Fundstelle GVBl. 2021 S. 194

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Gesetz

212-2-G, 212-2-1-G

212-2-G, 212-2-1-G

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes

vom 23. April 2021

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (AGTPG) vom 24. November 1999 (GVBl. S. 464, BayRS 212-2-G), das zuletzt durch § 1 Abs. 144 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 4 wird wie folgt gefasst:

„Art. 4

Finanzierung

(1) Für jede abschließende Stellungnahme einer Kommission zur Prüfung der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende erhält jedes ihrer Mitglieder von der Bayerischen Landesärztekammer eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 260 €.

(2) Jedes Transplantationszentrum ist verpflichtet, an die Bayerische Landesärztekammer für jede abschließende Stellungnahme einer Kommission 1 200 € zu zahlen, wenn aufgrund dieser Stellungnahme an diesem Transplantationszentrum eine Transplantation durchgeführt wird.“

2.Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird nach dem Wort „Als“ das Wort „ärztliche“ eingefügt.

bb)Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:

2Soweit neben den ärztlichen Transplantationsbeauftragten nach Satz 1 weitere Transplantationsbeauftragte bestellt werden, sollen diese ebenfalls in der Intensivmedizin erfahren sein. 3Die Leitung eines Entnahmekrankenhauses informiert das Staatsministerium schriftlich oder in Textform über die Namen, Vornamen und Qualifikationen der in dem jeweiligen Entnahmekrankenhaus bestellten Transplantationsbeauftragten sowie über jede Änderung dieser Daten.“

cc)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

b)Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 werden nach den Wörtern „Dabei ist“ die Wörter „neben den Anforderungen in § 9b Abs. 1 Satz 6 und 7 TPG“ eingefügt.

bb)In Nr. 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

cc)In Nr. 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

dd)Die Nrn. 3 und 4 werden aufgehoben.

3.Art. 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 1 wird aufgehoben.

b)Nr. 2 wird Nr. 1 und wie folgt gefasst:

„1.die Krankenhausleitung in allen Belangen der Organspende zu beraten,“.

c)Nr. 3 wird aufgehoben.

d)Die Nrn. 4 bis 6 werden die Nrn. 2 bis 4.

4.Art. 8 wird aufgehoben.

5.Art. 9 wird Art. 8 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 im Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder in Textform“ eingefügt.

b)In Abs. 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder in Textform“ und nach der Angabe „Art. 7 Abs. 1“ die Wörter „sowie nach § 9b Abs. 2 TPG“ eingefügt.

c)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Auf Verlangen hat die Koordinierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TPG dem Staatsministerium schriftlich oder in Textform Auskunft über die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 6, nach § 11 Abs. 1a, 1b, 4 TPG sowie nach dem Vertrag nach § 11 Abs. 2 TPG zu erteilen, soweit hiervon die Organspende und -transplantation in Bayern betroffen ist. 2Die Koordinierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TPG soll das Staatsministerium regelmäßig schriftlich oder in Textform unterrichten über die Namen, Vornamen und Qualifikationen der Transplantationsbeauftragten in den Entnahmekranken­häusern in Bayern.“

d)Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) Das Staatsministerium darf die Daten nach Abs. 3 Satz 2 und nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Transplantationsgesetzes verarbeiten.“

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.

(2) Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (DVAGTPG) vom 16. März 2010 (GVBl. S. 158, BayRS 212-2-1-G), die durch § 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, tritt am 1. Mai 2021 außer Kraft.

München, den 23. April 2021

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder