Fundstelle GVBl. 2021 S. 286

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Gesetz

791-1-U, 2129-1-1-U, 2129-2-1-U, 2132-1-B

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

vom 25. Mai 2021

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes

Dem Art. 2 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686, BayRS 2129-1-1-U), das durch Art. 11a Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686) geändert worden ist, wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Abweichend von Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b sind kreisfreie Gemeinden zuständig, wenn deren Einwohnerzahl 100 000 übersteigt.“

§ 2
Änderung des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes

Das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, 449, BayRS 2129-2-1-U), das zuletzt durch Art. 9b Abs. 4 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden die Wörter „mit Zustimmung des Landtags“ gestrichen.

b)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Die Staatsregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das zuständige Staatsministerium übertragen.“

c)Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die Sätze 3 bis 6.

2.Art. 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Die Kreisverwaltungsbehörde ist zuständig für Anordnungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der sicheren Lagerung, Verwertung oder Beseitigung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle aus einer illegalen Verbringung nach Art. 2 Nr. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.“

§ 3
Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes

Das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Art. 9b Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Novem­ber 2020 (GVBl. S. 598) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 46 Nr. 9 wird vor dem Wort „Akademie“ das Wort „Bayerischen“ eingefügt.

2.Art. 47 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 47

Bayerische Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege“.

b)In Abs. 1 wird vor dem Wort „Akademie“ das Wort „Bayerische“ eingefügt.

3.Art. 49 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Dies gilt nicht, wenn die Ausweisung aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann.“

4.In Art. 56 Satz 2 werden nach dem Wort „Verboten“ die Wörter „des Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,“ eingefügt.

§ 4
Änderung der Bayerischen Bauordnung

In Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, wird Halbsatz 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„ , wobei die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad zu einem Drittel, mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet wird; Giebelflächen bleiben bei einer Dachneigung bis zu 45 Grad unberücksichtigt,“.

§ 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.

München, den 25. Mai 2021

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder