Fundstelle GVBl. 2021 S. 137

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Verordnung

2038-3-3-17-J

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte

2038-3-3-17-J

Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung Justiz

vom 8. März 2021

Auf Grund des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2, des Art. 38 Abs. 2 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 368) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:

§ 1

Die Ausbildungsordnung Justiz (ZAPO-J) vom 16. Juni 2016 (GVBl. S. 123, BayRS 2038-3-3-17-J), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (GVBl. S. 611) geändert worden ist, wird wie folgt ge­ändert:

1.Dem § 40 wird folgender Abs. 4 angefügt:

‚(4) 1Wer die Qualifikationsprüfung für den Justizfachwirtedienst bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Justizfachwirtin“ oder „Justizfachwirt“ zu führen. 2Zur Führung der in Satz 1 genannten Bezeichnung ist auch berechtigt, wer die Qualifikationsprüfung oder eine entsprechende Prüfung nach früherem Recht erfolgreich abgelegt hat.‘

2.§ 43a wird wie folgt gefasst:

„§ 43a

Besondere Bestimmungen für die Prüfungstermine 2021

(1) 1Für die Prüfung für den Justizfachwirte­dienst 2021, den Gerichtsvollzieherdienst 2021 und die Rechtspflegerprüfung 2021 findet § 33 Abs. 1 Nr. 2 APO auch dann Anwendung, wenn ein Prüfling aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder aufgrund einer Maßnahme zur Absonderung oder sonstiger besonderer Umstände im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, die er nicht zu vertreten hat, weniger als zwei Drittel der schriftlichen Arbeiten gefertigt hat. 2Für die weitere Ausbildung des Prüflings gilt § 14 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 entsprechend.

(2) Kann ein Prüfling die schriftliche Prüfung auch in dem in Abs. 1 bestimmten Ersatztermin nicht vollständig ablegen, wird er in den nächsten Ausbildungsjahrgang aufgenommen und hat die Prüfung zusammen mit den Nachwuchskräften dieses Ausbildungsjahrgangs nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 APO abzulegen.“

3.In § 56 Abs. 2 wird die Angabe „1. September 2021“ durch die Angabe „1. September 2022“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft.

München, den 8. März 2021

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Georg Eisenreich, Staatsminister