Fundstelle GVBl. 2021 S. 2

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Vertrag

01-6-11-B
  • Staatsverträge, Abkommen
  • Zweiseitige Verträge
  • Hessen

01-6-11-B

Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über die Planfeststellung für den Neubau der Mainbrücke Mainflingen im Zuge der BAB A 45 (von Str.-km 253,200 bis Str.-km 254,100)

vom 22. Dezember 2020

Der Landtag des Freistaates Bayern hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2020 (Drs. 18/11770) dem am 19. Mai 2020 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über die Planfeststellung für den Neubau der Mainbrücke Mainflingen im Zuge der BAB A 45 (von Str.-km 253,200 bis Str.-km 254,100) zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend bekannt gemacht.

München, den 22. Dezember 2020

Der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei

Dr. Florian Herrmann

Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über die Planfeststellung für den Neubau der Mainbrücke Mainflingen im Zuge der BAB A 45 (von Str.-km 253,200 bis Str.-km 254,100)

Vorbemerkung

Die Mainbrücke Mainflingen befindet sich im Streckenabschnitt der A 45 zwischen den Anschlussstellen Mainhausen und Kleinostheim. Sie liegt sowohl auf hessischem als auch auf bayerischem Gebiet, wobei der Main die Landesgrenze darstellt.

Die Mainbrücke weist erhebliche Bauwerksschäden auf. Gemäß Brückennachrechnung ist sie für das Ziellastmodell LM1 nicht und für die Brückenklasse 60 nur mit verkehrlichen Nutzungsauflagen zu betreiben. Tragfähigkeitsreserven sind aufgebraucht, so dass unter wirtschaftlichen und technischen Gesichtspunkten nur ein Neubau der Mainbrücke in Betracht kommt.

Das „Verwaltungsabkommen zur Übertragung von Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben außerhalb der eigenen Landesgrenzen im Zuge der BAB A 3 und A 45“ vom 1. Oktober/5. November 2002 zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Wohnen, und dem Freistaat Bayern, vertreten durch die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, enthält die Regelungen, dass es auf einen Neubau der Mainbrücke nicht anwendbar ist. Daher schließen das Land Hessen und der Freistaat Bayern, um das für den Brückenneubau erforderliche Planfeststellungsverfahren zu regeln, nachfolgenden Staatsvertrag.

Art. 1
Gegenstand des Staatsvertrags

1.Gegenstand des Staatsvertrags ist die Planfeststellung für den Neubau der Mainbrücke Mainflingen einschließlich der erforderlichen Streckenanpassung.

2.Regelungen über den Bauwerksentwurf, die Ausführungsplanung, den Grunderwerb, die Baudurchführung und die Kosten bleiben einem zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern abzuschließenden Verwaltungsabkommen vorbehalten.

Art. 2
Planfeststellung

1.Die Planfeststellungsunterlagen werden von der Autobahndirektion Nordbayern für das gesamte Vorhaben nach den für die Bayerische Straßenbauverwaltung gültigen Vorschriften und Richtlinien aufgestellt. Die Planung erfolgt im Benehmen mit Hessen Mobil.

2.Die Regierung von Unterfranken wird nach Art. 3 Abs. 2 Satz 4, Art. 94 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie nach § 3 Abs. 2 Satz 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) für das gesamte Vorhaben als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde bestimmt.

3.Die Autobahndirektion Nordbayern stellt den Antrag auf Einleitung des Verfahrens und vertritt im Planfeststellungsverfahren den Straßenbaulastträger.

4.Die Regierung von Unterfranken führt das Verfahren auf der Grundlage des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), nach dem BayVwVfG und den einschlägigen bayerischen Landesgesetzen durch und erlässt den Planfeststellungsbeschluss. Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen erhält eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses.

5.Sind Planänderungen für den Neubau der Mainbrücke Mainflingen nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und vor Fertigstellung des Vorhabens erforderlich, gelten die in Nr. 1 bis 4 getroffenen Regelungen.

Art. 3
Schlussbestimmungen

1.Das Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern vom 1. Oktober/5. November 2002 bleibt unberührt, soweit in diesem Staatsvertrag und in dem abzuschließenden Verwaltungsabkommen nicht abweichende Regelungen getroffen werden.

2.Dieser Staatsvertrag tritt am Tag seiner Ratifikation in Kraft.

Für den Freistaat Bayern

Kerstin Schreyer
Staatsministerin für Wohnen, Bau und Verkehr

Für das Land Hessen

am 19. Mai 2020
Tarek Al-Wazir
Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen