Fundstelle GVBl. 2021 S. 196

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Gesetz

2231-1-A, 86-7-A/G

2231-1-A, 86-7-A/G

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

vom 23. April 2021

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes

Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungs­gesetz (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 743) und durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (S. 747) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 13 Abs. 3 wird aufgehoben.

2.In Art. 19 Nr. 5 Buchst. a werden die Wörter „nach Art. 21 Abs. 4 Satz 6“ durch die Wörter „ , die auf Grund des Art. 32 Satz 1 Nr. 4 festgelegt sind,“ ersetzt.

3.In Art. 20 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „ ; das Nähere wird durch das Staatsministerium in der Ausführungsverordnung geregelt“ gestrichen.

4.Art. 21 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Staatsministerium“ durch die Wörter „Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium)“ ersetzt.

b)Abs. 4 Satz 6 wird aufgehoben.

5.In Art. 24 Satz 2 werden die Wörter „ ; das Nähere wird in der Ausführungsverordnung festgelegt“ gestrichen.

6.Art. 32 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 wird die Angabe „(Art. 13 Abs. 3)“ durch die Angabe „(Art. 13)“ ersetzt.

b)In Nr. 3 wird die Angabe „Art. 20 Nr. 3“ durch die Angabe „Art. 20 Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.

c)Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.das Abrechnungsverfahren, die Festlegung von Stundenkategorien durch Buchungszeitfaktoren (Art. 21 Abs. 2 und 4) und das Verfahren bei Elternbeitragsfreiheit,“.

§ 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 5 Abs. 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 743), durch Gesetz vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 746) und durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (S. 747) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 2 Abs. 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB II“ durch die Angabe „§ 16a Nr. 4 SGB II“ ersetzt.

2.Art. 3 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Soweit der Bund zweckbestimmte und je Land ermittelte Erstattungsleistungen zum gesonderten Ausgleich bestimmter Leistungsausgaben erbringt, werden die nach Abs. 1 weitergeleiteten Erstattungsleistungen eines Bezugsjahres jeweils im Folgejahr diesem Zweck entsprechend zwischen den kreisfreien Gemeinden und Landkreisen umverteilt. 2Je kreisfreier Gemeinde und Landkreis wird ein Zahlungsanspruch oder eine Zahlungspflicht errechnet. 3Das Nähere wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und der Finanzen und für Heimat bestimmt.“

b)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) 1Die Zahlungspflichten nach Abs. 2 Satz 2 werden mit den laufenden Abrufen nach Abs. 1 verrechnet. 2Die hierdurch freiwerdenden Mittel werden zur Befriedigung der Zahlungsansprüche nach Abs. 2 Satz 2 verwendet.“

3.In Art. 7 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 266 Abs. 7 Nr. 9 SGB V“ durch die Angabe „§ 266 Abs. 8 Nr. 9 SGB V“ ersetzt.

4.In Art. 18 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ und das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

5.In Art. 23 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Jugendbehörden“ durch das Wort „Landesjugendbehörde“ ersetzt.

6.Art. 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Dem Satz 1 wird folgender Satz 1 vorangestellt:

1Der überörtliche Träger ist auch zuständig für die Förderung der überregionalen Tätigkeiten der Jugendorganisationen der politischen Parteien auf dem Gebiet der Jugendarbeit.“

b)Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden die Sätze 2 und 3.

7.In Art. 32 Abs. 6 Satz 1 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

8.Art. 45 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

b)In Abs. 2 wird die Angabe „Art. 28 Satz 2 BayKiBiG“ durch die Angabe „Art. 29 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG“ ersetzt.

9.In Art. 48 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 47 Abs. 1 SGB VIII“ durch die Angabe „§ 47 SGB VIII“ ersetzt.

10.Art. 53 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 41“ die Angabe „Abs. 2“ eingefügt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 41“ die Angabe „Abs. 2“ eingefügt.

bb)In Satz 2 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ und das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

11.Dem Art. 62 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Satz 1 gilt jedoch nicht für die Kassenaufgaben nach Art. 79 der Bayerischen Haushaltsordnung mit Ausnahme der für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Einzahlungen erforderlichen Maßnahmen und für die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern zur Durchsetzung von Ansprüchen nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes.“

12.In Art. 65 Abs. 2 wird die Angabe „ , Art. 51 Abs. 4“ gestrichen.

13.Art. 79 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

b)Nr. 3 wird aufgehoben.

c)Nr. 4 wird Nr. 3.

14.In Art. 99 Abs. 1 und 107 Abs. 2 wird jeweils die Angabe „27j“ durch die Angabe „27l“ ersetzt.

15.In Art. 109 wird die Angabe „§ 1 Abs. 13“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 10“ ersetzt.

16.Art. 111a wird aufgehoben.

17.Art. 118 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird aufgehoben.

bb)In Satz 2 wird die Satznummerierung „2“ gestrichen.

b)Abs. 4 wird Abs. 3.

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.

München, den 23. April 2021

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder