet werden. 3In der Kommission müssen mindestens zwei Gründungs-Chairs vertreten sein, von denen einer den Vorsitz übernimmt. 4Bis zur Berufung der ersten zwei Gründungs-Chairs besteht die Kommission aus Mitgliedern des Gründungspräsidiums und externen Professoren. 5Insgesamt müssen in der Kommission die Professoren eine Mehrheit bilden.

(2) Die Kommission erstellt über ein wissenschaftsgeleitetes Verfahren eine begründete Vorschlagsliste.

(3) Die Belange der Lehre, insbesondere der Studierenden, sind in geeigneter Weise einzubeziehen.

(4) 1Die näheren Einzelheiten regelt die Berufungssatzung. 2Es ist ein angemessenes Verhältnis der besonderen Berufungsverfahren zu den allgemeinen Berufungsverfahren zu wahren.

(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 9.

§ 11
Gestaltungsrecht der Universität

Die Universität kann durch Satzung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium

1.unter Berücksichtigung von Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes ihr Berufungswesen auch in Abweichung von Art. 18 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes und der §§ 9 und 10 dieser Verordnung regeln;

2.ihr Promotionswesen auch in Abweichung von Art. 64 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) regeln;

3.in Abweichung von Art. 71 BayHSchG festlegen, welche Gebühren sie für Bildungsangebote und damit verbundene Verwaltungsleistungen von ausländischen Studierenden erhebt; Gebühren dürfen nicht erhoben werden von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie anderen Staatsangehörigen, die auf Grund völkerrechtlicher Abkommen Deutschen gleichgestellt sind, und sonstigen ausländischen Studierenden, die über eine inländische Hochschulzugangsberechtigung verfügen;

4.eine wissenschaftsfreundliche Regelung treffen, aufgrund derer die Universität bei der Verwendung von Erlösen aus der Verwertung von Diensterfindungen zugunsten der Erfinder über den Vergütungsanspruch gemäß § 42 Nr. 4 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen hinausgehen kann;

5.eine Regelung treffen, nach welchen Maßgaben zur Förderung von wissens- und forschungsbasierten Unternehmensgründungen von Studierenden, befristet beschäftigtem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal sowie Absolventen und ehemaligen Beschäftigten Räume, Labore, Geräte sowie weitere für das Gründungsvorhaben geeignete Infrastruktur für die Dauer von bis zu drei Jahren kostenfrei oder vergünstigt bereitgestellt werden können; bei den entsprechenden Fördermaßnahmen ist die Einhaltung von Steuerrecht und EU-Beihilferecht sicherzustellen;

6.eine Regelung zur Ausgestaltung von Freisemestern für Hochschullehrer für die Gründung eines Unternehmens treffen.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

München, den 17. Dezember 2020

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Bernd Sibler, Staatsminister