Fundstelle GVBl. 2021 S. 17

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Verordnung

2122-7-1-G

  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • Ärzte und sonstige Heilberufe

2122-7-1-G

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes

vom 13. Januar 2021

Auf Grund des Art. 3 Abs. 4 und Art. 5 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes (BayLArztG) vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 722, BayRS 2122-7-G), das durch § 1 des Gesetzes vom 27. April 2020 (GVBl. S. 236) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:

§ 1

Die Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes (DVBayLArztG) vom 10. Januar 2020 (GVBl. S. 15, BayRS 2122-7-1-G) wird wie folgt geändert:

1.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 3 werden nach dem Wort „Landesamt“ die Wörter „für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (Landesamt)“ eingefügt.

bb)Satz 7 wird wie folgt gefasst:

7Die Bewerberinnen und Bewerber können nach der Rücksendung des unterzeichneten Vertrags durch schriftliche Mitteilung an das Landesamt bis zum ersten Werktag des Monats Juli des jeweiligen Jahres vom Vertrag zurücktreten.“

cc)Satz 8 wird aufgehoben.

b)Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) 1Ist der Vertrag nicht innerhalb der Frist nach Abs. 5 Satz 5 unterzeichnet an das Landesamt übersandt worden oder sind Bewerberinnen oder Bewerber nach Abs. 5 Satz 7 von dem Vertrag zurückgetreten, so rückt jeweils die nächste Bewerberin oder der nächste Bewerber in der abschließenden Rangliste nach. 2In dem Nachrückverfahren findet Abs. 5 Satz 3 bis 7 entsprechende Anwendung. 3Das Landesamt kann im Hinblick auf die Übermittlungsfrist der Rangliste nach Abs. 7 an die Stiftung für Hochschulzulassung im Einzelfall eine kürzere Frist als die in Abs. 5 Satz 5 bezeichnete Wochenfrist festsetzen. 4Das Nachrückverfahren wird solange durchgeführt, bis keine Studienplätze mehr zur Verfügung stehen oder das Landesamt nach Abs. 7 Satz 1 die Liste der zuzulassenden Bewerberinnen und Bewerber an die Stiftung für Hochschulzulassung übermittelt.“

c)Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7.

2.Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

„§ 3

Verfahren für den öffentlichen Gesundheitsdienst

Für das Bewerbungs- und Auswahlverfahren nach Art. 5 BayLArztG gelten die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe, dass im Rahmen des Auswahlgesprächs nach § 2 Abs. 3 Satz 1 die Eignung auch im Hinblick auf die Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellt wird.“

3.Der bisherige § 3 wird § 4.

4.Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)Im Klammerzusatz wird nach der Angabe „zu § 1“ die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.

b)An die Tabelle wird folgende Zeile angefügt:

„In den Fällen des § 3 zusätzlich: Hygienekontrolleur/-in“

5.In Anlage 2 wird im Klammerzusatz nach der Angabe „zu § 1“ die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.

München, den 13. Januar 2021

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus Holetschek, Staatsminister