Fundstelle GVBl. 2021 S. 356

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Verordnung

7801-2-L, 7803-3-L, 7803-20-L, 792-7-L

Verordnung zur Änderung der Ämterverordnung-LM und weiterer Rechtsvorschriften

vom 11. Juni 2021

Auf Grund

  • des § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 200-1-S) veröffentlichten bereinigten Fassung,
  • des Art. 26 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 386) geändert worden ist,
  • des Art. 4 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl. S. 754, BayRS 800-21-1-A), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. März 2021 (GVBl. S. 94) geändert worden ist und
  • des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 792-1-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 345 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales:

§ 1
Änderung der Ämterverordnung-LM

Die Ämterverordnung-LM (AELFV) vom 16. Juni 2005 (GVBl. S. 199, BayRS 7801-2-L), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 24. März 2019 (GVBl. S. 168) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„§ 1

Ämter

(1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) werden die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Ämter) errichtet.

(2) Name, Sitz und Zuständigkeitsbereich der Ämter sind in Anlage 1 festgelegt.

§ 2

Aufgaben

(1) Die Ämter nehmen folgende Aufgaben wahr:

1.Im Bereich Landwirtschaft:

a)Flächen- und tierbezogene Förderung,

b)Bildung und Beratung,

c)Ernährung und Hauswirtschaft,

2.im Bereich Forsten die Aufgaben der unteren Forstbehörden nach den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

3.Aufgaben nach der Jäger- und Falknerprüfungsordnung.

(2) Ferner nehmen die Ämter folgende überregionale Aufgaben wahr, soweit sie ihnen nach Anlage 1 zugewiesen sind:

1.Im Bereich Landwirtschaft:

a)Investitionsförderungen, LEADER,

b)Landnutzung,

c)Versuchszentrum,

d)Nutztierhaltung,

e)Gemeinschaftsverpflegung,

f)Prüfungen und Kontrollen,

g)Gartenbau,

2.im Bereich Forsten:

a)überregionale Raumordnung und Landesplanung,

b)phytosanitäre Kontrollen,

c)Schutzwaldsanierung,

d)überregionale Angelegenheiten der Jagd.

(3) Abweichend von Abs. 2 sind für die Durchführung des Förderprogramms LEADER aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (LEADER in ELER) die Ämter mit einem Sachgebiet L 1.3 Investitionsförderungen, LEADER in den Gebieten der ausgewählten Lokalen Aktionsgruppen nach Maßgabe der Anlage 2 örtlich zuständig.“

2.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„§ 3

Aufsichtsbehörden“.

b)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Ämter unterstehen der Aufsicht des Staatsministeriums.“

c)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Bereich Landwirtschaft unterstehen die Ämter abweichend von Abs. 1 der Aufsicht“.

bb)Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Buchst. a wird wie folgt gefasst:

„a)in Haushalts- und Personalangelegenheiten mit Ausnahme der Dienstaufsicht,“.

bbb)Nach Buchst. b wird folgender Buchst. c eingefügt:

„c)bei der Arbeitsorganisation der Fachrechtskontrollen,“.

cc)In Nr. 2 werden die Wörter „einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der pflanzlichen und tierischen Erzeugung.“ durch die Wörter „Vorschriften über die pflanzliche und tierische Erzeugung,“ ersetzt.

dd)Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aaa)Im Satzteil vor Buchst. a wird das Wort „den“ durch das Wort „der“ ersetzt.

bbb)Die Buchst. c bis e werden durch die folgenden Buchst. c bis f ersetzt:

„c)in Angelegenheiten der Gemeinwohlberatung und der Unternehmensberatung,

d)in Angelegenheiten der Ernährungsbildung und der Hauswirtschaft,

e)in Angelegenheiten der Berufsausbildung in den Berufen Landwirt/Landwirtin und Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin sowie Fachpraktiker Landwirtschaft und Fachpraktikerin Landwirtschaft und Fachpraktiker Hauswirtschaft und Fachpraktikerin Hauswirtschaft,

f)bei dem Lehrkräfteeinsatz an den staatlichen Landwirtschaftsschulen, den staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft mit Fachrichtung Ökologischer Landbau, den staatlichen Höheren Landbauschulen und den staatlichen Technikerschulen für Agrarwirtschaft mit Fachrichtung Landbau sowie mit Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement,“.

ccc)Die bisherigen Buchst. f und g werden Buchst. g und h.

ddd)Der bisherige Buchst. h wird auf­gehoben.

3.§ 3a wird aufgehoben.

4.In § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten“.

5.Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

§ 2
Änderung der Agrarfachschulverordnung

Die Agrarfachschulverordnung (AgrFSchV) vom 19. Juli 1993 (GVBl. S. 560, BayRS 7803-3-L), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 3. Juli 2019 (GVBl. S. 418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Schulstandorte“ angefügt.

b)In Abs. 1 Nr. 2 wird vor dem Wort „staatliche“ das Wort „die“ eingefügt.

c)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die in Abs. 1 genannten Schulen mit den jeweils zugehörigen Standorten, Abteilungen, Fachrichtungen und Schulaufwandsträgern ergeben sich aus der Anlage.“

2.§ 2 wird aufgehoben.

3.§ 3 wird § 2.

4.§ 4 wird § 3 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 3)“ durch die Wörter „gemäß § 2“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

5.§ 5 wird § 4.

6.Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

§ 3
Änderung der Zuständigkeitsverordnung-BerufsbildungLw/Hw

Die Zuständigkeitsverordnung-BerufsbildungLw/Hw (ZustVBLH) vom 4. Juli 2005 (GVBl. S. 257, BayRS 7803-20-L), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 3. Juli 2019 (GVBl. S. 418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz“.

b)In Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „Abkürzung“ durch das Wort „Verkürzung“ und das Wort „Ausbildungszeit“ durch das Wort „Ausbildungsdauer“ ersetzt.

2.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Land- und Hauswirtschaft“.

b)Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 und 10: die Regierungen,“.

c)Nr. 2 wird aufgehoben.

d)Nr. 3 wird Nr. 2.

3.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Zuständigkeiten für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin“.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 2 wird das Wort „Fürth“ durch die Wörter „Fürth-Uffenheim“ ersetzt.

bb)Nr. 3 Buchst. a wird wie folgt geändert:

aaa)In Spiegelstrich 1 werden die Wörter „Fachschule für Agrarwirtschaft Landshut-Schönbrunn“ durch die Wörter „staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft Landshut-Schönbrunn I“ und wird nach dem Wort „und“ das Wort „Landshut“ durch die Wörter „Abensberg-Landshut“ ersetzt.

bbb)In Spiegelstrich 2 wird das Wort „Fürth“ durch die Wörter „Fürth-Uffenheim“ und das Wort „Kitzingen“ durch die Wörter „Kitzingen-Würzburg“ ersetzt.

4.§ 4 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Zuständigkeit für die Berufsbildung in weiteren Ausbildungsberufen“.

b)In Nr. 3 werden die Wörter „und das Amt Ebersberg; für Bewerber aus Betrieben der Klein- und Obstbrennerei ausschließlich die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau“ gestrichen.

c)In Nr. 6 werden die Wörter „das Amt Straubing“ durch die Wörter „die Regierung von Niederbayern“ ersetzt.

5.In § 5 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Zuständigkeiten für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin“.

6.§ 6 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Zuständigkeiten für die Berufsbildung bei anderen Fortbildungsprüfungen“.

b)Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Buchst. a werden die Wörter „Fachschule für Agrarwirtschaft Landshut-Schönbrunn“ durch die Wörter „staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft Landshut-Schönbrunn I“ und wird nach dem Wort „und“ das Wort „Landshut“ durch die Wörter „Abensberg-Landshut“ ersetzt.

bb)In Buchst. b wird das Wort „Fürth“ durch die Wörter „Fürth-Uffenheim“ und das Wort „Kitzingen“ durch die Wörter „Kitzingen-Würzburg“ ersetzt.

7.§ 7 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsnachweise“.

b)In Satz 1 werden die Wörter „und inländischer Ausbildungsnachweise“ gestrichen.

8.In § 8 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten“.

§ 4
Änderung der Jäger- und Falknerprüfungsordnung

Die Jäger- und Falknerprüfungsordnung (JFPO) vom 22. Januar 2007 (GVBl. S. 59, BayRS 792-7-L), die zuletzt durch § 1 Nr. 94 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen und werden die Wörter „Amt für Landwirtschaft und Forsten Landshut“ durch die Wörter „Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Abensberg-Landshut“ ersetzt.

3.§ 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 werden die Wörter „Ämter für Landwirtschaft und Forsten Amberg“ durch die Wörter „Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Amberg-Neumarkt i.d.OPf.“ und die Wörter „Passau-Rotthalmünster“ durch das Wort „Passau“ ersetzt sowie nach dem Wort „Forstschule“ das Wort „in“ eingefügt.

b)In Nr. 3 wird das Wort „Goldberg“ durch die Wörter „in Kelheim“ ersetzt.

4.In § 19 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Goldberg“ durch die Wörter „in Kelheim“ ersetzt.

5.In der Überschrift des Vierten Teils werden die Wörter „Übergangs- und“ gestrichen.

6.§ 20 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „ , Außerkrafttreten, Übergangsregelung“ gestrichen.

b)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

c)Satz 2 wird aufgehoben.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

München, den 11. Juni 2021

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Michaela Kaniber, Staatsministerin

Anlagen