Fundstelle GVBl. 2021 S. 309

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Verordnung

2038-3-8-3-A

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte

2038-3-8-3-A

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung

vom 20. Mai 2021

Auf Grund des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Art. 10a des Gesetzes vom 9. April 2021 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:

§ 1

Die Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung (FachV-SozVerw) vom 7. Januar 2013 (GVBl. S. 11, BayRS 2038-3-8-3-A), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Dezember 2019 (GVBl. 2020 S. 141) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 9 Satz 2, § 13 Abs. 1 und § 16 werden jeweils die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern“ durch die Wörter „Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern“ ersetzt.

2.§ 19 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Ausbildung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen und Lehrfächer:

1.Fächergruppe Arbeits- und Sozialrecht

1.1Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts – Soziale Sicherung

1.2Arbeitsrecht

1.3Rentenversicherung

1.4Krankenversicherung

1.5Pflegeversicherung

1.6Unfallversicherung

1.7Arbeitsförderung

1.8frei

1.9Familienhilfe, Elterngeld, Familiengeld, Elternzeit, Kindergeld

1.10Teilhabe behinderter Menschen, Inklusion

1.11Soziale Entschädigung

1.12Blindengeld

1.13Andere Sozialleistungsbereiche

1.14Sozialrechtliches Verfahren

1.15Arbeits- und sozialgerichtliches Verfahren

2.Fächergruppe Rechtskunde

2.1Einführung in das Recht

2.2Bürgerliches Recht

2.3Staats- und Verfassungsrecht

2.4Europarecht

2.5Verwaltungsrecht

2.6Öffentliches Dienstrecht

2.7frei

2.8Einkommensteuerrecht

3.Fächergruppe Verwaltungslehre

3.1Verwaltungsorganisation

3.2Haushalts- und Kassenwesen

3.3Neue Steuerungsmodelle

4.Fächergruppe Allgemeine Lehrgebiete

4.1Soziale Kompetenz

4.2Lernmethodik.“

3.In § 38 Abs. 2 Satz 2, § 39 Satz 2 und 3, § 41 Abs. 3 Satz 5, § 46 Satz 2, § 49 Abs. 2, § 51 Abs. 2 Satz 4 und § 54 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern“ durch die Wörter „Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern“ ersetzt.

4.Die Überschrift des Teils 4 wird wie folgt gefasst:

„Teil 4

Schlussvorschriften“.

5.Dem bisherigen § 59 wird folgender § 59 voran­gestellt:

„§ 59

Übergangsregelungen

(1) 1Die Bestimmungen über die Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (§§ 17 bis 37) gelten nicht für Beamte und Beamtinnen, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2019 begonnen haben; insofern gelten die Vorschriften der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung in der bis zum Ablauf des 31. August 2019 geltenden Fassung fort. 2Abweichend von Satz 1 richtet sich die Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung, wenn ein solcher Vorbereitungsdienst verlängert wird und eine Ausbildung im Rahmen des regulären Ausbildungsverlaufs nicht mehr möglich ist. 3Das Staatsministerium kann in Härtefällen geeignete Regelungen treffen.

(2) 1Für die Qualifikationsprüfung findet § 33 Abs. 1 Nr. 2 APO auch dann Anwendung, wenn ein Prüfling aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie weniger als zwei Drittel der schriftlichen Arbeiten gefertigt hat. 2Kann ein Prüfling die schriftliche Prüfung auch innerhalb der nach Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Nr. 2 APO zu bestimmenden Zeit nicht vollständig ablegen, wird er in den nächsten Ausbildungsjahrgang aufgenommen und hat die Prüfung zusammen mit den Nachwuchskräften dieses Ausbildungsjahrgangs nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 APO abzulegen. 3Im Übrigen gilt § 33 APO entsprechend.“

6.Der bisherige § 59 wird § 60 und wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 60

Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.

b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 59 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 16. Juni 2021 in Kraft.

München, den 20. Mai 2021

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Carolina Trautner, Staatsministerin