Fundstelle GVBl. 2021 S. 150

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Gesetz

2032-1-1-F, 2230-7-1-K, 1100-1-I, 7801-9-L, 2030-1-4-F, 630-1-F, 630-2-21-F, 630-2-23-F, 66-1-F

630-2-23-F

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 – HG 2021)

vom 9. April 2021

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1
Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2021 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 71 353 355 800 € festgestellt.

Art. 2
Kreditermächtigungen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben im Haushaltsjahr 2021 Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 0 € aufzunehmen.

(2) 1Die Kreditermächtigung des Abs. 1 erhöht sich um die Beträge, die bei den Kapiteln 13 06 und 13 60 im betreffenden Haushaltsjahr zur Tilgung von Krediten am Kreditmarkt sowie zur Kursstützung von Staatsanleihen erforderlich sind, sowie um die in den vorausgegangenen Haushaltsjahren nach Art. 8 Abs. 3 des jeweiligen Haushaltsgesetzes oder der ihr vorangegangenen Vorschrift übertragenen und nicht beanspruchten Ermächtigungen für Anschlussfinanzierungen. 2Sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Umfinanzierung von Krediten auf Grund längerer Laufzeiten oder sonstiger günstigerer Konditionen notwendig werden. 3Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat darf im Rahmen von Kreditfinanzierungen ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. 4Die Ermächtigung nach Satz 1 vermindert sich bei dem Kapitel 13 60 im Jahr 2021 um 50 000 000 € (Nettotilgung).

(3) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, ab November eines Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 2 % des in Art. 1 für das laufende Jahr festgestellten Betrags aufzunehmen. 2Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel des Staates Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 % des festgestellten Haushaltsvolumens aufzunehmen. 2Über diesen Betrag hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach Abs. 1 und 2 keinen Gebrauch macht.

Art. 2a
Kreditermächtigung zur Finanzierung von Kapitel 13 19 – Sonderfonds Corona-Pandemie

(1) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) und den dort auszugleichenden Mindereinnahmen im Haushaltsjahr 2021 Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 11 635 359 000 € aufzunehmen. 2Die Kreditermächtigung kann übertragen werden, soweit diese Kreditmittel nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2021 aufgenommen wurden und zur Deckung noch benötigt werden.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2021 Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen, soweit die Kreditermächtigung im vorausgegangenen Haushaltsjahr für Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2020 nicht in Anspruch genommen wurde und zur Deckung noch benötigt wird.

(3) Ab dem Jahr 2025 ist jährlich 1/20 der auf Grundlage der Kreditermächtigung in Abs. 1 im Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) aufgenommenen und bis Ende des Haushaltsjahres 2024 noch nicht zurückgezahlten Schulden zu tilgen.

(4) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

Art. 3
Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen

(1) Die Staatsregierung kann bei einer allgemeinen Abschwächung der Wirtschaftstätigkeit gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft zusätzliche Ausgaben beschließen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes gemäß Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grundgesetzes zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zur Verfügung stehen.

(2) 1Im Fall einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung kann die Staatsregierung das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ermächtigen, die Verfügung über bestimmte Ausgabemittel, den Beginn von Baumaßnahmen und das Eingehen von Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre von seiner Einwilligung abhängig zu machen. 2Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat die dadurch nach Ablauf eines Haushaltsjahres frei gewordenen Mittel, soweit sie nicht zur Verminderung des Kreditbedarfs verwendet werden können, einer Ausgleichsrücklage zuzuführen.

Art. 4
Haushaltswirtschaftliche Sperren

(1) Die Staatsregierung kann das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, unbeschadet seiner Befugnisse gemäß Art. 41 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), ermächtigen, im Benehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags zur Erwirtschaftung der bei Kap. 13 03 Tit. 972 01 veranschlagten Minderausgabe die Ausgabemittel im erforderlichen Umfang zu kürzen oder zu sperren.

(2) Nach Abs. 1 und Art. 41 BayHO gesperrte Beträge sind in der Haushaltsrechnung als Minderausgabe nachzuweisen.

(3) Daneben sind aus Bundesmitteln finanzierte Ausgaben zu sperren, soweit im Zuge der Aufstellung des Bundeshaushalts absehbar ist, dass gegenüber den im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen geringere Bundesmittel eingehen werden.

Art. 5
Änderung der Bayerischen Haushaltsordnung

Die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 18 Abs. 5 wird aufgehoben.

2.Art. 39 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 4 wird aufgehoben.

b)Abs. 5 wird Abs. 4.

Art. 6
Bewirtschaftung der Personalausgaben, Stellenbesetzung

(1) 1Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die Stellenpläne für planmäßige Beamte und Richter, Beamte und Richter auf Zeit, Beamte und Richter auf Probe (Titel 422 01 bis 422 06 und 422 11 bis 422 15), für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25), für abgeordnete Beamte und Richter (Titel 422 31 bis 422 35) sowie für Arbeitnehmer (Titel 428 01 bis 428 07) gebunden. 2Bei der Bewirtschaftung der Stellenpläne und der Personalausgaben sind neben den folgenden Absätzen die Nrn. 2 und 3 der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2021 (Anlage 2 – DBestHG 2021) verbindlich zu beachten.

(2) 1Die im Haushaltsplan neu ausgebrachten Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer sind gesperrt; die Aufhebung der Sperre richtet sich nach Art. 36 BayHO. 2Frei werdende Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer dürfen frühestens nach Ablauf von drei Monaten vom Tag des Freiwerdens an besetzt werden (Wiederbesetzungssperre); dies gilt auch für Stellen in Titelgruppen und für Stellen, die bei den Titeln 428 21 und 428 22 veranschlagt sind. 3Satz 2 gilt nicht bei einer Neueinstellung eines schwerbehinderten Menschen. 4Die zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat in besonderen Fällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen. 5Abweichend von Art. 50 Abs. 1 Satz 2 BayHO können im Haushaltsjahr 2021 kw-Vermerke, die im Rahmen der Neugliederung der Geschäftsbereiche oder der Verwaltungsreform auszubringen sind, mit einer zeitlichen Einschränkung ver­sehen werden.

(3) Bei der Stellenbesetzung ist Folgendes zu be­achten:

1.Innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel können, soweit und solange dienstliche Bedürfnisse es erfordern, die im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen nach folgenden Maßgaben auch anderweitig besetzt werden:

a)1Freie und besetzbare Planstellen und andere Stellen können wie folgt besetzt werden:

aa)Stellen für planmäßige Beamte oder Richter (Titel 422 0.)

  • durch planmäßige Beamte oder Richter (Titel 422 0.),
  • durch Beamte oder Richter auf Zeit, durch Beamte oder Richter auf Probe sowie durch abgeordnete Beamte oder Richter (Titel 422 3.),
  • durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25),
  • durch Arbeitnehmer (Titel 428 0., 428 2. und 428 30) oder
  • durch Arbeitnehmer für sonstige Hilfsleistungen und dergleichen (Titel 428 1.);

bb)Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25)

  • durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit gleichem oder niedrigerem Anwärtergrundbetrag (Art. 77 des Bayerischen Besoldungsgesetzes – BayBesG),
  • in Kapitel 03 18 durch Polizeioberwachtmeister der Besoldungsgruppe A 5,
  • durch Auszubildende oder Praktikanten mit betragsmäßig gleichen oder niedrigeren Bezügen oder
  • durch Dienstanfänger;

cc)Stellen für Arbeitnehmer (Titel 428 0.)

  • durch Arbeitnehmer (Titel 428 0.),
  • durch Arbeitnehmer (Titel 428 2.),
  • durch Arbeitnehmer für sonstige Hilfsleistungen und dergleichen (Titel 428 1.) oder
  • durch Auszubildende.

2Die in Satz 1 genannten Stellenbesetzungen dürfen nur mit Beschäftigten gleicher oder niedrigerer Besoldungs- oder Entgeltgruppen vorgenommen werden; bei der Besetzung von Stellen für planmäßige Beamte durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25) sind für die zu besetzenden Planstellen die Eingangsämter maßgebend, in die die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintreten. 3Planstellen mit einer Amtszulage (Art. 34 Abs. 1 BayBesG), mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen (Art. 34 Abs. 2 BayBesG) oder mit einer besonderen Zulage für Richter (Art. 56 BayBesG) sowie Planstellen mit einer Kombination der genannten Zulagen gelten als eigene Besoldungsgruppe. 4Gleiches gilt für Planstellen mit einer Stellenzulage (Art. 51 BayBesG), soweit der Ausweis der Stellenzulage im Haushaltsplan durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist. 5Planstellen derselben Besoldungsgruppe mit einer Amtszulage oder mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen gelten bei der Stellenverrechnung als gleichwertig; dies gilt nicht, wenn Planstellen sowohl mit einer Amtszulage als auch mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen ausgebracht sind. 6Soweit gemäß Satz 1 Doppelbuchst. aa Planstellen der Titel 422 0. durch Arbeitnehmer (Titel 428 30) besetzt werden, sind die Ausgaben bei Titel 428 07 nachzuweisen.

b)Ein Beamter, der vom Landtag auf Grund der Verfassung oder auf Grund eines Landesgesetzes gewählt wurde, kann nach dem Ende seiner Amtszeit bis zur Einweisung in eine für ihn geeignete Planstelle auf einer Planstelle niedrigerer Wertigkeit, mindestens jedoch der Besoldungsgruppe A13, verrechnet werden.

c)1Auf Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und auf Stellen für Polizeivollzugsbeamte in Ausbildung (Titel 422 21 bis 422 25) dürfen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat bis zur Bekanntmachung des nächsten Haushaltsgesetzes Beamte auf Probe oder Beamte auf Lebenszeit im jeweiligen Eingangsamt verrechnet werden. 2Die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat ist nicht erforderlich, wenn die Verrechnung zwölf Monate nicht überschreitet und die dadurch entstehenden Mehrkosten an geeigneter Stelle bei den Personalausgaben des entsprechenden Einzelplans zusätzlich eingespart werden.

d)1Von den Stellenplänen darf vorübergehend nur dann abgewichen werden, wenn Höhergruppierungen von Arbeitnehmern auf Grund für den Freistaat Bayern verbindlicher Tarifverträge durchzuführen sind. 2Nach Möglichkeit sind hierfür jedoch besetzbare freie Stellen zu verwenden. 3In der Aufzeichnung über die Stellenbesetzung ist die höhere Eingruppierung unter Hinweis auf den entsprechenden Tarifvertrag zu vermerken.

e)1Von den Stellenplänen darf mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vorübergehend abgewichen werden, wenn Höhergruppierungen von Arbeitnehmern auf Grund einer höchstrichterlichen Entscheidung durchzuführen sind. 2Vorrangig sind hierfür jedoch geeignete besetzbare freie Stellen zu verwenden. 3In der Aufzeichnung über die Stellenbesetzung ist die höhere Eingruppierung unter Hinweis auf die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zu vermerken.

2.Beamte, die eine Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen (Art. 53 BayBesG) und deshalb eine Besoldung entsprechend einer höheren Besoldungsgruppe erhalten, sind, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, in eine Planstelle dieser Besoldungsgruppe einzuweisen.

3.1Beamte oder Arbeitnehmer, die auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Vorschrift für ihre Person betragsmäßig dauerhaft Besoldung oder Entgelte einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe erhalten, sind in die nächste besetzbar werdende Stelle dieser oder einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe einzuweisen. 2Für den Ausgleich von Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen gilt Entsprechendes. 3Satz 1 gilt nicht für Zulagen gemäß Art. 57 BayBesG.

4.1Nr. 3 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmern höherwertige Tätigkeiten übertragen werden sollen und dadurch tarifrechtliche Ansprüche auf Höhergruppierung begründet werden oder bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eine Zulage zu zahlen ist. 2Dies gilt jedoch nicht bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TV-L für die Zeit der Vertretung eines erkrankten Bediensteten, für die Zeit der Vertretung einer Bediensteten, die den Beschäftigungsverboten nach den mutterschutzrechtlichen Vorschriften unterliegt, oder für die Zeit der vollumfänglichen Urlaubsvertretung.

5.Wird einem Beamten, der ein Amt der Besoldungsordnung A (Art. 22 BayBesG) innehat, ein Amt der Besoldungsordnung R (Art. 46 BayBesG) verliehen und erhält dieser Beamte gemäß Art. 21 BayBesG weiterhin das höhere Grundgehalt des Amtes der Besoldungsordnung A, kann von der Anwendung der Nr. 3 abgesehen werden.

6.Wird einem Bediensteten Elternzeit gewährt, kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das ganze oder teilweise freie Stellengehalt der betreffenden Stelle für die Beschäftigung von Aushilfskräften verwendet werden.

7.1Wird ein Bediensteter unter Fortfall der Bezüge beurlaubt und auf einer Leerstelle geführt, kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das ganze oder teilweise freie Stellengehalt der betreffenden Stelle – für die gemäß Abs. 1 Stellenbindung bestehen muss – zur Verstärkung des Titels 428 1. verwendet werden. 2Die Verstärkung kann nur zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge verwendet werden. 3Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

8.1Wird eine Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen vor und nach der Entbindung entsprechend der mutterschutzrechtlichen Vorschriften vorzeitig beendet, so ist die Beamtin während der Schutzfristen in eine zur Verrechnung ihrer Bezüge geeignete freie und besetzbare Planstelle ihrer Verwaltung einzuweisen. 2Bis zu einer Einweisung in eine geeignete freie und besetzbare Planstelle ist die Beamtin während der Schutzfristen auf einer freien und besetzbaren Planstelle einer um bis zu vier Besoldungsgruppen niedrigeren Besoldungsgruppe zu führen. 3Ist eine Einweisung im Sinne der Sätze 1 und 2 mangels freier und besetzbarer Planstellen oder auf Grund einer geplanten zwingend notwendigen Inanspruchnahme der Planstellen nicht möglich und wurde die Beamtin während der Elternzeit auf einer Leerstelle geführt, kann die Beamtin vorübergehend, höchstens für die Dauer der Schutzfristen, weiterhin auf der Leerstelle geführt werden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Arbeitnehmerinnen entsprechend.

9.Im Übrigen sind Abweichungen bei der Stellenbesetzung nur in besonderen unvorhergesehenen und unabweisbaren Einzelfällen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat kostenneutral möglich.

(4) 1In den Kapiteln 15 05, 15 28 und 15 49 kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, in den Kapiteln 15 06 bis 15 27, 15 32 bis 15 48, 15 50 sowie 15 59 bis 15 64 können die Hochschulen und das Elitenetzwerk Bayern sowie die Bayerische Akademie der Wissenschaften innerhalb ihres jeweiligen Kapitels die Amtsbezeichnungen, Stellenwertigkeiten und Stellenzahlen der ausgebrachten Stellen für Forschung und Lehre kostenneutral neu festsetzen, soweit die Stellen frei sind oder frei werden und ein unabweisbarer Bedarf für die Neufestsetzung besteht. 2Veränderungen im Bereich der Stellen für die Hochschulverwaltung bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. 3Im Benehmen mit der jeweiligen Hochschule können Stellen nach Kapitel 15 28 oder 15 49 umgesetzt und vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst den vorgenannten Kapiteln zur Abdeckung eines unabweisbaren Personalbedarfs zugewiesen werden. 4Hierbei können die Amtsbezeichnungen, Stellenwertigkeiten und die Stellenzahlen kostenneutral geändert werden. 5Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel die Wertigkeiten der in Kapitel 15 06 Titelgruppe 86 ausgebrachten Stellen kostenneutral neu festzusetzen.

(5) 1Sind im Vollzug von Art. 25 Abs. 1 und 6 des Kommunal-Wahlbeamten-Gesetzes Beamte oder Arbeitnehmer in den Staatsdienst zu übernehmen, so gelten die dafür erforderlichen Stellen zusätzlich in der entsprechenden Wertigkeit für die Dauer von zwei Jahren als im Staatshaushalt bewilligt. 2Nach diesem Zeitraum sind diese Beschäftigten in andere geeignete, freie und besetzbare Stellen einzuweisen. 3Soweit bei der entsprechenden Verwaltung hierfür keine geeigneten Stellen zur Verfügung stehen, gelten Leerstellen der entsprechenden Wertigkeit als bewilligt; Art. 50 Abs. 5 BayHO ist entsprechend anzuwenden.

(6) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, aus ausschließlich durch den Freistaat Bayern für bestimmte Zwecke und Programme bereit gestellten Mitteln im Einzelplan 15 Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer zu schaffen, jedoch aus den Ausgaben zur Verbesserung der Studienbedingungen bei in Kapitel 15 06 Titelgruppe 96 veranschlagten Mitteln nur bis zu 65 %, dabei zur Schaffung von Planstellen höchstens bis zu 40 %, der veranschlagten Mittel. 2Die Stellen erhalten den Vermerk „kw mit Auslaufen der Finanzierung“.

(7) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, aus Zuwendungen Dritter – EU, Bund, Sonstige – einschließlich der Bund-/Länderprogramme zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen (Professorinnenprogramm), für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre und zur Förderung der Gewinnung und Entwicklung von professoralem Personal an Fachhochschulen sowie der Mittel zur Einrichtung von Projekten in den beiden Förderlinien der Exzellenzstrategie, Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer zu schaffen. 2Die Stellen erhalten den Vermerk „kw mit Auslaufen der Finanzierung“. 3Die geschaffenen Stellen dürfen nur so lange in Anspruch genommen werden, als die Personalaufwendungen, im Fall von Planstellen grundsätzlich mit Versorgungszuschlag, von dritter Seite erstattet werden und die Anschlussfinanzierung gesichert ist. 4Gesetzliche und arbeitsvertraglich vereinbarte Beihilfeleistungen für Beamte und Arbeitnehmer auf nach Satz 1 aus Zuwendungen Dritter geschaffenen Stellen können abweichend von Satz 3 auch zulasten der Beihilfeansätze bei Kapitel 15 02 Titelgruppe 61 bis 65 gewährt werden, wenn die betreffenden Dienststellen im Gegenzug einen Beitrag in Höhe des Durchschnittsbetrags der jährlichen Beihilfe- und Verwaltungsaufwendungen pro Beihilfeanspruch an den Staatshaushalt abführen; das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat teilt den betroffenen Dienststellen die nach den Aufwendungen des Vorjahres zu bestimmenden Beträge mit. 5Auf diesen Stellen geführtes Lehrpersonal hat grundsätzlich die volle Lehrverpflichtung zu erbringen.

(8) 1Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit gemäß Art. 60 BayBesG sowie Anwärtersonderzuschläge gemäß Art. 78 BayBesG dürfen nur geleistet werden, soweit hierfür im Haushaltsplan Ausgabemittel veranschlagt sind. 2Im Haushaltsjahr 2021 sind für Zuschläge gemäß Art. 60 BayBesG Ausgabemittel für 340 Vergabemöglichkeiten veranschlagt; für die Justizvollzugsanstalten sind Ausgabemittel für Zuschläge gemäß Art. 78 BayBesG veranschlagt. 3Für die Zahlung von Zuschlägen zur Gewinnung von IT-Fachkräften gemäß Art. 60a BayBesG und die Zahlung von Zuschlägen zur Gewinnung von Personal für den öffentlichen Gesundheitsdienst gemäß Art. 60b BayBesG sind Ausgabemittel zu veranschlagen. 4Außertarifliche Zulagen zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften dürfen nur geleistet werden, soweit im Haushaltsplan geeignete Ausgabemittel oder Stellen zur Verfügung stehen. 5Notwendige Abweichungen bei der Stellenbesetzung bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.

(9) 1Über Stellen und die entsprechenden Ausgabemittel, die der Stellenplan als „kw gemäß Art. 6 Abs. 9 Haushaltsgesetz 2021“ bezeichnet, darf mit ihrem Freiwerden ab dem 1. August 2023 nicht mehr verfügt werden. 2Satz 1 gilt unabhängig vom Grund des Freiwerdens. 3Art. 47 Abs. 2 BayHO ist nicht anzuwenden. 4Soweit eine Ernennung gemäß § 8 Abs. 1 des Beamtenstatusge­setzes (BeamtStG), der ein vor dem 31. Juli 2023 zum Freistaat Bayern begründetes Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst unmittelbar vorausgegangen ist, auf Grund des in Satz 1 genannten Zeitpunkts nicht möglich ist, verschiebt sich dieser Zeitpunkt auf den ersten Kalendertag, der nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung liegt. 5Schließt sich unmittelbar nach dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ein Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder an oder ist vor der Ernennung ein Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vorgeschrieben, gilt Satz 4 entsprechend. 6Satz 4 gilt nicht für Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. 7Soweit die mit einem kw-Vermerk gemäß Satz 1 versehenen Stellen mit befristet beschäftigten Arbeitnehmern besetzt wurden, verschiebt sich der in Satz 1 genannte Zeitpunkt auf das Ende des jeweiligen befristeten Arbeitsvertrags, höchstens jedoch um zwölf Monate. 8Die Art. 6b, 6c und 6f bleiben unberührt.

(10) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kostenneutral bis zu 20 Stellen innerhalb des Einzelplans 08 in das Kapitel 08 20 zur Errichtung eines Kompetenzzentrums für Ernährung umzusetzen, das verwaltungsmäßig in die Landesanstalt für Landwirtschaft eingebunden ist.

(11) Art. 68 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayBesG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des Betrags „12 200 000 €“ der Betrag „8 800 000 €“ und an die Stelle des Prozentsatzes „0,2“ der Prozentsatz „0,14“ tritt.

(12) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, Stellen aus den Einzelplänen 02 bis 16 in die für die Einführung und für den Betrieb der elektronischen Akte zuständigen Behörden umzusetzen und bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Die Stellen können mit einem Vermerk versehen werden, der eine Rückumsetzung oder kostenneutrale Rückumwandlung oder beides vorsieht. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Einführung und für den Betrieb eines zentralen Lizenzmanagements.

(13) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, zur Deckung des personellen Bedarfs in der Unterbringungsverwaltung der Regierungen, in den Verwaltungsgerichten und in den sonstigen für Asylbewerber oder für den Vollzug der Regelungen zur Fachkräfteeinwanderung zuständigen staatlichen Behörden Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen, umzusetzen und bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Satz 1 gilt entsprechend für Stellen, die nicht der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen, aber für die im Haushaltsplan der Abschluss unbefristeter Beschäftigungsverhältnisse zugelassen ist. 3Die für die umgesetzten Stellen veranschlagten Haushaltsmittel sind zusammen mit den Stellen umzusetzen. 4Die Stellen können mit einem Vermerk versehen werden, der eine Rückumsetzung oder kostenneutrale Rückumwandlung oder beides vorsieht.

(14) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden im Rahmen von Behördenverlagerungen sowie im Rahmen der Einrichtung von Behördensatelliten in besonderen Einzelfällen Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen, umzusetzen und bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln.

(15) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, die Stellen und die entsprechenden Personalmittel sowie die Amtsentschädigung und die Mittel, die für die Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung und ihre Geschäftsstellen veranschlagt sind, umzusetzen und die Stellen bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln.

(16) 1Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

1.insgesamt bis zu 50 Stellen des Einzelplans 08 nach Kapitel 08 03, Titelgruppen 65 - 66 umzusetzen und bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln und

2.insgesamt bis zu 50 Stellen der Bayerischen Staatsgüter (Kapitel 08 03, Titelgruppen 65 - 66) in das Kapitel 08 20 umzusetzen und bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln.

2Stellen im Sinne von Satz 1 Nr. 2 sind neben den im Stellenplan ausgewiesenen Planstellen der Bayerischen Staatsgüter auch die im Wirtschaftsplan vorgesehenen Haushaltsmittel für Arbeitnehmer. 3Die für die umgesetzten Stellen veranschlagten Haushaltsmittel sind zusammen mit den Stellen umzusetzen.

(17) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, Stellen sowie die entsprechenden Personalmittel, die für die Aufgaben für die Sicherheit des Luftverkehrs veranschlagt sind, nach Kapitel 09 09, Titelgruppe 70 umzusetzen und bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln.

(18) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, Stellen, die entsprechenden Personalmittel sowie Mittel für den Aufbau und den Betrieb des Arbeitsmedizinischen Instituts für Schulen nach Kapitel 14 23 umzusetzen und die Stellen bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln.

(19) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, Stellen und die entsprechenden Personalmittel zur Deckung des personellen Bedarfs für Maßnahmen der Verwaltungsdigitalisierung umzusetzen und die Stellen bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Stellen im Sinne des Satzes 1 sind Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen oder für die der Abschluss unbefristeter Arbeitsverhältnisse zugelassen ist.

Art. 6a
Vergleichbare Stellen

(1) Folgende Stellen gelten bei der Anwendung haushaltsrechtlicher Vorschriften als vergleichbar:

Besoldungsgruppe Entgeltgruppe
A 16 E 15Ü -
A 15 E 15 -
A 14 E 14 S 18
A 13 E 13, E 13Ü -
A 12 E 12 S 17
A 11 E 11 S 16, S 15
A 10 E 10 S 14 - S 8b
A 9 E 9 S 8a, S 7
A 8 E 8 S 4
A 7 E 7, E 6 S 3
A 6 E 5, E 4 -
A 5 E 3 S 2
A 4 - -
A 3 E 2Ü, E 2, E 1 -

(2) Abs. 1 hat keine Bedeutung für die Eingruppierung von Arbeitnehmern; hierfür sind ausschließlich die Tätigkeitsmerkmale maßgebend.

Art. 6b
Sperre frei werdender Stellen ab 2019

(1) 1Ab 2019 sind 940 frei werdende Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer – einschließlich der Stellen bei Titel 428 21, der Stellen bei Titel 428 22 des Einzelplans 08 und der Stellen bei Titelgruppen der Einzelpläne 09 und 12 – zu sperren. 2In die Sperre nicht einbezogen werden Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Auszubildende sowie Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Ersatzstellen.

(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, die Sperre nach Abs. 1 aufzuheben sowie die gesperrten Stellen umzusetzen und bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Soweit Stellen umgesetzt und umgewandelt werden, die nicht der Stellenbindung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 unterliegen, sind die für die umgesetzten und umgewandelten Stellen veranschlagten Haushaltsmittel zusammen mit den Stellen umzusetzen; für Stellen, die der Stellenbindung unterliegen, kann eine Umsetzung der entsprechenden Haushaltsmittel erfolgen.

Art. 6c
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

(1) 1Im Jahr 2021 sind 200 vorhandene freie und frei werdende Stellen gesperrt und der Einstellung zusätzlicher schwerbehinderter Menschen vorbehalten, wobei eine Übererfüllung der Quote des Vorjahres auf die Quote des jeweiligen Haushaltsjahres angerechnet werden kann. 2Die Stellensperre verteilt sich auf die Ressorts im Verhältnis ihres Anteils an den nach dem Teil 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) maßgeblichen Arbeitsplätzen des Freistaates Bayern. 3Als Stellen im Sinne des Satzes 1 gelten alle Arbeitsplätze im Sinne des Teils 3 SGB IX.

(2) 1Können nach Abs. 1 gesperrte Stellen nicht mit neu eingestellten schwerbehinderten Menschen besetzt werden, so werden in entsprechendem Umfang Stellen, für die gemäß Art. 6 Abs. 1 Stellenbindung besteht, nach Kap. 13 03 Tit. 422 05 umgesetzt. 2Sie sind grundsätzlich entsprechend dem Stellenbestand des jeweiligen Ressorts zu verteilen.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann die Amtsbezeichnungen, Wertigkeiten und Stellenzahlen der Stellen im Kap. 13 03 Tit. 422 05 kostenneutral ändern.

(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat setzt die Stellen im Kap. 13 03 Tit. 422 05 auf Antrag in andere Verwaltungen für die Neueinstellung schwerbehinderter Menschen um. 2Scheidet ein neu eingestellter schwerbehinderter Mensch innerhalb von zehn Jahren nach der Umsetzung aus dem Staatsdienst aus, fällt die umgesetzte Stelle wieder nach Kap. 13 03 Tit. 422 05 zurück, soweit sie nicht innerhalb eines Jahres wieder mit einem neu eingestellten schwerbehinderten Menschen besetzt wird.

(5) Art. 6b bleibt unberührt.

Art. 6d
Ersatzstellen bei Altersteilzeit, begrenzter Dienstfähigkeit und bei Arbeitszeitmodellen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, Stellen auszubringen, wenn Beamten die Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§§ 27 und 29 Abs. 3 BeamtStG) herabgesetzt wird oder Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit (Art. 91 Abs. 1 bis 3 des Bayerischen Beamtengesetzes – BayBG) bewilligt worden ist und jeweils ein Bedarf besteht, die durch die Herabsetzung der Arbeitszeit oder durch die Gewährung von Altersteilzeitbeschäftigung entstehenden personellen Kapazitätsverluste zu ersetzen (Ersatzstellen).

(2) 1Als Ausgleich für einen begrenzt dienstfähigen Beamten kann für die Dauer der begrenzten Dienstfähigkeit eine Ersatzstelle in der gleichen Wertigkeit ausgebracht werden. 2Die Ersatzstelle fällt mit dem Ende der begrenzten Dienstfähigkeit weg. 3Die Ausbringung der Ersatzstelle ist auf den dem Gehaltsbruchteil entsprechenden Stellenbruchteil beschränkt, der sich aus der Differenz der Besoldung gemäß Art. 7 BayBesG und der Besoldung gemäß Art. 6 BayBesG ergibt. 4Ändert sich der Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit, ändert sich der Stellenbruchteil entsprechend. 5Wird der Beamte während der begrenzten Dienstfähigkeit befördert, ändert sich die Wertigkeit des Stellenbruchteils entsprechend.

(3) 1Als Ausgleich für einen Beamten in Altersteilzeit kann in den Fällen des Teilzeitmodells (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG) mit Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung, in den Fällen des Blockmodells (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG) mit Beginn der Freistellungsphase jeweils bis zum Ende der Altersteilzeitbeschäftigung eine Ersatzstelle in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten in Altersteilzeit ausgebracht werden. 2Die Ersatzstelle kann auch bis zur Wertigkeit der Planstelle des Beamten in Altersteilzeit ausgebracht werden, wenn die dadurch entstehenden Mehrkosten durch eine entsprechende Stellensperre bei den gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 gebundenen Stellen ausgeglichen werden. 3Die Ersatzstelle fällt mit Ablauf der Altersteilzeitbeschäftigung weg. 4Die Ausbringung der Ersatzstelle ist im Fall des Blockmodells auf den durchschnittlichen Stellenbruchteil, im Fall des Teilzeitmodells auf 40 % des durchschnittlichen Stellenbruchteils beschränkt. 5Der durchschnittliche Stellenbruchteil entspricht dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung.

(4) 1Der Unterschied zwischen dem durch den Beamten in Altersteilzeit ohnehin belegten Stellenanteil und dem durchschnittlichen Stellenbruchteil im Sinne des Abs. 3 Satz 5 ist bis zum Wegfall der Ersatzstelle gesperrt. 2Im Anschluss daran kann der durchschnittliche Stellenbruchteil nach Ablauf der Wiederbesetzungssperre (Art. 6 Abs. 2) wieder besetzt werden.

(5) Für Lehrer an öffentlichen Schulen ist für jeden Altersteilzeitfall, bei dem eine Ersatzstelle ausgebracht wird, ein Bruchteil von einem Achtzehntel einer Planstelle mindestens in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten in Altersteilzeit zu sperren, wenn der Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2004 lag; begann oder beginnt die Altersteilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 2003, beträgt die Sperre ein Zwölftel.

(6) 1Die Abs. 1 bis 4 gelten für die Altersteilzeit bei Richtern (Art. 10 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes – BayRiStAG) und für die begrenzte Dienstfähigkeit bei Richtern (Art. 66 BayRiStAG) entsprechend. 2Der durchschnittliche Stellenbruchteil im Sinne des Abs. 3 Satz 5 entspricht in den Fällen des Teilzeitmodells (Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 BayRiStAG), in den Fällen des Blockmodells (Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 BayRiStAG) und in den Fällen des modifizierten Blockmodells (Art. 10 Abs. 3 BayRiStAG) dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersdienstermäßigung, höchstens jedoch dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten zwei Jahre vor Beginn der Altersdienstermäßigung. 3Die Ausbringung der Ersatzstelle ist in den Fällen des modifizierten Blockmodells zeitlich auf die Freistellungsphase und im Umfang auf den durchschnittlichen Stellenbruchteil beschränkt. 4Ist in den Fällen des modifizierten Blockmodells die Differenz aus dem fiktiven Stellenbruchteil, der dem während der Arbeitsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Dienst-Anteil entspricht, und dem durchschnittlichen Stellenbruchteil größer als null, ist diese Differenz vorrangig während der Arbeitsphase wertmäßig zu sperren.

(7) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, bei Arbeitszeitmodellen mit einer längerfristigen ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, die zu einer zeitweisen völligen Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase) führen, für die Dauer der Freistellungsphase eine Ersatzstelle auszubringen. 2Die Ersatzstelle wird in der Wertigkeit des Bediensteten ausgebracht, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt. 3Der Umfang der Ersatzstelle ist auf den Stellenbruchteil begrenzt, der dem während des Arbeitszeitmodells außerhalb der Freistellungsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Arbeitszeit­anteil entspricht. 4Die Ersatzstelle kann nur mit einem bis zur Beendigung der Freistellung zeitlich befristet beschäftigten Bediensteten besetzt werden. 5Auf einer für einen Beamten oder Richter ausgebrachten Ersatzstelle kann stattdessen ein Beamter oder Richter in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt, beschäftigt werden, sofern nach dem Wegfall der Ersatzstelle eine sofortige Übernahme dieses Beamten auf anderweitig frei werdenden, besetzbaren Planstellen gesichert ist. 6Die Ersatzstelle kann auch bis zu ihrer ausgebrachten Wertigkeit besetzt werden, wenn der Beschäftigte, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt, unmittelbar im Anschluss an die Freistellungsphase aus dem Staatsdienst ausscheidet und nach dem Wegfall der Ersatzstelle eine sofortige Übernahme des Beschäftigten, der auf der Ersatzstelle verrechnet wird, auf frei werdenden, besetzbaren Stellen gesichert ist; Gleiches gilt auch bei Versetzung oder Eintritt in den Ruhestand. 7Zum Ausgleich für die Ersatzstelle ist die Stelle des Bediensteten, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt, während der Gesamtdauer des Arbeitszeitmodells in Höhe des Unterschieds zwischen dem durch den Bediensteten ohnehin belegten Stellenanteil und dem Stellenanteil, der dem außerhalb der Freistellungsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Arbeitszeitanteil entspricht, zu sperren.

(8) 1Über den weiteren Verbleib der nach den Abs. 1 bis 7 ausgebrachten Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen. 2Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, in besonderen Fällen Ausnahmen zuzulassen.

(9) Wenn Beamte die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 angetreten haben und als Ausgleich Ersatzstellen ausgebracht werden oder wurden, gelten insoweit die Abs. 1 bis 8 des Haushaltsgesetzes 2009/2010 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung entsprechend.

Art. 6e
(nicht besetzt)

Art. 6f
Sperre frei werdender Stellen im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer

(1) 1Im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer sind insgesamt 500 frei werdende Stellen für Arbeitnehmer zu sperren (6f-Sperre). 2In die 6f-Sperre können vergleichbare Planstellen einbezogen werden. 3In die 6f-Sperre nicht einbezogen werden Stellen der staatlichen Schulen im Einzelplan 05, der staatlichen Hochschulen, der staatlichen Kliniken und Krankenhäuser, der Theater und Bühnen, der Straßenmeistereien und Autobahnmeistereien sowie Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Ersatzstellen. 4In die 6f-Sperre sollen die Stellen für Auszubildende nicht einbezogen werden.

(2) 1Die 6f-Sperre verteilt sich wie folgt auf die Einzelpläne (Sperrekontingente), wobei bei Stellenumsetzungen zwischen den Einzelplänen entsprechende anteilige Sperrekontingente auf die aufnehmende Verwaltung übergehen können:

Einzelplan Sperrekontingente
02 1
03 164
04 80
05 5
06 69
07 2
08 44
09 26
10 19
12 67
15 23
Summe 500

2Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, anhand der derzeitigen Stellenstruktur die Sperrekontingente in monetäre oder vergleichbare Einheiten umzurechnen und entsprechend dieser Einheiten die 6f-Sperre zu vollziehen. 3Die 6f-Sperre sowie die Sperrekontingente können daher von den in Abs. 1 und Satz 1 genannten absoluten Zahlen abweichen.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 gesperrten Stellen sind in den nachfolgenden Haushaltsplänen einzuziehen.

(4) Die Art. 6b und 6c bleiben unberührt.

Art. 6g
Besetzung von Stellen für Arbeitnehmer

(1) Abweichungen bei der Stellenbesetzung, die durch die Entgeltordnung (Anlage A TV-L in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung) oder durch die Stellenplanüberleitung gemäß Art. 6 Abs. 10 des Haushaltsgesetzes 2007/2008 bedingt sind, sind mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat möglich.

(2) 1Wären Stellen auf Grund der Entgeltordnung (Anlage A TV-L in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung) abzusenken gewesen oder sind Stellen auf Grund dieser neuen Entgeltordnung abzusenken, dürfen diese bei einer Neubesetzung nur in der entsprechenden niederwertigen Entgeltgruppe besetzt werden. 2Ausnahmen in besonderen Fällen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat; sie sollen kostenneutral erfolgen. 3Die Stellen sollen im nächsten Haushaltsplan abgesenkt werden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht soweit im Haushaltsplan für diese Arbeitnehmer Umwandlungsvermerke (Art. 21 Abs. 2 BayHO) ausgebracht wurden.

(3) 1Die Abs. 1 und 2 gelten nur für Stellen, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Stellenbindung unterliegen oder für verbindlich erklärt wurden. 2Art. 6 Abs. 1 und 3 bleibt unberührt.

Art. 6h
(nicht besetzt)

Art. 6i
Stellenhebungen im Haushalt 2021

1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags durch Stellenplanüberleitung im Stellenplan des Haushaltsjahres 2021 Stellenhebungen in Höhe von insgesamt 10 000 000 € vorzunehmen. 2Die Jahreskosten in Höhe von 10 000 000 € verteilen sich wie folgt auf die Einzelpläne:

Einzelplan Jahreskosten
02 24 000 €
03 2 018 000 €
04 725 000 €
05 5 000 000 €
06 1 111 000 €
07 33 000 €
08 191 000 €
09 161 000 €
10 114 000 €
11 23 000 €
12 138 000 €
14 27 000 €
15 418 000 €
16 17 000 €

3Der in Satz 2 festgelegte Anteil für den Einzelplan 05 ist ausschließlich für Stellenhebungen für Lehrerinnen und Lehrer bei den funktionslosen Beförderungsämtern im Schulbereich in den Kapiteln 05 12 bis 05 19 zu verwenden. 4Stellenhebungen im Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung), die im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat liegen, können aus dem in Satz 2 festgelegten Anteil des Einzelplans 06 finanziert werden. 5Die kostenwirksam gehobenen Stellen dürfen ab 1. November 2021 in ihrer neuen Wertigkeit in Anspruch genommen werden.

Art. 6j
Stellenansparung – Lernzeitverlängerung am Gymnasium

1In den Jahren 2019 bis 2025 sind die am Gymnasium im Kapitel 05 19 in der Aufwuchsphase des neuen neunjährigen Gymnasiums im jeweiligen Schuljahr nicht benötigten Stellen längstens bis zum 31. Juli 2025 gesperrt. 2Die zahlenmäßige Festlegung des Gesamtumfangs der zum 1. August des jeweiligen Jahres nicht benötigten Stellen erfolgt in Abstimmung zwischen dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus und dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.

Art. 6k
(nicht besetzt)

Art. 6l
Personalübergang auf eine Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesstraßen

1Kehrt ein im Vollzug des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes versetzter oder übergegangener Beschäftigter, dem ein Rückkehrrecht eingeräumt worden ist, in den Staatsdienst zurück, ist der Beschäftigte in eine zur Verrechnung seiner Bezüge geeignete freie besetzbare Stelle einzuweisen. 2Sofern eine solche besetzbare Stelle nicht zur Verfügung steht, ist bis zu deren Freiwerden Art. 50 Abs. 5 Satz 2 bis 6 BayHO entsprechend anzuwenden; soweit der Beschäftigte auf einer Leerstelle geführt werden kann, gilt die Leerstelle in der entsprechenden Wertigkeit als ausgebracht.

Art. 7
Übertragung von Ausgaben

(1) Ausgabereste und Haushaltsvorgriffe können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat auf für gleiche Zwecke, aber mit anderer Bezeichnung und Titelnummer, im Haushaltsplan vorgesehene Titel übertragen werden.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann unbeschadet der Regelung in Art. 45 Abs. 3 BayHO unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Ausgabebewilligungen des Haushaltsplans 2021 einziehen, soweit dies zur Vermeidung oder Verminderung eines Fehlbetrags erforderlich ist.

(3) Abs. 2 gilt nicht für übertragbare Ausgabebewilligungen, soweit bei diesen Ansätzen zweckgebundene Einnahmen (Art. 8 Satz 2 Nr. 1 BayHO) ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt wurden.

Art. 8
Sonstige Ermächtigungen und Regelungen

(1) Folgende Regelungen und Ermächtigungen gelten weiter:

1.Art. 4 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1971/1972,

2.Art. 8 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1979/1980,

3.Art. 8 Abs. 3 des Haushaltsgesetzes 1993/1994,

4.Art. 8 Abs. 12 des Haushaltsgesetzes 2011/2012,

5.Art. 8 Abs. 6, 11 und 12 des Haushaltsgesetzes 2015/2016,

6.Art. 8 Abs. 5 bis 8, 13, 16, 19 und 20 des Haushaltsgesetzes 2017/2018 und

7.Art. 8 Abs. 5 bis 7, 9 bis 11, 13 bis 16, 20 und 21 des Haushaltsgesetzes 2019/2020.

(2) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, für Vorhaben zur Durchführung von Energieeinsparmaßnahmen in bestehenden staatlichen Gebäuden dem Abschluss von Energiespar-Contracting-Verträgen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 10 000 000 € jährlich zuzustimmen, wenn sämtliche entstehenden Kosten, einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand, innerhalb einer Vertragslaufzeit von höchstens zwölf Jahren aus den erwarteten Energieeinsparungen getragen werden können und die Wirtschaftlichkeit gewährleistet ist. 2Dabei kann eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung der Grundvergütung bis zu einem Anteil von höchstens 70 % zugelassen werden. 3Ist der Anteil der laufenden Zahlungsverpflichtungen, der auf die getätigten Investitionen des Contractors in technische Geräte, Anlagen und Sachen entfällt, geringer, gilt der niedrigere Prozentwert.

(2a) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zum Bezug von Nutzenergie für staatliche Gebäude im Weg von Energieliefer-Contracting dem Abschluss von Verträgen des Freistaates Bayern zuzustimmen, die eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung von bis zu 100 % des die Investitionen abbildenden Grundpreises der vertragsgegenständlichen Energielieferung vorsehen, wenn der Freistaat Bayern unbelastetes Eigentum an sämtlichen Sachen erhält, die der Contractor zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Energieliefer-Contracting-Vertrag einbringt oder mit einem Grundstück des Freistaates Bayern verbindet. 2Soweit die Summe der Raten des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises im Einzelfall 1 000 000 € bezogen auf die Vertragslaufzeit nicht überschreitet, gilt die Ermächtigung nach Satz 1 bis zu einem Gesamtvolumen von 10 000 000 €; das Gesamtvolumen bemisst sich nach der Jahressumme des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises aus den Energieliefer-Contracting-Verträgen.

(3) 1Die Bestände der Rücklagen und Sondervermögen können bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. 2Soweit dadurch oder aus sonstigen liquiditätsmäßigen Gründen die bestehende Kreditermächtigung für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden noch nicht beansprucht werden muss, kann sie in die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden.

(4) Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen, dass Betreibern von Kinderbetreuungseinrichtungen Räumlichkeiten in staatseigenen Liegenschaften gegen einen verbilligten Mietzins oder unter vollständigem Verzicht auf einen Mietzins überlassen werden, wenn

1.der Elternbeitrag für den Besuch den in der jeweiligen kommunalen Beitragssatzung festgelegten Besuchsbeitrag, hilfsweise den durchschnittlichen Besuchsbeitrag freigemeinnütziger Träger in der Gemeinde, nicht überschreitet und

2.in der Kindertageseinrichtung Betreuungsplätze für Kinder von staatlichen Bediensteten bereitgehalten werden.

(5) 1Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, rechtsverbindlich zu erklären, dass der Freistaat Bayern für Verbindlichkeiten des Landesverbands für Ländliche Entwicklung Bayern aus der Gewährung von Darlehensmitteln zur Finanzierung des Landzwischenerwerbs bis zum Betrag von 12 000 000 € zeitlich begrenzt bis einschließlich 31. Dezember 2031 selbstschuldnerisch haftet. 2Der Freistaat Bayern wird seinen Verpflichtungen aus dieser Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern des Landesverbands für Ländliche Entwicklung Bayern umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeit aus dem Vermögen des Landesverbands für Ländliche Entwicklung Bayern nicht befriedigt werden können. 3Die Haftung gilt nur für Darlehensmittel zur Finanzierung des Landzwischenerwerbs im Rahmen der Ländlichen Entwicklung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des GAK-Gesetzes in Verbindung mit den Nrn. 6.2.1 und 6.2.2 Buchst. g des Förderbereichs 1: „Integrierte ländliche Entwicklung“ des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ 2020-2023 vom 12. Dezember 2019 sowie Art. 3 Abs. 2 des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes (BayAgrarWiG) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 BayAgrarWiG.

(6) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V. ein unentgeltliches Erbbaurecht an der östlichen Teilfläche des staatseigenen Grundstücks mit der Flurstück-Nr. 1946/595 der Gemarkung Erlangen von rund 12 000 m² für die Errichtung eines Fraunhofer Leistungszentrums Elektroniksysteme (LZE) einzuräumen.

(7) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, der Stadibau – Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung an den staatseigenen Grundstücken Flurstück-Nr. 394/28 der Gemarkung Schwabing mit 2 858 m², Flurstück-Nr. 472/303 der Gemarkung Schwabing mit 677 m², Flurstück-Nr. 628 der Gemarkung Ingolstadt mit 5 728 m², Flurstück-Nr. 360/2 der Gemarkung Obermenzing mit 1 361 m² und Flurstück-Nr. 113/36 der Gemarkung Oberschleißheim mit 1 030 m² jeweils ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht für Zwecke des Staatsbedienstenwohnungsbaus einzuräumen. 2Außerdem wird das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ermächtigt, der Stadibau – Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung an den Grundstücken Flurstück-Nrn. 12861/2 und 12863/20 jeweils der Gemarkung München mit insgesamt 14 324 m² eine auf die Dauer von 60 Jahren befristete, inhaltsgleiche, unentgeltliche Nutzungsdienstbarkeit einzuräumen. 3Auf die Zahlung von Ablösesummen für etwaige Gebäuderestwerte auf diesen Grundstücken durch die Stadibau – Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung kann verzichtet werden.

(8) Gemäß Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen,

1.Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Freistaates Bayern die Nutzung der Basisdienste des BayernPortals und der Geodateninfrastruktur Bayern sowie des BayernWLAN ganz oder teilweise unentgeltlich einzuräumen, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise einschließlich Landratsämter und Bezirke) sowie Verwaltungsgemeinschaften ist die Nutzung der BayernBox ganz oder teilweise unentgeltlich einzuräumen;

2.natürlichen und juristischen Personen die Endnutzung der Basisdienste des BayernPortals sowie des BayernWLAN und der Einrichtungen der BayernLabs ganz oder teilweise unentgeltlich zu gestatten;

3.Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Freistaates Bayern die Nutzung von Leistungen der digitalen Innovationslabore, des Digital.Campus für digitale Qualifizierungsmaßnahmen, einer Plattform zum Austausch von Online-Diensten sowie zentraler Online-Dienste, die im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes erstellt werden, ganz oder teilweise unentgeltlich zu gestatten.

(9) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Zusammenhang mit den Anträgen auf Auszahlung von Fördermitteln aus dem Krankenhausstrukturfonds nach § 12a Abs. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) gegenüber dem Bund das Gesamtvolumen der Landesmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser auch für die Haushaltsjahre 2022 bis 2024 auf jeweils 643 432 200 € pro Jahr zu beziffern sowie die Erklärung zur Verpflichtung abzugeben, die Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KHG einzuhalten.

(10) 1Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sowie das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst werden jeweils ermächtigt, im Zusammenhang mit den Anträgen auf Auszahlung von Fördermitteln aus dem Krankenhauszukunftsfonds nach § 14a Abs. 3 KHG gegenüber dem Bund auch für das Haushaltsjahr 2022 das Gesamtvolumen der Landesmittel für die Investitionsförderung der nach § 8 KHG förderfähigen Krankenhäuser auf 643 432 200 € sowie weitere Landesmittel in Höhe von bis zu 100 000 000 €, die für die Kofinanzierung von Vorhaben der Krankenhäuser und Universitätsklinika bereitgestellt werden, zu beziffern sowie die Erklärung zur Verpflichtung abzugeben, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG einzuhalten. 2Die Ermächtigung kann von den Staatsministerien nach Satz 1 an für den Vollzug der Förderung zuständige nachgeordnete Behörden des Freistaates Bayern weitergegeben werden.

(11) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, das Eigentum an zum Grundstockvermögen gehörigen und in seiner Verwaltung befindlichen Kulturgütern, die entsprechend der „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ von 1999 als NS-verfolgungsbedingt entzogen zu gelten haben, den Berechtigten unentgeltlich zu übertragen. 2Dies umfasst auch die Rückgaben aufgrund von Empfehlungen der Beratenden Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter, insbesondere aus jüdischem Besitz.

(12) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, das Eigentum an zum Grundstockvermögen gehörigen und in seiner Verwaltung befindlichen Kulturgütern, die aus kolonialen Kontexten stammen und nach Würdigung der Gesamtumstände nicht im Eigentum des Freistaates Bayern verbleiben sollen, insbesondere weil ihre Aneignung in rechtlich oder ethisch heute nicht mehr vertretbarer Weise erfolgte, dem Herkunftsstaat, den Vertretern der Herkunftsgesellschaft, dem Berechtigten oder einer geeigneten Institution unentgeltlich zu übertragen.

(13) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, gegenüber der LfA Förderbank Bayern im Jahr 2021 eine globale Rückbürgschaft in Höhe des im Jahr 2020 nicht ausgeschöpften Ermächtigungsrahmens gemäß Art. 8 Abs. 22 des Haushaltsgesetzes 2019/2020 (HG 2019/2020) vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266, BayRS 630-2-22-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 27. April 2020 (GVBl. S. 238) geändert worden ist, für Bürgschaften oder Haftungsfreistellungen der LfA Förderbank Bayern zu Gunsten kleiner und mittelständischer Unternehmen in Bayern zu übernehmen, die angesichts des Coronavirus vorübergehend in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.

(14) Gemäß Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen, den in der Rahmenvereinbarung über die Benutzung von Grundstücken und Gebäuden des Freistaates Bayern für die Errichtung und den Betrieb von Funkstationen oder kleinen Funkzellen zur Erhöhung der Netzkapazitäten beteiligten Unternehmen staatliche Grundstücke und Gebäude des Freistaates für die Dauer von bis zu fünf Jahren unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen, wenn dadurch ein bestehendes Gebiet mit unzureichender Netzabdeckung im Mobilfunknetz entfällt.

(15) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Abgabe von Garantieerklärungen im Rahmen der Ausschreibung von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr für das Projekt „Werdenfels 2026+“ bis zu einem Betrag von 450 000 000 € anzubieten, mit denen es für die ordnungsgemäße Leistung der Leasingraten durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber dem Finanzier der Schienenfahrzeuge einsteht (Kapitaldienstgarantie). 2Die Laufzeit der Garantie darf höchstens 24 Jahre betragen. 3Damit verbunden ist die Verpflichtung, den Wiedereinsatz der Schienenfahrzeuge während der Amortisationszeit von 24 Jahren zu garantieren (Wiedereinsatzgarantie).

(16) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, gegenüber der LfA Förderbank Bayern eine Garantie in Höhe von 115 000 000 € zur Absicherung von Risiken aus dem Scale-up-Fonds zu übernehmen, für die der bei Kap. 07 02 Tit. 686 82 veranschlagte Haftungsstock von insgesamt 110 000 000 € nicht ausreicht.

Art. 8a
Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetzes

In Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl. S. 82, BayRS 1100-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 300) geändert worden ist, wird die Angabe „12 500“ durch die Angabe „15 000“ ersetzt.

Art. 9
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 2 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „(Art. 58 bis 60a)“ durch die Angabe „(Art. 58 bis 60b)“ ersetzt.

2.Art. 60a wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnung A mit einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik sowie in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz mit dem Schwerpunkt Technik kann ein Zuschlag (IT-Fachkräftegewinnungszuschlag) gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten in der Informationstechnologie andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.“

bb)Satz 4 wird aufgehoben.

b)In Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „beträgt“ das Wort „monatlich“ eingefügt.

c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Der Gesundheitsdienstzuschlag nach Art. 60b geht einem IT-Fachkräftegewinnungszuschlag vor.“

3.Nach Art. 60a wird folgender Art. 60b eingefügt:

„Art. 60b

Zuschlag zur Gewinnung von Personal für den öffentlichen Gesundheitsdienst

(1) Beamten und Beamtinnen des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, die Gesundheitsaufgaben nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes erfüllen sowie der Gesundheitsämter und des gerichtsärztlichen Dienstes und Beamten und Beamtinnen der Fachlaufbahnen Gesundheit, fachlicher Schwerpunkt Gesundheitsdienst und Humanmedizin sowie Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Sozialwissenschaften an den Regierungen kann ein Zuschlag (Gesundheitsdienstzuschlag) gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.

(2) 1Der Zuschlag beträgt monatlich bis zu 500 €. 2Art. 60a Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) 1Der Gesundheitsdienstzuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach Art. 60 gewährt. 2Art. 60a Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Art. 60a Abs. 5 gilt entsprechend.“

4.Art. 108 wird wie folgt geändert:

a)Nach Abs. 10 wird folgender Abs. 11 eingefügt:

„(11) 1Ergibt sich bei Berechtigten, die am 31. März 2014 Anspruch auf Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit hatten oder im Zeitraum zwischen 1. April 2014 und 31. Juli 2015 erstmals erworben haben, auf Grund der zum 1. April 2014 wirksam werdenden Neufassung der Art. 7 und 59 eine Verringerung ihrer Bezüge, wird der Unterschiedsbetrag weitergewährt. 2Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 vermindert sich jedoch, soweit sich die Besoldung des Berechtigten insbesondere auf Grund

1.linearer Bezügeanpassung,

2.Beförderung,

3.Stufenaufstieg nach Art. 30 Abs. 2 oder

4.Veränderung des Umfangs der begrenzten Dienstfähigkeit

erhöht. 3Die Neufestsetzung der Besoldung erfolgt von Amts wegen.“

b)Folgender Abs. 14 wird angefügt:

„(14) Beamten und Beamtinnen, die für Dezember 2025 einen Gesundheitsdienstzuschlag erhalten haben, wird der Zuschlag unter den Maßgaben des Art. 60b in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weitergewährt.“

5.Nach Art. 108 wird folgender Art. 109 eingefügt:

„Art. 109

Corona-Bonus

(1) Abweichend von Art. 67 Abs. 1 Satz 1 können im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie gewährte Leistungsprämien auch Anwärtern und Anwärterinnen, Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen gezahlt werden.

(2) Das Budget nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 für das Kalenderjahr 2020 kann im kommunalen Bereich um bis zu 10 v. H. erhöht werden, soweit in diesem Umfang Leistungsprämien im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie gewährt werden.“

6.Art. 111 wird wie folgt gefasst:

„Art. 111

Außerkrafttreten

Außer Kraft treten:

1.Art. 109 mit Ablauf des 31. Dezember 2021,

2.Art. 108 Abs. 12 mit Ablauf des 30. Juni 2022,

3.Art. 60a und Art. 108 Abs. 11 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 und

4.Art. 60b mit Ablauf des 31. Dezember 2025.“

7.Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:

aa)Der Zeile „Oberrat, Oberrätin“ wird die Fußnote „4)“ angefügt.

bb)Folgende Fußnote 4 wird angefügt:

4)
Erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin eines Gesundheitsamts, der oder die in der Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage eingestuft ist, eine Amtszulage nach Anlage 4.“

b)Die Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:

aa)Der Zeile „Direktor, Direktorin1)“ wird die Fußnote „8)“ angefügt.

bb)Folgende Fußnote 8 wird angefügt:

8)
Erhält als Leiter oder Leiterin eines Gesundheitsamts eine Amtszulage nach Anlage 4.“

c)Die Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:

aa)Die Zeile „Generaldirektor, Generaldirektorin der Staatsbibliothek“ wird gestrichen.

bb)Die Zeile „Vizepräsident, Vizepräsidentin und fachlich-wissenschaftlicher Leiter, fachlich-wissenschaftliche Leiterin des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“ wird angefügt.

d)In der Besoldungsgruppe B 5 wird nach der Zeile „Generaldirektor, Generaldirektorin der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen“ die Zeile „Generaldirektor, Generaldirektorin der Staatsbibliothek“ eingefügt.

e)In der Besoldungsgruppe R 2 wird Fußnote 3 wie folgt gefasst:

3)
Als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft; erhält als Leiter oder Leiterin einer staatsanwaltschaftlichen Zweigstelle mit neun und mehr Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen eine Amtszulage nach Anlage 4.“

f)Die Besoldungsgruppe R 3 wird wie folgt geändert:

aa)Der Zeile „Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin3) 4)“ wird die Fußnote „11)“ angefügt.

bb)Folgende Fußnote 11 wird angefügt:

11)
Erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Generalstaatsanwalts oder einer Generalstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 4.“

g)In der Besoldungsgruppe B 4 kw wird nach der Zeile „Generaldirektor, Generaldirektorin der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen“ die Zeile „Generaldirektor, Generaldirektorin der Staatsbibliothek“ eingefügt.

8.Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)Die Zeile der Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt gefasst:

Besoldungsgruppe Fußnote Betrag in Euro, Vomhundertsatz
„A 14 1, 2 219,29
4 200,00“.

b)Die Zeile der Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt gefasst:

Besoldungsgruppe Fußnote Betrag in Euro, Vomhundertsatz
„A 15 1, 3, 4, 5 219,29
2 182,81
8 200,00“.

c)In der Zeile „Besoldungsgruppe R 2“ wird in der Spalte „Fußnote“ nach der Angabe „1,“ die An­gabe „3,“ eingefügt.

d)In der Zeile „Besoldungsgruppe R 3“ wird in der Spalte „Fußnote“ die Angabe „ , 11“ angefügt.

Art. 10
Weitere Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG), das zuletzt durch Art. 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 53 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „außer in den Fällen des Art. 54“ gestrichen.

2.Art. 54 wird aufgehoben.

3.In Art. 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a wird die An­gabe „54, “ gestrichen.

4.Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt ge­ändert:

aa)In der Zeile „Direktor, Direktorin an der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft1) 2)“ wird die Fußnote „2)“ gestrichen.

bb)Fußnote 2 wird aufgehoben.

b)In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Zeile „Vizepräsident, Vizepräsidentin der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft“ durch die Zeile „Vizepräsident, Vizepräsidentin bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft“ ersetzt.

Art. 10a
Änderung des Leistungslaufbahngesetzes

Das Leistungslaufbahngesetz (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 368) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Dem Art. 39 Abs. 3 wird folgender Satz 6 angefügt:

6Wird für den fachlichen Schwerpunkt Humanmedizin als Bildungsvoraussetzung eine Approbation in einer dem fachlichen Schwerpunkt entsprechenden Fachrichtung verlangt und nachgewiesen, kann in den Fällen des Abs. 2 bei einer Entscheidung gemäß Satz 4 auf die hauptberufliche Tätigkeit ganz oder teilweise verzichtet werden.“

2.Art. 71 wird wie folgt geändert:

a)Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Art. 39 Abs. 3 Satz 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“

Art. 10b
Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

In Art. 47 Abs. 3 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch Verordnung vom 6. November 2020 (GVBl. S. 626) geändert worden ist, wird die Angabe „106“ durch die Angabe „110“ ersetzt.

Art. 11
Änderung des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern

In Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern (BÜG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 66-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 312 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, werden die Wörter „zwei Milliarden zweihundertfünfzig Millionen“ durch die Wörter „fünf Milliarden“ ersetzt.

Art. 12
Änderung der Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

Die Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfLV) vom 12. November 2020 (GVBl. S. 652, BayRS 7801-9-L), die zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GVBl. S. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 1 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Ein Vizepräsident und ein Institutsleiter“ durch die Wörter „Zwei Vizepräsidenten“ ersetzt.

2.§ 1 Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen.

Art. 13
Durchführungsbestimmungen

Für die Ausführung des Haushaltsplans und die Aufstellung der Haushaltsrechnung gelten neben den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften die weiteren haushaltsgesetzlichen Regelungen in den Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.

Art. 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten in Kraft:

1.Art. 9 Nr. 5 mit Wirkung vom 25. März 2020 und

2.Art. 8a, 10, 10a und 12 am 1. Mai 2021.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bis zum Tag der Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.

(4) Art. 2a Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2044 außer Kraft.

(5) Mit Ablauf des 31. Dezember 2020 tritt das Haushaltsgesetz 2017/2018 (HG 2017/2018) vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 399; 2017 S. 5, BayRS 630-2-21-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613) geändert worden ist, außer Kraft.

München, den 9. April 2021

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder

Anlagen