Fundstelle GVBl. 2021 S. 305

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Verordnung

2210-4-1-4-1-WK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Forschung und Lehre
  • Hochschulen
  • Fachhochschulen und angegliederte Einrichtungen

2210-4-1-4-1-WK

Verordnung zur Änderung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen

vom 10. Mai 2021

Auf Grund des Art. 61 Abs. 8 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. April 2021 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:

§ 1

Die Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17. Oktober 2001 (GVBl. S. 686, BayRS 2210-4-1-4-1-WK), die zuletzt durch Verordnung vom 6. August 2010 (GVBl. S. 688) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bayern“ die Wörter „soweit nicht berufsrechtliche Vorgaben eine abweichende Regelung verlangen“ eingefügt.

3.In § 3 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 5“ durch die Wörter „nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 5“ ersetzt.

4.In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden vor dem Wort „Prüfungsleistungen“ das Wort „Schriftliche“ und nach dem Wort „bewerten“ die Wörter „ , mündliche Prüfungen sind mindestens von einem Prüfenden und einem sachkundigen Beisitzer durchzuführen“ eingefügt.

5.In § 8 Abs. 3 Satz 3 wird die Fußnote gestrichen.

6.In § 9 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „Sätze 5 und 6 gelten“ durch die Wörter „Satz 5 und 6 gilt“ ersetzt.

7.§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Weitere Wiederholungsprüfungen sind nach Maß­gabe der Hochschulprüfungsordnung möglich.“

b)Satz 3 wird aufgehoben.

c)Die Sätze 4 und 5 werden die Sätze 3 und 4.

8.In § 17 Abs. 7 wird das Wort „Absätzen“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

9.§ 25 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Absätzen“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

b)In Abs. 5 wird das Wort „Absätze“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

10.§ 26 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

bb)In Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter „Sätze 3 bis 5 gelten“ durch die Wörter „Satz 3 bis 5 gilt“ ersetzt.

b)In Abs. 5 Satz 3 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

11.In § 27 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „Sätze 6 und 7 sowie Abs. 3 gelten“ durch die Wörter „Satz 6 und 7 sowie Abs. 3 gilt“ ersetzt.

12.§ 28 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

b)In Abs. 3 wird das Wort „Absätze“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

13.In § 29 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nrn.“ durch die Angabe „Abs. 1 Nr.“ ersetzt.

14.§ 31 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Nummer“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

bb)In Satz 2 werden die Wörter „gelten § 26 Abs. 4 Sätze 1 bis 5“ durch die Wörter „gilt § 26 Abs. 4 Satz 1 bis 5“ ersetzt.

c)In den Abs. 2 und 4 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

15.§ 33 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird das Wort „Absätzen“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

b)In Satz 2 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

16.§ 35 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

b)In Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 2 werden die Wörter „Sätze 3 bis 5 gelten“ durch die Wörter „Satz 3 bis 5 gilt“ ersetzt.

17.§ 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

b)In Satz 2 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

18.§ 38 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 3 werden die Wörter „Sätze 4 bis 6 gelten“ durch die Wörter „Satz 4 bis 6 gilt“ ersetzt.

b)In Satz 7 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

19.In § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

20.In § 43 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ und das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

21.In § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

22.In § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und § 41 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 16. Juni 2021 in Kraft.

München, den 10. Mai 2021

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Bernd Sibler, Staatsminister