Fundstelle GVBl. 2021 S. 479

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 48589fae942e1613aa252704102bbc1f7a26a7e06dffd1bb8dbcbbbcd726f174

Verordnung

2235-1-1-1-K, 2236-4-1-9-K, 2232-3-K, 2232-2-K, 2236-5-1-K, 2230-1-1-1-K, 2234-2-K, 2236-2-1-K, 2235-3-1-K

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Schulordnung und weiterer Verordnungen

vom 8. Juli 2021

Auf Grund des Art. 25 Abs. 3 Satz 1, des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 1 und 4, des Art. 68 Satz 1, des Art. 85 Abs. 1a Satz 3, des Art. 89 Abs. 1 Satz 1 und 3, des Art. 121 Abs. 2 Satz 1 und des Art. 123 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 386) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:

§ 1
Änderung der Bayerischen Schulordnung

Die Bayerische Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Januar 2021 (GVBl. S. 20) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 16 wird wie folgt geändert:

a)Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) 1Unmittelbar nach Eintreten einer der folgenden Gründe soll eine Nachwahl für die restliche Amtszeit stattfinden, wenn

1.keine Klassenelternsprecherin oder kein Klassenelternsprecher gemäß Art. 64 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BayEUG und keine Stellvertretung mehr vorhanden ist,

2.nach dem Nachrücken der Ersatzpersonen gemäß Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Mitglieder eines Elternbeirats unter fünf gesunken ist,

3.beim gemeinsamen Elternbeirat gemäß Art. 66 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayEUG Mitglieder ausscheiden und die Mitgliederzahl damit unter sieben gesunken ist

und noch mindestens drei Monate bis zum Schuljahresende im jeweils letzten Amtsjahr verbleiben. 2Die Regelungen zum Wahlverfahren und zur Wahlberechtigung der jeweiligen Elternvertretungen sowie zur Niederschrift der Wahl gelten entsprechend.“

b)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

2.§ 27 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift werden die Wörter „ , Islamischer Unterricht“ angefügt.

b)Dem Abs. 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Vom Religionsunterricht abgemeldete Schülerinnen und Schüler nehmen am Ethikunterricht teil, es sei denn, sie sind zum Islamischen Unterricht angemeldet.“

c)Nach Abs. 7 wird folgender Abs. 8 eingefügt:

„(8) 1Für die Anmeldung zum Fach Islamischer Unterricht gelten die Abs. 3 und 5 entsprechend. 2Die Mindestteilnehmerzahlen hierfür legt das Staatsministerium fest. 3Islamischer Unter­richt kann nur eingerichtet werden, wo auch Ethik­unterricht eingerichtet ist.“

d)Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 9 und wie folgt geändert:

aa)Die Angabe „und 7“ wird durch die Angabe „ , 7 und 8“ ersetzt.

bb)Die Wörter „das Fach Ethik und ethische Erziehung“ werden durch die Wörter „die Fächer Ethik und ethische Erziehung sowie Islamischer Unterricht und Religionspädagogik“ ersetzt.

3.§ 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Bei dem Übertritt von der Grundschule an die weiterführende Schule ist das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 4 weiterzugeben.“

b)Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.

4.§ 46b wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 Nr. 13 werden vor dem Wort „Ausgabe“ die Wörter „Ausstellung und“ eingefügt.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „2020/2021“ gestrichen.

b)Abs. 2 wird aufgehoben.

c)Abs. 3 wird Abs. 2 und nach dem Wort „Projektprüfung“ werden die Wörter „im Jahr 2021“ eingefügt.

d)Abs. 4 wird Abs. 3.

e)Abs. 5 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

f)Abs. 6 wird Abs. 5 und die Angabe „2020/2021“ wird durch die Angabe „2021/2022“ ersetzt.

g)Die Abs. 7 und 8 werden die Abs. 6 und 7.

h)Abs. 9 wird Abs. 8 und in Satz 1 werden die Wörter „im Schuljahr 2020/2021“ gestrichen.

i)Abs. 10 wird aufgehoben.

j)Abs. 11 wird Abs. 9 und die Angabe „bis 10“ wird durch die Angabe „bis 8“ ersetzt.

5.§ 47 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.

b)In Nr. 4 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.

6.Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)In Abschnitt 1 Nr. 3.6.3, Abschnitt 3 Nr. 3.1.3 sowie in Abschnitt 4 Nr. 3.3.2 wird das Wort „Nutzungsdaten“ jeweils durch die Wörter „Nutzungsbezogene Daten“ ersetzt.

b)Abschnitt 7 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Am Ende des 2. Spiegelstriches wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

bbb)Folgender Spiegelstrich wird angefügt:

  • Lehrerausbildung im Rahmen des Distanzunterrichts unter den Voraussetzungen von § 19 Abs. 4 BaySchO in Verbindung mit den Zulassungs- und Ausbildungsverordnungen der verschiedenen Schularten sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.

bb)In Nr. 2 wird der 1. Spiegelstrich wie folgt gefasst:

  • Pädagogisches Personal: Lehrkräfte, Betreuungspersonal förderbedürftiger Schülerinnen und Schüler, Studienreferendarinnen und –referendare, Lehramtsanwärterinnen und –anwärter, Fachlehreranwärterinnen und –an­wärter, Förderlehreranwärterinnen und –anwärter, Lehramtsstudierende im Schulpraktikum, weiteres pädagogisches Personal (z. B. Ganztagsbetreuung).

cc)In den Nrn. 3.1.5 und 3.3 wird das Wort „Nutzungsdaten“ jeweils durch die Wörter „nutzungsbezogene Daten“ ersetzt.

dd)Der Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 4.4. und 4.5. angefügt:

„4.4Studienreferendarinnen und –referendare, Lehramtsanwärterinnen und –anwärter, Fachlehreranwärterinnen und –anwärter sowie Förderlehreranwärterinnen und –anwärter im Rahmen der nach den Zulassungs- und Ausbildungsordnungen vorgesehenen Unterrichtsbesuche und Hospitationen:

Zugriffsberechtigung richtet sich nach der Zugriffsberechtigung der Gastnutzer (Nr. 4.2)

„4.5Externes und internes pädagogisches Personal, dessen Anwesenheit im Unterricht gemäß den Zulassungs- und Ausbildungsordnungen der verschiedenen Schularten sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften im Rahmen der Lehrerausbildung vorgesehen ist:

Zugriffsberechtigung richtet sich nach der Zugriffsberechtigung der Gastnutzer (Nr. 4.2)“.

§ 2
Änderung der Grundschulordnung

Die Grundschulordnung (GrSO) vom 11. September 2008 (GVBl. S. 684, BayRS 2232-2-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2020 (GVBl. 2021 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 6 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.

2.§ 7 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Abweichend von Satz 2 entscheidet über die Einrichtung von jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht in dem Pflichtfach Religionslehre und den Wahlpflichtfächern Ethik und Islamischer Unterricht die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung der amtlichen Vorgaben für die Klassen- und Gruppenbildung.“

3.In der Anlage 1 wird die Stundentafel wie folgt geändert:

a)In der Zeile „Religionslehre/Ethik“ wird das Wort „/Ethik“ gestrichen.

b)Nach der Zeile „Religionslehre“ wird folgende Zeile eingefügt:

Fächer Jgst 1 Jgst 2 Jgst 3 Jgst 4
„Ethik/Islamischer Unterricht 2 2 3 3“.

4.In der Anlage 2 wird die Stundentafel wie folgt geändert:

a)In der Zeile „Religionslehre/Ethik“ wird das Wort „/Ethik“ gestrichen.

b)Nach der Zeile „Religionslehre“ wird folgende Zeile eingefügt:

Fächer: Jahrgangsstufen 1 bis 4
„Ethik/Islamischer Unterricht 2“.

§ 3
Änderung der Mittelschulordnung

Die Mittelschulordnung (MSO) vom 4. März 2013 (GVBl. S. 116, BayRS 2232-3-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2020 (GVBl. 2021 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 9 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Über die Einrichtung von jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht in den Pflichtfächern Religionslehre und Sport sowie in den Wahlpflichtfächern Ethik und Islamischer Unterricht entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung der amtlichen Vorgaben für die Klassen- und Gruppenbildung.“

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Abweichend von Satz 3 richtet die Schulleiterin oder der Schulleiter die Wahlpflichtfächer Ethik und Islamischer Unterricht in Abstimmung mit der Schulaufsicht und unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 7 und 8 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) ein.“

bb)Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

c)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)Dem Wortlaut wird folgender Satz 1 vorangestellt:

1In den Jahrgangsstufen 5 und 6 kann für geeignete Schülerinnen und Schüler ein Mittlere-Reife-Kurs bezogen auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch ange­boten werden.“

bb)Der bisherige Wortlaut wird Satz 2.

d)Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2§ 27 Abs. 7 und 9 BaySchO bleiben unberührt.“

e)Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Mit Ausnahme von Ethik und Islamischem Unterricht kann ein an der Schule eingerichtetes Wahlpflichtfach auch als Wahlfach besucht werden.“

2.§ 12 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Kann der Leistungsstand einer Schülerin oder eines Schülers wegen nicht zu vertretender Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden, so kann die Lehrkraft das Nachholen von angekündigten Leistungsnachweisen anordnen oder eine Ersatzprüfung anberaumen.“

bb)Die folgenden Sätze 5 bis 7 werden angefügt:

5Der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten ist der Nachtermin spätestens eine Woche vorher, der Termin der Ersatzprüfung spätestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. 6Mit dem Termin ist der Prüfungsstoff bekannt zu geben. 7Die Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Schulhalbjahr stattfinden und sie kann sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken.“

b)Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) 1In der Jahrgangsstufe 9 findet für die Schülerinnen und Schüler einer Regelklasse eine Projektprüfung mit schriftlichen, mündlichen und praktischen Lerninhalten des Fachs Wirtschaft und Beruf sowie des jeweiligen in dieser Jahrgangsstufe besuchten berufsorientierenden Wahlpflichtfachs statt. 2Die Arbeitszeit beträgt in der Durchführungsphase der Projektprüfung im Fach Technik 240 Minuten, im Fach Wirtschaft und Kommunikation 120 Minuten und im Fach Ernährung und Soziales 150 Minuten. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann für notwendige Phasen der Kommunikation der Gruppenmitglieder untereinander einen Zeitzuschlag von bis zu 20 Minuten gewähren und die Arbeitszeit in den übrigen Teilen der Projektprüfung bestimmen. 4In der Projektprüfung wird aus den erbrachten Leistungen eine Gesamtnote gebildet.“

3.§ 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4In der Jahrgangsstufe 9 enthält das Jahreszeugnis der Regelklassen auch die Gesamtnote der Projektprüfung nach § 12 Abs. 4.“

b)Die bisherigen Sätze 4 bis 8 werden die Sätze 5 bis 9.

4.§ 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2In Regelklassen gilt die Projektprüfung mit der erzielten Gesamtnote als ein Vorrückungsfach, sofern dadurch der erfolgreiche Abschluss der Mittelschule erreicht wird.“

b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

5.In § 21 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Physik/Chemie/Biologie, Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde und Arbeit-Wirtschaft-Technik“ durch die Wörter „Wirtschaft und Beruf, Natur und Technik und Geschichte/Politik/Geographie“ ersetzt.

6.§ 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.im Fächerverbund Wirtschaft und Beruf, Natur und Technik und Geschichte/Politik/Geographie – in der Praxisklasse – und im Fächerverbund Natur und Technik und Geschichte/Politik/Geographie – in der Deutschklasse – insgesamt einen schriftlichen Teil,“.

b)In Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter „Arbeit-Wirtschaft-Technik“ durch die Wörter „Wirtschaft und Beruf“ ersetzt.

7.§ 23 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 werden die Wörter „und eine Projektprüfung, welche die Lerninhalte des Fachs Arbeit-Wirtschaft-Technik sowie des jeweiligen in der Jahrgangsstufe 9 besuchten berufsorientierenden Wahlpflichtfachs einschließt“ gestrichen.

bb)In Nr. 2 werden die Wörter „Physik/Chemie/Biologie oder Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde“ durch die Wörter „Natur und Technik oder Geschichte/Politik/Geographie“ ersetzt.

cc)In Nr. 3 werden nach dem Wort „Ethik,“ die Wörter „Islamischer Unterricht,“ und nach dem Wort „Informatik,“ die Wörter „Informatik und digitales Gestalten,“ eingefügt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In Halbsatz 1 werden die Wörter „besondere Leistungsnachweise, deren Ergebnisse“ durch die Wörter „einen Leistungstest, dessen Ergebnis“, das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ und das Semikolon am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.

bbb)Halbsatz 2 wird aufgehoben.

bb)Die folgenden Sätze 4 und 5 werden angefügt:

4Abweichend von Abs. 1 Nr. 2 wählen diese Schülerinnen und Schüler nach Satz 3 zwei der Fächer Englisch, Natur und Technik oder Geschichte/Politik/Geographie und können eines dieser Fächer durch eine Projektprüfung nach § 12 Abs. 4 ersetzen. 5Schülerinnen und Schüler, die aus anderen weiterführenden Schularten nach dem Ende des ersten Schulhalbjahrs in die Jahrgangsstufe 9 der Mittelschule eingetreten sind und bei denen unter Berücksichtigung des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayEUG keine Jahresfortgangsnote gebildet werden kann, können an der besonderen Leistungsfeststellung nur als andere Bewerberinnen und Bewerber nach § 28 teilnehmen.“

c)Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 werden die Wörter „Physik/Chemie/Biologie, Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde“ durch die Wörter „Natur und Technik, Geschichte/Politik/Geographie“ ersetzt, nach dem Wort „Ethik,“ die Wörter „Islamischer Unterricht,“ und nach dem Wort „Informatik,“ die Wörter „Informatik und digitales Gestalten,“ eingefügt.

bb)Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aaa)In Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Informatik“ die Wörter „ , Informatik und digitales Gestalten“ eingefügt.

bbb)In Halbsatz 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc)Nr. 4 wird aufgehoben.

d)In Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Informatik“ die Wörter „ , Informatik und digitales Gestalten“ eingefügt.

e)Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.im Fach Deutsch 195 Minuten,“.

bb)Nach Nr. 1 wird folgende Nr. 2 eingefügt:

„2.im Fach Muttersprache 120 Minuten,“.

cc)Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3 und die Angabe „110“ wird durch die Angabe „150“ ersetzt.

dd)Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4 und die Angabe „100“ wird durch die Angabe „120“ ersetzt.

ee)Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5 und in Halbsatz 1 wird die Angabe „90“ durch die Angabe „120“ ersetzt.

ff)Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6 und wie folgt gefasst:

„6.in den Fächern Natur und Technik und Geschichte/Politik/Geographie je 75 Minuten,“.

gg)Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7 und wie folgt gefasst:

„7.in den Fächern Religionslehre, Ethik und Islamischer Unterricht je 60 Minuten,“.

hh)Die bisherigen Nrn. 7 und 8 werden die Nrn. 8 und 9.

ii)Die bisherigen Nrn. 9 und 10 werden Nrn. 10 und 11 und wie folgt gefasst:

„10.im Fach Kunst im praktischen Teil 150 Minuten und im schriftlichen Teil 30 Minuten,

11.in den Fächern Informatik und Informatik und digitales Gestalten je 150 Minuten,“.

jj)Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 12 und das Komma am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.

kk)Die bisherige Nr. 12 wird aufgehoben.

8.§ 25 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 werden nach dem Wort „Schülern“ die Wörter „die Gesamtnote in der Projektprüfung nach § 12 Abs. 4 und“ eingefügt.

b)Dem Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Abweichend davon werden die Leistungen im Fach Muttersprache durch eine Fernprüferin oder einen Fernprüfer bewertet.“

c)In Abs. 4 werden nach dem Wort „Leistungsfeststellung“ die Wörter „ , den Jahresfortgangsnoten im Fach Wirtschaft und Beruf sowie in dem besuchten berufsorientierenden Wahlpflichtfach und der Projektprüfung“ eingefügt.

d)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „Jahresfortgangsnoten“ die Wörter „ , der Gesamtnote der Projektprüfung“ eingefügt.

bb)Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.in den Fächern Deutsch, Mathematik, Natur und Technik und Geschichte/Politik/Geographie die Jahresfortgangsnoten, im Fach Muttersprache der Leistungstest nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und die Noten der besonderen Leistungsfeststellung doppelt,“.

bbb)Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.die Gesamtnote der Projektprüfung doppelt und die Jahresfortgangsnoten im Fach Wirtschaft und Beruf und im besuchten berufsorientierenden Wahlpflichtfach je einfach und“.

9.§ 26 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 2 werden die Wörter „und die im Projekt nach Maßgabe von § 25 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 erzielte Bewertung“ durch die Wörter „ , die Gesamtnote der Projektprüfung und die Jahresfortgangsnoten im Fach Wirtschaft und Beruf und dem in der Jahrgangsstufe 9 besuchten berufsorientierenden Wahlpflichtfach“ ersetzt.

bb)Satz 4 wird aufgehoben.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „in Regel- und Deutschklassen“ eingefügt.

bb)In Satz 2 werden die Wörter „Abschluss- oder“ gestrichen und nach dem Wort „Jahreszeugnisses“ die Wörter „der Mittleren-Reife-­Klasse der Jahrgangs­stufe 9“ ein­gefügt.

cc)Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Die in der Projektprüfung erzielte Note muss vermerkt werden, wenn durch deren Berücksichtigung der erfolgreiche Abschluss der Mittelschule erreicht wird.“

10.§ 27 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift werden die Wörter „und Wiederholung“ angefügt.

b)Die folgenden Abs. 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Wurde der qualifizierende Abschluss der Mittelschule nicht erworben, kann die besondere Leistungsfeststellung einmal zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(4) Wurde der qualifizierende Abschluss der Mittelschule erworben, kann die besondere Leistungsfeststellung einmal zum nächsten Prüfungstermin zur Notenverbesserung wiederholt werden.“

11.§ 28 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2§ 23 Abs. 2 Satz 5 bleibt unberührt.“

bb)Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

b)Abs. 2 wird durch die folgenden Abs. 2 bis 7 ersetzt:

„(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ihre Zulassung bis einschließlich 1. März bei der Mittelschule, die eine Jahrgangsstufe 9 führt und in deren Einzugsbereich sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, beantragen. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Zulassung schriftlich. 3Das Staatliche Schulamt kann in begründeten Ausnahmefällen eine abweichende Zuständigkeit für die Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung bestimmen.

(3) 1Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung in Bayern haben. 2Für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen und Schülerinnen und Schüler nach § 29 BaySchO kann die Schulleiterin oder der Schulleiter hiervon Ausnahmen gewähren.

(4) 1Dem Antrag sind beizufügen

1.der Geburtsschein oder die Geburtsurkunde in beglaubigter Abschrift,

2.ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs enthalten muss,

3.das letzte Jahreszeugnis und gegebenenfalls eine Bescheinigung über den Schulbesuch der zuletzt besuchten Schule,

4.eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal an der besonderen Leistungsfeststellung teilgenommen hat oder ob sich die Bewerberin oder der Bewerber zur gleichen oder einer entsprechenden Prüfung bereits an einer anderen Stelle gemeldet hat,

5.eine Erklärung, in welchen Fächern die Bewerberin oder der Bewerber geprüft werden will, soweit Wahlmöglichkeiten gegeben sind,

6.eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher sie oder er benützt.

2Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 6 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler öffentlicher Mittelschulen.

(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.die besondere Leistungsfeststellung bereits wiederholt hat,

2.an einer anderen Stelle zu einer entsprechenden Prüfung zugelassen wurde, diese Prüfung aber noch nicht abgeschlossen ist.

(6) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren amtlichen Lichtbildausweis vorzuzeigen.

(7) Die besondere Leistungsfeststellung umfasst

1.für alle anderen Bewerberinnen und Bewerber die Fächer Deutsch oder Deutsch als Zweitsprache und Mathematik,

2.nach Wahl der anderen Bewerberin oder des anderen Bewerbers zwei der Fächer Englisch, Natur und Technik oder Geschichte/Politik/Geographie, wobei sie oder er eines dieser Fächer durch eine Projektprüfung nach § 12 Abs. 4 ersetzen kann,

3.nach Wahl der anderen Bewerberin oder des anderen Bewerbers eines der Fächer Religionslehre, Ethik, Islamischer Unterricht, Sport, Musik, Kunst, Informatik, Informatik und digitales Gestalten, Buchführung.“

c)Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 8 und 9.

d)Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 10 und in Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „Abs. 2 gilt“ durch die Wörter „Abs. 2 bis 6 gelten“ ersetzt.

e)Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 11 und die Angabe „Abs. 5 Satz 2“ wird durch die Angabe „Abs. 10 Satz 2“ ersetzt.

f)Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 12.

12.In § 29 Abs. 1 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 4“ ersetzt.

13.§ 32 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1§ 27 Abs. 3 gilt entsprechend. 2Voraussetzung ist der nochmalige Schulbesuch.

(3) 1§ 27 Abs. 4 gilt entsprechend. 2Soll zu diesem Zweck die Jahrgangsstufe wiederholt werden, bedarf dies der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.“

14.§ 33 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2§ 28 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.“

b)Abs. 3 wird aufgehoben.

c)Abs. 4 wird Abs. 3.

d)Abs. 5 wird Abs. 4 und wie folgt gefasst:

„(4) § 28 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.“

e)Abs. 6 wird aufgehoben.

f)Abs. 7 wird Abs. 5.

g)Abs. 8 wird Abs. 6 und die Angabe „§ 28 Abs. 4“ wird durch die Angabe „§ 28 Abs. 9“ ersetzt.

h)Abs. 9 wird Abs. 7.

15.In § 34 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 28 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 10“ ersetzt.

16.Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)Die Stundentafel wird in Nr. 1 Pflichtfächer wie folgt geändert:

aa)In der Zeile „Religionslehre/Ethik“ wird die Angabe „/Ethik“ gestrichen.

bb)In der Zeile „Informatik“ wird in der Spalte „Jgst. 9“ die Angabe „–“ durch die Angabe „1“ ersetzt.

cc)In der Zeile „Wirtschaft und Beruf“ wird in der Spalte „Jgst. 9“ die Angabe „–“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

dd)In der Zeile „Natur und Technik“ wird in der Spalte „Jgst. 9“ die Angabe „–“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

ee)In der Zeile „Geschichte/Politik/Geographie“ wird in der Spalte „Jgst. 9“ die Angabe „–“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

ff)In der Zeile „Arbeit-Wirtschaft-Technik“ wird in der Spalte „Jgst. 9“ die Angabe „2“ durch die Angabe „–“ ersetzt.

gg)In der Zeile „Physik/Chemie/Biologie“ wird in der Spalte „Jgst. 9“ die Angabe „3“ durch die Angabe „–“ ersetzt.

hh)In der Zeile „Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde“ wird in der Spalte „Jgst. 9“ die An­gabe „3“ durch die Angabe „–“ ersetzt.

ii)In der Zeile „Gesamtstundenzahl im Bereich der Pflichtfächer“ wird in der Spalte „Jgst. 9“ die Angabe „24+2“ durch die Angabe „25+2“ ersetzt.

b)Die Stundentafel wird in Nr. 2 Wahlpflichtfächer wie folgt geändert:

aa)Der Zeile „Musik“ wird folgende Zeile vorangestellt:

Fächer Jgst. 5 Jgst. 6 Jgst. 7 Jgst. 8 Jgst. 9 Jgst. 10
2. Wahlpflichtfächer            
„Ethik/Islamischer Unterricht 2 2 2 2 2 2”.

bb)In der Zeile „Wirtschaft und Kommunikation“ wird in der Spalte „Jgst. 9“ die Angabe „–“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

cc)In der Zeile „Ernährung und Soziales“ wird in der Spalte „Jgst. 9“ die Angabe „–“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

dd)In der Zeile „Wirtschaft“ wird in der Spalte „Jgst. 9“ die Angabe „4“ durch die Angabe „–“ ersetzt.

ee)In der Zeile „Soziales“ wird in der Spalte „Jgst. 9“ die Angabe „4“ durch die Angabe „–“ ersetzt.

c)Die Stundentafel wird in Nr. 3 Wahlfächer wie folgt geändert:

aa)In der Zeile „Informatik und digitales Gestalten“ wird in der Spalte „Jgst. 9“ die Angabe „–“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

bb)In der Zeile „Informatik“ wird in der Spalte „Jgst. 9“ die Angabe „2“ durch die Angabe „–“ ersetzt.

cc)In der Zeile „Werken und Gestalten“ wird in der Spalte „Jgst. 9“ die Angabe „2“ durch die Angabe „–“ ersetzt.

d)Nr. I der Bestimmungen zur Stundentafel wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1.2. wird die Angabe „8“ durch die Angabe „9“ ersetzt und werden die Wörter „und in der Jahrgangsstufe 9 noch je zwei Stunden differenzierter Sportunterricht“ gestrichen.

bb)Nach Nr. 2.1 wird folgende Nr. 2.2 eingefügt:

„2.2Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind gemäß Art. 47 Abs. 1 BayEUG verpflichtet am Ethikunterricht oder am Islamischen Unterricht teilzunehmen.“

cc)Die bisherige Nr. 2.2 wird Nr. 2.3.

dd)In Nr. 4.2. werden die Wörter „Wirtschaft und Ernährung und Soziales oder“ durch die Wörter „Ernährung und“ ersetzt.

ee)In Nr. 5.2. werden in Satz 2 die Wörter „oder Arbeit-Wirtschaft-Technik, Technik, Wirtschaft und Kommunikation oder Wirtschaft und Ernährung und Soziales oder“ durch die Wörter „ , Technik, Wirtschaft und Kommunikation und Ernährung und“ ersetzt.

e)Nr. II. Nr. 2 der Bestimmung zur Stundentafel wird wie folgt gefasst:

„2.Wahlpflichtfächer

Mit Ausnahme von Ethik und Islamischem Unterricht wählen die Schülerinnen und Schüler eines der Wahlpflichtfächer. Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind gemäß Art. 47 Abs. 1 BayEUG verpflichtet am Ethikunterricht oder am Islamischen Unterricht teilzunehmen.“

17.Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)Die Stundentafel wird unter „Pflichtfächer“ wie folgt geändert:

aa)In der Zeile „Religionslehre/Ethik“ wird das Wort „/Ethik“ gestrichen.

bb)Nach der Zeile „Mathematik“ wird folgende Zeile eingefügt:

  Jahrgangsstufen
Pflichtfächer: 5 und 6 7 bis 9
„Informatik 1 1“.

cc)In der Zeile „Arbeit-Wirtschaft-Technik oder Wirtschaft und Beruf“ werden die Wörter „Arbeit-Wirtschaft-Technik oder“ gestrichen.

dd)In der Zeile „Physik/Chemie/Biologie/Erdkunde/Geschichte/Sozialkunde oder Natur und Technik/Geschichte/Politik/Geographie“ werden die Wörter „Physik/Chemie/Biologie/Erdkunde/Geschichte/Sozialkunde oder“ gestrichen.

ee)In der Zeile „Gesamtstundenzahl im Bereich der Pflichtfächer“ wird die Angabe „32+21)“ durch die Angabe „33+21)“ und die Angabe „30+21)“ durch die Angabe „31+21)“ ersetzt.

b)Die Stundentafel wird unter „Wahlpflichtfächer“ wie folgt geändert:

aa)Der Zeile „Technik, Wirtschaft, Soziales (gemäß Stundentafel für die Regelklassen der Mittelschule)“ wird folgende Zeile vorangestellt:

  Jahrgangsstufen
Wahlpflichtfächer 5 und 6 7 bis 9
„Ethik/Islamischer Unterricht 2 2“.

bb)In der Zeile „Technik, Wirtschaft, Soziales (gemäß Stundentafel für die Regelklassen der Mittelschule)“ wird nach dem Wort „Wirtschaft“ das Komma durch die Wörter „und Kommunikation, Ernährung und“ ersetzt.

c)In der Stundentafel werden unter „Gesamtstundenzahl“ die Angabe „36 - 38+21)“ durch die Angabe „37 - 39+21)“ und die Angabe „36 - 39+21)“ durch die Angabe „37 - 40+21)“ ersetzt.

d)Die Bestimmungen zur Stundentafel werden wie folgt geändert:

aa)In Nr. 2 werden die Wörter „oder Physik/Chemie/Biologie/Erdkunde/Geschichte/Sozialkunde“ gestrichen.

bb)Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.Zu den zwei Unterrichtsstunden kommen noch je zwei Stunden Basissportunterricht oder differenzierter Sportunterricht hinzu, bei deren Durchführung die personellen, räumlichen und organisatorischen Verhältnisse zu berücksichtigen sind.“

cc)Nach Nr. 4 wird folgende Nr. 5 eingefügt:

„5.Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind gemäß Art. 47 Abs. 1 BayEUG verpflichtet am Ethikunterricht oder am Islamischen Unterricht teilzunehmen.“

dd)Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6.

18.Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)Die Stundentafel wird unter „Fächer“ wie folgt geändert:

aa)In der Zeile „Religionslehre/Ethik“ wird das Wort „/Ethik“ gestrichen.

bb)Nach der Zeile „Religionslehre“ wird folgende Zeile eingefügt:

Fächer Anzahl der Unterrichtsstunden
„Ethik/Islamischer Unterricht 2”.

cc)In der Zeile „Arbeit-Wirtschaft-Technik, Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde, Physik/Chemie/Biologie“ werden die Wörter „Arbeit-Wirtschaft-Technik, Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde, Physik/Chemie/Biologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Beruf, Geschichte/Politik/Geographie, Natur und Technik“ ersetzt.

b)Die Bestimmungen zur Stundentafel werden wie folgt geändert:

aa)In Nr. 4 wird das Wort „genannten“ gestrichen und werden nach dem Wort „Stunden“ die Wörter „Basissportunterricht oder“ ein­gefügt.

bb)Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5.Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind gemäß Art. 47 Abs. 1 BayEUG verpflichtet am Ethikunterricht oder am Islamischen Unterricht teilzunehmen. Der Unterricht in den Fächern Religionslehre, Ethik, Islamischer Unterricht und Sport soll in Kooperation mit einer Regelklasse erteilt werden.“

§ 4
Änderung der Realschulordnung

Die Realschulordnung (RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl. S. 458, 585, BayRS 2234-2-K), die zuletzt durch § 5 der Verordnung vom 22. Juni 2020 (GVBl. S. 335, 406) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Aufnahmeprüfung entfällt

1.zu Beginn des Schuljahres bei Schülerinnen und Schülern öffentlicher oder staatlich anerkannter

a)Gymnasien, Wirtschaftsschulen und Mittlerer-Reife-Klassen der Mittelschulen, denen die Erlaubnis zum Vorrücken oder zum Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe erteilt wurde oder deren Jahreszeugnis in solchen Vorrückungsfächern, die auch in der entsprechenden Jahrgangsstufe der Realschule unterrichtet werden, nicht mehr als einmal die Note 5 aufweist,

b)Mittelschulen, die in die Jahrgangsstufen 6 bis 9 eintreten wollen, wenn deren Jahreszeugnis in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik eine Durchschnittsnote von mindestens 2,00 aufweist, die Vorrückungserlaubnis erteilt wurde und die Erziehungsberechtigten an einem Beratungsgespräch an der Realschule teilnehmen,

2.während des Schuljahres bei Schülerinnen und Schülern öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien, denen die Erlaubnis zum Vorrücken oder zum Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe erteilt wurde, sofern der Leistungsstand zum Zeitpunkt der Aufnahme in solchen Vorrückungsfächern, die auch in der entsprechenden Jahrgangsstufe der Realschule unterrichtet werden, nicht mehr als einmal die Note 5 aufweist.“

2.In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „teilnehmen“ die Wörter „ ; § 27 Abs. 7, 8 Satz 2 der Bayerischen Schulordnung bleibt unberührt“ eingefügt.

3.In § 23 Abs. 3 werden nach dem Wort „Schulveranstaltungen“ die Wörter „ , internationalen Sprachzertifikatsprüfungen oder vom Staatsministerium als geeignet anerkannten Wettbewerben“ eingefügt.

4.In § 26 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „im Fall des Abs. 1“ und die Wörter „ , im Fall des Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG bis zum Termin des Zwischenzeugnisses“ gestrichen.

5.In § 48 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Ethik“ die Wörter „/Islamischer Unterricht“ eingefügt.

6.In Anlage 1 wird jeweils den Wörtern „Religionslehre/Ethik“ folgende Fußnote 10 angefügt:

10)
Wenn das Fach Ethik eingerichtet wird, besteht die Möglichkeit, zusätzlich das Fach Islamischer Unterricht einzurichten. Näheres wird durch das Staatsministerium geregelt.“

§ 5
Änderung der Gymnasialschulordnung

In den Tabellen A. bis F. der Anlage 1 der Gymnasialschulordnung (GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K), die zuletzt durch § 6 der Verordnung vom 22. Juni 2020 (GVBl. S. 335, 406) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Ethik“ durch die Wörter „Ethik/Islamischer Unterricht“ ersetzt.

§ 6
Änderung der Studienkollegordnung

Die Studienkollegordnung (StKO) vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 619, BayRS 2235-3-1-K), wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.In § 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 19 Abs. 2 und 3, §§ 20, 23 bis 26, 28 Abs. 1, §§ 31 bis 42, 43 Abs. 2, und § 45“ durch die Wörter „§§ 18a, 19 Abs. 2 bis 4, §§ 20, 23 bis 26, 28 Abs. 1, §§ 31 bis 42, 43 Abs. 2 und § 45“ ersetzt.

3.In § 6 Abs. 7 Satz 2 wird vor der Angabe „4“ die Angabe „1,“ eingefügt.

4.In Anlage 1 Buchst. C werden die Zeilen:

Pflichtfächer Wochenstunden
„Volkswirtschaftslehre 4 – 6
Betriebswirtschaftslehre 4 – 6“.

durch die Zeile:

Pflichtfächer Wochenstunden
„Volkswirtschaftslehre / Betriebswirtschaftslehre 8 – 12“.

ersetzt.

5.In Anlage 2 Buchst. A, B und C wird jeweils in der Zeile „Mathematik“ in der Spalte „Wochenstunden“ die Angabe „8“ durch die Angabe „8 – 10“ ersetzt.

§ 7
Änderung der Berufsschulordnung

Die Berufsschulordnung (BSO) vom 30. August 2008 (GVBl. S. 631, BayRS 2236-2-1-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 517) und § 4 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ethik“ die Wörter „ , Islamischer Unterricht“ eingefügt.

2.§ 6 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden die Wörter „Religionslehre und Ethik“ durch die Wörter „Religionslehre, Ethik und Islamischem Unterricht“ ersetzt.

b)In Satz 3 werden nach dem Wort „Ethik“ die Wörter „und im Islamischen Unterricht“ eingefügt.

3.In § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a wird das Wort „beteiligten“ durch die Wörter „im Religionsunterricht vertretenen“ ersetzt.

4.In Anlage 1 werden im Wortlaut vor Nr. 1 in Satz 3 nach dem Wort „Religionslehre,“ die Wörter „Ethik, Islamischer Unterricht,“ eingefügt.

§ 8
Änderung der Berufsfachschulordnung

Die Berufsfachschulordnung (BFSO) vom 11. März 2015 (GVBl. S. 30, BayRS 2236-4-1-9-K), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 517) und § 10 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Dem § 36 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Fächer Islamischer Unterricht und Islamischer Unterricht und Religionspädagogik entsprechend.“

2.§ 37 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 37

Ethik und Islamischer Unterricht“.

b)Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) 1Die Abs. 1 und 2 gelten für das Fach Islamischer Unterricht an den Berufsfachschulen für Ernährung und Versorgung, für Sozialpflege, für Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement und für technische Assistenten für Informatik sowie für das Fach Islamischer Unterricht und Religionspädagogik an den öffentlichen Berufsfachschulen für Kinderpflege mit der Maßgabe entsprechend, dass die Fächer eingerichtet werden können und die Fächer Ethik oder Ethik und ethische Erziehung eingerichtet sind. 2Die Mindestteilnehmerzahlen hierfür legt das Staatsministerium fest.“

3.In § 53 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „den Ethik­unterricht“ durch die Wörter „die Fächer Ethik sowie Islamischer Unterricht“ ersetzt.

4.In Anlage 2 wird die die Fußnote „1)“ wie folgt gefasst:

1)
Beziehungsweise die Fächer Ethik und ethische Erziehung oder Islamischer Unterricht und Religionspädagogik im Fall des § 37“.

5.In Anlage 3 wird die Stundentafel der Berufsfachschule für Sozialpflege wie folgt geändert:

a)In der Zeile „Religionslehre“ wird nach dem Wort „Religionslehre“ folgende Fußnote „2“ eingefügt:

2
Beziehungsweise das Fach Ethik oder Islamischer Unterricht im Fall des § 37“.

b)Die bisherigen Fußnoten 2 und 3 werden die Fußnoten 3 und 4.

6.In Anlage 4 wird die Stundentafel der Berufsfachschule für Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement wie folgt geändert:

a)In der Zeile „Religionslehre“ wird nach dem Wort „Religionslehre1)“ folgende Fußnote „2)“ eingefügt:

2)
Beziehungsweise das Fach Ethik oder Islamischer Unterricht im Fall des § 37“.

b)Die bisherigen Fußnoten 2 und 3 werden die Fußnoten 3 und 4.

7.In Anlage 5 wird die Stundentafel der Berufsfachschule für technische Assistenten für Informatik wie folgt geändert:

a)In der Zeile „Religionslehre“ wird nach dem Wort „Religionslehre1“ folgende Fußnote „2“ eingefügt:

2
Beziehungsweise das Fach Ethik oder Islamischer Unterricht im Fall des § 37“.

b)Die bisherigen Fußnoten 2 bis 6 werden die Fußnoten 3 bis 7.

§ 9
Änderung der Wirtschaftsschulordnung

Die Wirtschaftsschulordnung (WSO) vom 30. Dezember 2009 (GVBl. 2010 S. 17, 227, BayRS 2236-5-1-K), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 517) und § 11 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Anlage 2 wird die Stundentafel für die dreistufige Wirtschaftsschule wie folgt geändert:

a)In der Zeile „Religionslehre oder Ethik“ werden die Wörter „oder Ethik“ gestrichen.

b)Nach der Zeile „Religionslehre“ wird folgende Zeile eingefügt:

Jahrgangsstufe 8 9 10 Gesamt
„Ethik/Islamischer Unterricht 2 2 2 6“.

c)In der Zeile „Gesamt“ wird nach dem Wort „Gesamt“ folgende Fußnote „4“ eingefügt:

4
Die Fächer Religionslehre und Ethik/Islamischer Unterricht können nur alternativ belegt werden.“

2.In Anlage 3 wird die Stundentafel für die zweistufige Wirtschaftsschule wie folgt geändert:

a)In der Zeile „Religionslehre oder Ethik“ werden die Wörter „oder Ethik“ gestrichen.

b)Nach der Zeile „Religionslehre“ wird folgende Zeile eingefügt:

Jahrgangsstufe 10 11 Gesamt
„Ethik/Islamischer Unterricht 1 1 2“.

c)In der Zeile „Gesamt“ wird nach dem Wort „Gesamt“ folgende Fußnote „4“ eingefügt:

4
Die Fächer Religionslehre und Ethik/Islamischer Unterricht können nur alternativ belegt werden.“

3.Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)Die Stundentafel mit Lehrereinsatz für die vierstufige Wirtschaftsschule im Kooperationsmodell wird wie folgt geändert:

aa)In der Zeile „Religionslehre oder Ethik“ werden die Wörter „oder Ethik“ gestrichen.

bb)Nach der Zeile „Religionslehre“ wird folgende Zeile eingefügt:

Jahrgangs­stufe 7 8 9 10 Gesamt LK WS LK MS
„Ethik/ Islamischer Unterricht 2 2 2 2 8 8 –“.

cc)In der Zeile „Gesamt“ wird nach dem Wort „Gesamt“ folgende Fußnote „5“ eingefügt:

5
Die Fächer Religionslehre und Ethik/Islamischer Unterricht können nur alternativ belegt werden.“

b)Die Stundentafel mit Lehrereinsatz für die drei­stufige Wirtschaftsschule im Kooperationsmodell wird wie folgt geändert:

aa)In der Zeile „Religionslehre oder Ethik“ werden die Wörter „oder Ethik“ gestrichen.

bb)Nach der Zeile „Religionslehre“ wird folgende Zeile eingefügt:

Jahrgangsstufe 8 9 10 Gesamt LK WS LK MS
„Ethik/ Islamischer Unterricht 2 2 2 6 6 –“.

cc)In der Zeile „Gesamt“ wird nach dem Wort „Gesamt“ folgende Fußnote „4“ eingefügt:

4
Die Fächer Religionslehre und Ethik/Islamischer Unterricht können nur alternativ belegt werden.“

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.

München, den 8. Juli 2021

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister