Fundstelle GVBl. 2021 S. 40

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Gesetz

2024-1-I, 2035-1-F

2024-1-I, 2035-1-F

Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

vom 19. Februar 2021

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Kommunalabgabengesetzes

Das Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 5a wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Mit Ausnahme der § 128 Abs. 2 und § 135 Abs. 6 BauGB gelten die §§ 127 Abs. 2 und 128 bis 135 sowie § 242 Abs. 2 bis 8 BauGB jeweils in der am 8. September 2015 geltenden Fassung entsprechend.“

b)In Abs. 3 im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB“ ersetzt.

c)In Abs. 5 wird die Angabe „Art. 5 Abs. 1 Satz 6“ durch die Wörter „Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und 6 sowie Abs. 1a“ ersetzt.

d)Dem Abs. 7 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Bezieht sich der Beginn der technischen Herstellung nur auf eine Teilstrecke der Erschließungsanlage, so gilt Satz 2 nur für diese Teilstrecke.“

e)Abs. 9 wird aufgehoben.

2.Art. 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Satz 5 wird wie folgt gefasst:

5Die Gemeinden können für Inhaber von Zweitwohnungen, für deren nicht dauernd von ihnen ge­trennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner und für die im Haushalt des Inhabers der Zweitwohnung lebenden Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres in der Abgabesatzung eine pau­schale Abgeltung des Kurbeitrags vorschreiben, die sich jeweils an deren durchschnittlicher Aufenthaltsdauer in der Gemeinde zu orientieren hat.“

b)In Satz 6 wird das Wort „Zweitwohnungsinhaber“ durch das Wort „Beitragspflichtige“ ersetzt.

3.Art. 13 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

‚(1) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung vorbehaltlich des Abs. 7 folgende Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) entsprechend anzuwenden:

1.aus dem Ersten Teil – Einleitende Vorschriften –

a)über den Anwendungsbereich:

§ 1 Abs. 3 AO und § 2 AO,

b)über die steuerlichen Begriffsbestimmungen:

§ 3 Abs. 1, Abs. 4 ohne die Nrn. 6 bis 9, Abs. 5 AO, §§ 4, 5, 7 bis 15 AO,

c)über das Steuergeheimnis:

§ 30 AO mit folgenden Maßgaben:

aa)die Vorschrift gilt nur für kommunale Steuern, die Feuerschutzabgabe und den Fremdenverkehr­s­beitrag,

bb)die Offenbarung nach Abs. 4 Nr. 1a ist zulässig, soweit sie einer Verarbeitung nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes dient,

cc)die Offenbarung nach Abs. 4 Nr. 2 kann auch durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen werden,

dd)die Entscheidung nach Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c trifft die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,

§§ 31a und 31b AO,

d)über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger:

§ 32 AO,

2.aus dem Zweiten Teil – Steuerschuldrecht –

a)über die Steuerpflichtigen:

§§ 33 bis 36 AO,

b)über das Steuerschuldverhältnis:

§§ 37 bis 50 AO,

c)über die Haftung:

§§ 69 bis 71, 72a Abs. 1 AO mit der Maßgabe, dass in Satz 1 die Wörter „steuerliche Vorteile“ durch das Wort „Abgabevorteile“ ersetzt werden, §§ 73 bis 75, 77 AO,

3.aus dem Dritten Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften –

a)über die Verfahrensgrundsätze:

aa)Beteiligung am Verfahren:

§§ 78 bis 80 AO, § 81 AO,

bb)Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen:

§ 82 Abs. 1 und 2 AO, § 83 Abs. 1 AO mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 beim Ersten Bürgermeister und bei den weiteren Bürgermeistern der Gemeinderat und beim Landrat und seinem gewählten Stellvertreter der Kreistag die Anordnung trifft,

cc)Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel, Fristen, Termine:

aaa)§§ 85 bis 87 AO,

bbb)§ 87a AO mit der Maßgabe,

  • dass die Schriftform auch durch sonstige sichere Verfahren ersetzt werden kann, die durch Rechtsverordnung der Staatsregierung gemäß Art. 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes festgelegt werden, und
  • dass in Abs. 8 an die Stelle der Finanzverwaltung die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, tritt,

ccc)§ 87c Abs. 1, 2, 3 Satz 1, Abs. 6 AO, §§ 88, 88a, 89 bis 93, 96 Abs. 1 bis 7 Satz 2 AO, §§ 97, 98, 99 AO mit der Maßgabe, dass im Kurbeitragsrecht von einer vorhergehenden Verständigung des Betroffenen abgesehen werden kann, § 101 Abs. 1 AO, §§ 102 bis 108, 109 Abs. 1 und 3 AO,

dd)Rechts- und Amtshilfe:

§ 111 Abs. 1 bis 3 und 5 AO, §§ 112 bis 115, 117 Abs. 1, 2 und 4 AO,

b)über die Verwaltungsakte:

§§ 118 bis 133 AO mit der Maßgabe, dass in § 122 Abs. 1 Satz 4 AO die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht“ durch die Wörter „Empfangsvollmacht in schriftformersetzender elektronischer Form“, in § 122 Abs. 5 Satz 2 AO das Wort „Verwaltungszustellungsgesetzes“ durch die Wörter „Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes“, in § 122 Abs. 5 Satz 3 AO die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes“ durch die Wörter „Art. 8 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes“ und in § 132 Satz 1 und 2 AO jeweils das Wort „finanzgerichtlichen“ durch das Wort „verwaltungsgerichtlichen“ ersetzt werden,

4.aus dem Vierten Teil – Durchführung der Besteuerung –

a)über die Mitwirkungspflichten:

§ 140 AO ohne die Wörter „als den Steuergesetzen“, §§ 145 bis 148, 149 Abs. 1 und 2 AO, § 150 Abs. 1 bis 5 AO, §§ 151, 152 Abs. 1, 4 bis 6 und 8 bis 12 AO mit der Maßgabe, dass die Höhe des Verspätungszuschlags abweichend von Abs. 5 im Ermessen des Abgabenberechtigten steht, 10 % der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nicht übersteigen und höchstens 25 000 € betragen darf; bei der Bemessung des Verspätungszuschlags sind neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, § 153 AO,

b)über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren:

aa)§ 155 Abs. 1 bis 3 und 5 AO, § 156 Abs. 2 AO, §§ 157 bis 162 AO, § 163 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 AO, § 165 Abs. 1 AO, §§ 166, 167 AO,

bb)§ 169 AO mit der Maßgabe,

  • dass über Abs. 1 Satz 1 hinaus die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist; liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Art. 5 Abs. 2a vor und kann der Beitrag deswegen nicht festgesetzt werden, beträgt die Frist 25 Jahre,
  • dass in Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 die Wörter „§ 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes“ durch die Wörter „Art. 15 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes“ ersetzt werden und
  • dass die Festsetzungsfrist nach Abs. 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt,

cc)§ 170 Abs. 1 AO mit der Maßgabe,

  • dass die Festsetzungsfrist dann, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden kann, erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Berechnung möglich ist, und
  • dass im Fall der Ungültigkeit einer Beitragssatzung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die gültige Beitragssatzung bekanntgemacht worden ist,

und § 170 Abs. 3 AO,

dd)§ 171 AO mit der Maßgabe, dass in Abs. 3a Satz 3 die Bezugnahmen „§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung“ durch die Bezugnahmen „§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung“ ersetzt werden,

ee)§§ 191 bis 194 AO, § 195 Satz 1 AO mit der Maßgabe, dass auch Organe der überörtlichen Rechnungsprüfung mit der Prüfung betraut werden können, §§ 196 bis 203 AO mit der Maßgabe, dass in § 196 AO die Angabe „nach § 356“ entfällt,

5.aus dem Fünften Teil – Erhebungsverfahren –

a)über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis:

§§ 218, 219, 221, 222 AO, § 224 Abs. 1 und 2 AO, §§ 225, 226, 227, 228 bis 232 AO,

b)über die Verzinsung und die Säumniszuschläge:

aa)§ 233 AO, § 234 Abs. 1 und 2 AO, § 235 AO,

bb)§ 236 AO mit der Maßgabe,

  • dass in Abs. 1 Satz 1 nach den Wörtern „durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung“ die Wörter „oder eine bestandskräftige Widerspruchsentscheidung“, nach den Wörtern „vorbehaltlich des Absatzes 3 vom“ die Wörter „Tag der Einlegung des Widerspruchs, oder wenn ein Widerspruchsverfahren nicht vorausgegangen ist, vom“ einzufügen sind,
  • dass in Abs. 1 Satz 2 nach den Wörtern „der zu erstattende Betrag erst“ die Wörter „nach Einlegung des Widerspruchs, wenn ein Widerspruchsverfahren nicht vorausgegangen ist“ einzufügen sind,
  • dass in Abs. 3 an die Stelle der Bezugnahme „§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung“ die Bezugnahme „§ 155 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung“ tritt,

cc)§ 237 Abs. 1, 2 und 4 AO mit der Maßgabe,

  • dass in Abs. 1 Satz 1 die Wörter „eine Einspruchsentscheidung“ durch die Wörter „einen Widerspruchsbescheid“
  • sowie in Abs. 4 die Wörter „und 3 gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt werden,

dd)§§ 238 bis 240 AO mit der Maßgabe, dass die Höhe der Zinsen abweichend von § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich beträgt,

c)über die Sicherheitsleistung:

§§ 241 bis 248 AO,

6.aus dem Sechsten Teil – Vollstreckung –

a)über die allgemeinen Vorschriften:

§ 251 Abs. 2 und 3 AO und § 254 Abs. 2 AO,

b)über die Niederschlagung:

§ 261 AO.‘

b)In Abs. 2 im Satzteil vor Buchst. a wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

c)Abs. 8 wird Abs. 7.

4.Dem Art. 19 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) 1In den Fällen des Art. 5a Abs. 8 sind festgesetzte und erhobene Vorausleistungen nicht zu erstatten, wenn die Erschließungsanlage mit Ablauf einer der Fristen nach Art. 5a Abs. 8 benutzbar war und die Vorausleistungen bis spätestens 31. Dezember 2019 festgesetzt wurden. 2Auf Antrag hat die Gemeinde eine fiktive Abrechnung des endgültigen Beitrags auf Grund der bis zum Ablauf einer der Fristen nach Art. 5a Abs. 8 entstandenen Kosten vorzunehmen und den Unterschiedsbetrag zu erstatten, wenn die fiktive Abrechnung ergibt, dass die Vorausleistung den fiktiven endgültigen Beitrag übersteigt. 3Der Antrag kann ab Ablauf einer der Fristen nach Art. 5a Abs. 8 gestellt werden. 4Art. 5 Abs. 5 Satz 4 ist für Erstattungen nach Satz 3 nicht anzuwenden. 5Sofern die Frist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 zum 1. März 2021 bereits abgelaufen ist, findet das Kommunalabgabengesetz in der am 28. Februar 2021 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.“

§ 2
Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes

Das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349, BayRS 2035-1-F), das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Nach Art. 96 wird folgender Art. 96a eingefügt:

„Art. 96a

Sondervorschrift aus Anlass der Corona-Pandemie

Beschäftigte einer Dienststelle, die zur Unterstützung bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie oder der Bewältigung der Folgen der Pandemie ganz oder teilweise bis zu 18 Monate vorübergehend bei einer anderen Dienststelle eingesetzt sind, gehören weiterhin ihrer Dienststelle an.“

2.Art. 97 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.

b)Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

c)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Art. 96a tritt mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.“

§ 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2021 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 1 Nr. 1 Buchst. d am 1. April 2021 in Kraft.

München, den 19. Februar 2021

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder