Fundstelle GVBl. 2021 S. 5

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Verordnung

2232-3-K, 2232-2-K

2232-2-K, 2232-3-K

Verordnung zur Änderung der Grundschulordnung und der Mittelschulordnung

vom 22. Dezember 2020

Auf Grund des Art. 52 und des Art. 89 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 386) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:

§ 1
Änderung der Grundschulordnung

Die Grundschulordnung (GrSO) vom 11. September 2008 (GVBl. S. 684, BayRS 2232-2-K), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 9. Juli 2019 (GVBl. S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 6 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „und ersetzt das Zwischenzeugnis“ gestrichen.

b)Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Das Übertrittszeugnis enthält die Jahresfortgangsnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht, die Gesamtdurchschnittsnote aus diesen Fächern, eine zusammenfassende Beurteilung zur Übertrittseignung und – soweit erforderlich – einen Hinweis entsprechend § 15 Abs. 6 Satz 3. 2Auf Antrag eines Erziehungsberechtigten wird im Übertrittszeugnis die Jahresfortgangsnote im Fach Musik ausgewiesen, wenn die Schülerin oder der Schüler in ein musisches Gymnasiums aufgenommen werden soll.“

2.§ 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 2 werden das Wort „soll“ durch das Wort „sollen“ und die Wörter „eine angemessene Zahl von“ durch die Angabe „18“ ersetzt.

b)Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Nach Abs. 1 ist auch zu entscheiden, ob im Fach Deutsch zehn und in den Fächern Mathematik und Heimat- und Sachunterricht jeweils vier Probearbeiten abgehalten werden oder eine andere Verteilung der Probearbeiten erfolgt.“

c)Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Die Zahl von vier Probearbeiten darf aber in keinem Fach unterschritten werden.“

d)Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

3.§ 15 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „Zwischenzeugnisse“ die Wörter „in den Jahrgangsstufen 1 bis 3“ eingefügt.

bb)In Satz 2 werden nach dem Wort „Jahreszeugnisse“ die Wörter „in den Jahrgangsstufen 1 bis 4“ eingefügt.

b)In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „zur Lernentwicklung im jeweiligen Fach, eine Bewertung des Sozialverhaltens sowie des Lern- und Arbeitsverhaltens nach den Stufen

1.sehr gut,

2.gut,

3.befriedigend,

4.nicht befriedigend,

wobei diese Bewertungen zusätzlich zu erläutern sind,“ durch die Wörter „zum Kompetenzerwerb in den Fächern sowie zur individuellen Lernentwicklung“ ersetzt.

c)In Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „Der Bericht nach Abs. 2, die Zeugnisnoten, die Aussagen zur Lernentwicklung im jeweiligen Fach und die Bewertung des Sozialverhaltens sowie des Lern- und Arbeitsverhaltens“ durch die Wörter „Die in Abs. 2 genannten Zeugnisinhalte“ ersetzt.

d)Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:

2Dies gilt für das Jahreszeugnis in den Jahrgangsstufen 1 und 3 entsprechend. 3Abs. 6 gilt entsprechend.“

bb)Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

cc)Der bisherige Satz 3 wird Satz 5 und nach dem Wort „Zwischenzeugnis“ werden die Wörter „oder Jahreszeugnis“ eingefügt.

§ 2
Änderung der Mittelschulordnung

§ 18 Abs. 2 der Mittelschulordnung (MSO) vom 4. März 2013 (GVBl. S. 116, BayRS 2232-3-K), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 22. Juni 2020 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

1Die Zwischen- und Jahreszeugnisse enthalten Noten in den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern, Bemerkungen gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG sowie in den Jahrgangsstufen 5 und 6 Aussagen zur Lernentwicklung in den Fächern Deutsch oder Deutsch als Zweitsprache, Mathematik und Englisch. 2Aussagen zur Lernentwicklung sind in den Jahrgangsstufen 5 und 6 auch in den übrigen Fächern und in der Jahrgangsstufe 7 in allen Fächern möglich.“

2.Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Die Entscheidung über Aussagen zur Lernentwicklung trifft, soweit sie erforderlich ist, die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulforum vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres.“

3.Die bisherigen Sätze 3 bis 7 werden die Sätze 4 bis 8.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 18. September 2020 in Kraft.

München, den 22. Dezember 2020

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister