Fundstelle GVBl. 2021 S. 505

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Verordnung

7801-2-L, 7803-1-L, 7803-4-L

7803-1-L, 7801-2-L, 7803-4-L

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Agrarschulordnung und der Ämterverordnung-LM

vom 28. Juli 2021

Auf Grund

  • des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 2 und 4, des Art. 52 Abs. 5 Satz 5, des Art. 85 Abs. 1a Satz 3, des Art. 89 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 114 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 386) geändert worden ist, und
  • des § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 200-1-S) veröffentlichten bereinigten Fassung

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich der staatlichen Fachakademie für Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus:

§ 1
Änderung der Bayerischen Agrarschulordnung

Die Bayerische Agrarschulordnung (BayAgrSchO) vom 5. September 2019 (GVBl. S. 564, BayRS 7803-1-L), die zuletzt durch §§ 1 und 2 der Verordnung vom 10. Februar 2021 (GVBl. S. 59) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 werden nach dem Wort „Landwirtschaftsschulen“ die Wörter „ , die staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft“ eingefügt.

b)In Abs. 2 wird die Angabe „§ 68a“ durch die Angabe „§ 77a“ ersetzt.

2.§ 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Bei der Sonderzulassung zu den Fachschulen für Agrarwirtschaft ist die Befreiung vom Nachweis der erfolgreichen Abschlussprüfung ausgeschlossen.“

b)Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

3.Die Überschrift „Kapitel 4 Grundsätze des Schulbetriebs“ wird gestrichen.

4.Nach § 14 wird folgendes Kapitel 4 eingefügt:

‚Kapitel 4

Leistungen, Noten, Zeugnisse

Abschnitt 1

Leistungsnachweise, Bewertung von Leistungen, Notenbildung

§15

Leistungsnachweise

(1) 1Leistungsnachweise können schriftlich, mündlich oder praktisch durchgeführt werden. 2Große Leistungsnachweise sind Schulaufgaben, Dokumentationen und Praktikumsberichte. 3Kleine Leistungsnachweise sind Stegreifaufgaben, Kurzarbeiten, Projekte, Präsentationen, mündliche und praktische Leistungsnachweise sowie angekündigte Einzelprüfungen. 4Mündliche und praktische Leistungen sowie Projekte und Präsentationen können als großer Leistungsnachweis gewertet werden, wenn deren Umfang dem einer Schulaufgabe entspricht. 5Inhalt und Dauer der Leistungsnachweise sowie die zugelassenen Hilfsmittel bestimmt die zuständige Lehrkraft. 6Termine für große Leistungsnachweise sowie Termine und Inhalte der Einzelprüfungen sind rechtzeitig anzukündigen, Termine für Schulaufgaben werden mindestens eine Woche vorher angekündigt. 7An einem Tag soll nicht mehr als eine Schulaufgabe angesetzt werden, in einer Kalenderwoche sollen nicht mehr als zwei Schulaufgaben abgehalten werden.

(2) 1Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt und haben nur den Lerninhalt der letzten Unterrichtsstunde zum Gegenstand. 2Kurzarbeiten werden mindestens eine Woche vorher angekündigt und haben den Lerninhalt mehrerer Unterrichtsstunden sowie Grundkenntnisse zum Gegenstand.

§ 16

Korrektur, Bewertung von Leistungen, Notenbildung

(1) 1Leistungsnachweise werden von den Lehrkräften zeitnah bewertet. 2Die bewerteten schriftlichen Leistungsnachweise werden den Studierenden zur Einsichtnahme vorgelegt.

(2) Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt nach den Notenstufen des Art. 52 Abs. 2 BayEUG.

(3) 1Bei rechnerischer Ermittlung einer Note aus mehreren Leistungnachweisen ist die Note auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. 2Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 3Die ermittelten Zahlenwerte werden den Notenstufen wie folgt zugeordnet:

1,00 bis 1,50 = Note 1,

1,51 bis 2,50 = Note 2,

2,51 bis 3,50 = Note 3,

3,51 bis 4,50 = Note 4,

4,51 bis 5,50 = Note 5,

5,51 bis 6,00 = Note 6.

4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Leistung von mehr als einem Prüfer bewertet wird.

(4) Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis versäumt, eine Leistung verweigert oder nicht termingerecht abgegeben, so wird die Note 6 „ungenügend“ erteilt.

(5) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Leistung nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden.

(6) 1Bedienen sich Studierende beim Ablegen eines Leistungsnachweises unerlaubter Hilfe (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen und mit der Note 6 „ungenügend“ bewertet. 2Ebenso kann beim Versuch verfahren werden oder wenn zu fremdem Vorteil gehandelt wird. 3Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn der Unterschleif oder der Versuch erst nachträglich bekannt wird.

§ 17

Nachholen von Leistungsnachweisen

(1) 1Versäumen Studierende einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung, so erhalten sie einen Nachtermin. 2Versäumen Studierende mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung, so kann ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden. 3Der Nachtermin ist den Studierenden mindestens eine Woche vorher mitzuteilen.

(2) 1Wird der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine Ersatzprüfung angesetzt werden. 2Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Semester oder Schulhalbjahr stattfinden. 3Sie kann sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Semesters oder Schulhalbjahres erstrecken. 4Der Termin der Ersatzprüfung und der Prüfungsstoff sind den Studierenden spätestens eine Woche vorher mitzuteilen.

(3) 1Nehmen Studierende an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teil, so muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. 2Die Schule kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

Abschnitt 2

Zeugnisse

§ 18

Zeugnisse

(1) 1An den Landwirtschaftsschulen und den Fachschulen für Agrarwirtschaft erhalten Studierende zum Ende jedes Semesters ein Zeugnis über die erzielten Leistungen. 2Zum Ende des jeweiligen Studiengangs ist dies das Abschlusszeugnis. 3An den Landwirtschaftsschulen enthält das Sommersemesterzeugnis in der Abteilung Landwirtschaft die Note der Semesterarbeit und die Note für die Sommersemestertage gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3. 4An den Fachschulen für Agrarwirtschaft enthält das Semesterzeugnis des fachpraktischen Semesters die Note der Semesterarbeit und die Note für die Sommersemestertage gemäß § 19 Abs. 4.

(2) 1An der Fachakademie erhalten die Studierenden zum Abschluss des ersten und zweiten Schuljahres ein Jahreszeugnis. 2Es umfasst die Leistungen im ersten oder zweiten Schuljahr in den Pflicht- und Zusatzfächern.

(3) Zeugnisse werden nach den vom Staatsministerium herausgegebenen Vorlagen erstellt.

(4) 1Die Noten der Zeugnisse werden von einer Lehrerkonferenz oder Teilkonferenz gemäß § 4 festgesetzt. 2Haben Studierende in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird anstelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 20 Abs. 2 Satz 4 aufgenommen. 3In Fächern, die im folgenden Semester oder Schuljahr nicht fortgeführt werden und deren Note ins Abschlusszeugnis eingeht, ist die Abschlusszeugnisnote zu gleichen Teilen aus der Fortgangsnote nach § 19 Abs. 1 und der in einer Nachprüfung ermittelten Note zu bilden. 4In der Nachprüfung ist der versäumte Unterrichtsstoff abzuprüfen. 5Die Dauer soll dem Zeitrahmen eines großen Leistungsnachweises in dem jeweiligen Fach entsprechen.

(5) Wird Studierenden das Vorrücken auf Probe nach § 20 Abs. 4 gestattet, so wird in das Semesterzeugnis oder Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Studierende oder der Studierende erhält die vorläufige Erlaubnis zum Vorrücken in das nächste Semester.“ oder „Die Studierende oder der Studierende erhält die vorläufige Erlaubnis zum Vorrücken in das nächste Schuljahr.“.

(6) Die Teilnahme an den Seminaren laut Stundentafel sowie an Wahlfächern wird in das Zeugnis mit der Bemerkung „teilgenommen“ eingetragen.

§ 19

Bildung der Fortgangsnoten und der Zeugnisnoten

(1) 1Die Fortgangsnoten werden für jedes Fach aus den im Laufe eines Semesters oder Schuljahres erbrachten Leistungsnachweisen ermittelt. 2Dabei wird der Mittelwert aus den Noten der großen Leistungsnachweise doppelt und der Mittelwert aus den Noten der kleinen Leistungsnachweise einfach gewichtet. 3Die dritte Dezimalstelle bleibt dabei unberücksichtigt. 4Sofern nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Fortgangsnote zugleich die Zeugnisnote. 5Die Notenstufe ist als ganze Note auszuweisen.

(2) 1An den Landwirtschaftsschulen wird im dreisemestrigen Studiengang der Abteilung Landwirtschaft die Betriebsdokumentation als großer Leistungsnachweis im Fach Betriebslehre gewertet. 2Im Prüfungsfach Berufsausbildung und Mitarbeiterführung errechnet sich die Semesterzeugnisnote im ersten Semester aus der nach Abs. 1 ermittelten Fortgangsnote sowie der Note der schriftlichen Abschlussprüfung nach § 36 Abs. 1 zu gleichen Teilen. 3Die Note für die Sommersemestertage wird aus den Noten der Leistungsnachweise der Sommersemestertage gemäß § 31 Abs. 2 ermittelt.

(3) 1An den Landwirtschaftsschulen in den Studiengängen der Abteilung Hauswirtschaft errechnet sich im Prüfungsfach Berufs- und Arbeitspädagogik die schriftliche Note aus der nach Abs. 1 ermittelten Fortgangsnote sowie aus der Note der schriftlichen Abschlussprüfung nach § 36 Abs. 2, 3 oder 4 zu gleichen Teilen. 2Darüber hinaus werden folgende Regelungen getroffen:

1.Im ersten Semester des zwei- und dreisemes­trigen Studiengangs ist die schriftliche Note zugleich die Semesterzeugnisnote.

2.Im zweiten Semester des dreisemestrigen Studiengangs ist die Note der praktischen Abschlussprüfung in der Arbeitsunterweisung mit Fachgespräch nach § 36 Abs. 2 zugleich die Semesterzeugnisnote.

(4) An den Fachschulen für Agrarwirtschaft im fachpraktischen Semester wird die Note für die Sommersemestertage aus den Noten der Leistungsnachweise der Sommersemestertage gemäß § 67 Abs. 2 ermittelt.

Abschnitt 3

Vorrücken, Wiederholen und Notenausgleich

§ 20

Vorrücken, Wiederholen

(1) Das Semesterzeugnis oder Jahreszeugnis enthält die Feststellung, ob die Berechtigung zum Vorrücken in das nächste Semester oder Schuljahr erworben wurde.

(2) 1Die Berechtigung zum Vorrücken wird nicht erworben, wenn in einem Pflichtfach die Note 6 „ungenügend“ oder in zwei Pflichtfächern die Note 5 „mangelhaft“ erteilt worden ist. 2An den Landwirtschaftsschulen, Abteilung Landwirtschaft wird die Berechtigung zum Vorrücken ferner nicht erworben, wenn im zweiten Semester an mehr als einem verpflichtenden Sommersemestertag nicht teilgenommen wurde, die Semesterarbeit nicht termingerecht vorgelegt wurde oder im Zeugnis einmal die Note 6 „ungenügend“ oder zweimal die Note 5 „mangelhaft“ erteilt worden ist. 3Satz 2 gilt an den Fachschulen für Agrarwirtschaft im fachpraktischen Semester entsprechend. 4Eine Bemerkung in einem Pflichtfach gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 steht hinsichtlich des Vorrückens einer Note 6 „ungenügend“ gleich.

(3) 1Wurde die Berechtigung zum Vorrücken nicht erworben, kann das Semester oder Schuljahr einmal wiederholt werden. 2Ausnahmen zur Wiederholung nach Art. 53 Abs. 3 und 5 Satz 1 BayEUG bleiben unberührt.

(4) 1Studierenden, die aufgrund eines nachgewiesenen Härtefalles oder in Fällen des § 18 Abs. 4 Satz 2 die Voraussetzungen zum Vorrücken in das nächste Semester oder Schuljahr nicht erfüllen, kann das Vorrücken auf Probe gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass die entstandenen Lücken geschlossen werden können und das angestrebte Bildungsziel erreicht werden kann. 2Soweit eine Nachprüfung gemäß § 18 Abs. 4 Satz 3 durchzuführen ist, gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 mit deren Bestehen als erfüllt.

(5) 1Über das Vorrücken und das Vorrücken auf Probe gemäß Abs. 4 entscheidet die Lehrerkonferenz. 2Drei Monate nach Beginn des nächsten Semesters oder Schuljahres entscheidet die Lehrerkonferenz über das Bestehen des Vorrückens auf Probe oder ob in das vorhergehende Semester oder Schuljahr zurückverwiesen wird. 3An den Landwirtschaftsschulen kann bei Studiengängen in Teilzeitform die Frist von der Lehrerkonferenz um höchstens drei Monate verlängert werden.

§ 21

Notenausgleich

(1) 1Studierenden, die nach § 20 Abs. 2 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, kann unter folgenden Voraussetzungen Notenausgleich gewährt werden:

1.wenn sie bei der Note 5 „mangelhaft“ in zwei Pflichtfächern mindestens ausreichende Leistungen in allen übrigen Pflichtfächern erzielt haben und

2.wenn sie in mindestens einem Pflichtfach die Note 1 „sehr gut“ oder in zwei Pflichtfächern die Note 2 „gut“ aufweisen.

2Ein Notenausgleich ist ausgeschlossen, wenn in zwei Pflichtfächern, die in diesem Schuljahr abgeschlossen wurden, die Note 5 „mangelhaft“ erzielt wurde. 3Ferner ist ein Notenausgleich an den Landwirtschaftsschulen im zweiten Semester der Abteilung Landwirtschaft und an den Fachschulen für Agrarwirtschaft im fachpraktischen Semester ausgeschlossen.

(2) Die Feststellung über die Gewährung von Notenausgleich trifft die Lehrerkonferenz.‘

5.Die bisherigen §§ 15 und 16 werden die §§ 22 und 23.

6.Der bisherige § 17 wird § 24 und nach dem Wort „Landwirtschaftsschulen“ werden die Wörter „und die Fachschulen für Agrarwirtschaft, Fachrichtung ökologischer Landbau“ eingefügt.

7.Der bisherige § 18 wird § 25.

8.Der bisherige § 19 wird § 26 und in der Überschrift werden die Wörter „der Landwirtschaftsschulen“ gestrichen.

9.Der bisherige § 20 wird § 27 und wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „der Landwirtschaftsschulen“ gestrichen.

b)In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dieser Verordnung“ gestrichen.

10.Die bisherigen §§ 21 und 22 werden die §§ 28 und 29.

11.In Teil 2 Kapitel 3 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„Kapitel 3

Leistungsnachweise“.

12.In Teil 2 Kapitel 3 wird die Überschrift des Abschnitts 1 gestrichen.

13.Der bisherige § 23 wird aufgehoben.

14.Der bisherige § 24 wird § 30 und in Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „nur“ durch das Wort „mindestens“ ersetzt.

15.Der bisherige § 25 wird § 31 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „nur“ durch das Wort „mindestens“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird aufgehoben.

c)Abs. 3 wird Abs. 2.

16.Der bisherige § 26 wird § 32 und in der Überschrift wird das Wort „Semesterarbeiten“ durch das Wort „Semesterarbeit“ ersetzt.

17.Die §§ 27 und 28 werden aufgehoben.

18.Teil 2 Kapitel 3 Abschnitt 2 und 3 wird aufgehoben.

19.§ 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 4 werden die Wörter „des Prüfungsausschusses“ gestrichen.

b)In Satz 5 Halbsatz 1 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

c)Der bisherige Satz 5 Halbsatz 2 wird Satz 6 und wie folgt gefasst:

6Für Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht Mitglieder der Lehrerkonferenz sind, gelten die Verschwiegenheitspflicht und die Pflicht zur vertraulichen Behandlung gemäß § 4 Abs. 8 entsprechend.“

20.§ 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 2 werden die Wörter „oder nach Zulassung zur Meisterprüfung vom zuständigen Meisterprüfungsausschuss“ gestrichen.

b)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Dabei soll nach Zulassung zur Meisterprüfung das vom Meisterprüfungsausschuss beschlossene Thema festgelegt werden.“

c)Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

21.§ 40 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 27 und 30“ durch die Angabe „§§ 16 und 19“ ersetzt.

b)In Abs. 3 wird die Angabe „§ 27“ durch die An­gabe „§ 16“ ersetzt.

c)Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) 1Abweichend von den Abs. 2 und 3 werden die Leistungen in der Abschlussprüfung in der Abteilung Landwirtschaft sowie im dreisemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft nach Maßgabe der für die jeweilige Meisterprüfung relevanten Regelungen von einer nach § 40 Abs. 1 und 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) besetzten Prüferdelegation abgenommen. 2Die Bewertung der Leistungen erfolgt nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Prüfungsordnungen.“

22.§ 41 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 Spiegelstrich 1 wird die Angabe „§ 27“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.

b)In Abs. 5 Nr. 1 wird die Angabe „§ 30“ durch die Angabe „§ 19“ ersetzt.

23.In der Überschrift von § 45 werden die Wörter „der Fachakademie“ gestrichen.

24.In Teil 3 Kapitel 3 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„Kapitel 3

Leistungsnachweise“.

25.In Teil 3 Kapitel 3 wird die Überschrift des Abschnitts 1 gestrichen.

26.§ 48 wird aufgehoben.

27.Der bisherige § 49 wird § 48.

28.Der bisherige § 50 wird § 49 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

b)Die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

29.Der bisherige § 51 wird § 50.

30.Die bisherigen §§ 52 und 53 werden aufgehoben.

31.Teil 3 Kapitel 3 Abschnitt 2 und 3 wird aufgehoben.

32.Der bisherige § 58 wird § 51 und in Abs. 1 Satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter „des Prüfungsausschusses“ gestrichen.

33.Die bisherigen §§ 59 bis 61 werden die §§ 52 bis 54.

34.Der bisherige § 62 wird § 55 und in Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 64“ durch die Angabe „§ 57“ ersetzt.

35.Der bisherige § 63 wird § 56.

36.Der bisherige § 64 wird § 57 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 52 und 55“ durch die Angabe „§§ 16 und 19“ ersetzt.

b)In Abs. 3 wird die Angabe „§ 52“ durch die An­gabe „§ 16“ ersetzt.

37.Der bisherige § 65 wird § 58 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 52“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 55“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 1“ ersetzt.

38.Die bisherigen §§ 66 bis 68 werden §§ 59 bis 61.

39.Nach § 61 wird folgender Teil 4 eingefügt:

‚Teil 4

Staatliche Fachschulen für Agrarwirtschaft

Kapitel 1

Allgemeines

§ 62

Gliederung

(1) Die Fachschulen für Agrarwirtschaft gliedern sich in die Fachrichtungen

1.Garten- und Landschaftsbau,

2.Gartenbau,

3.Milchwirtschaft und Molkereiwesen,

4.ökologischer Landbau sowie

5.Milchwirtschaftliches Laborwesen.

(2) Die Fachrichtung Gartenbau gliedert sich in die Fachgebiete

1.Gemüsebau,

2.Zierpflanzenbau/Management und Gestaltung sowie

3.Staudengärtnerei/Management und Gestaltung.

(3) Die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau kann auch mit dem Fachgebiet Management und Gestaltung angeboten werden.

§ 63

Bildungsziele

Im Rahmen des gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrags aller Schulen sowie des gemeinsamen Bildungsauftrags der Schulen gemäß § 2 hat die Fachschule für Agrarwirtschaft das Ziel, die Studierenden als Fachkräfte mit beruflicher Erfahrung zu befähigen, Führungsaufgaben in Betrieben, Unternehmen, Verwaltungen und Einrichtungen zu übernehmen und selbständig verantwortungsvolle Tätigkeiten auszuführen.

Kapitel 2

Schulbetrieb

§ 64

Bildungsdauer, Semestergestaltung

(1) 1Die Unterrichtszeiten regelt das Staatsministerium. 2Der Unterricht wird erteilt:

1.im zweisemestrigen Studiengang in zwei fachtheoretischen Semestern mit je 20 Unterrichtswochen in Vollzeitform oder

2.im dreisemestrigen Studiengang in zwei fach­theoretischen Semestern im ersten und dritten Semester und einem fachpraktischen zweiten Semester.

3Im fachpraktischen Semester gemäß Satz 2 Nr. 2 führt die Schule 15 Sommersemestertage durch.

(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden ergibt sich aus der Stundentafel (Anlagen 6 bis 15).

§ 65

Zugangsvoraussetzungen

1Für die Aufnahme ist die erfolgreiche Abschlussprüfung in einem der gewählten Fachrichtung einschlägigen oder verwandten Ausbildungsberuf und zusätzlich eine weitere einschlägige Berufstätigkeit von zwei Jahren erforderlich. 2Abweichend von Satz 1 ist die Aufnahme in die Fachschulen für Agrarwirtschaft, Fachrichtung ökologischer Landbau nach einer einschlägigen Berufstätigkeit von einem Jahr möglich.

Kapitel 3

Leistungsnachweise

§ 66

Große Leistungsnachweise

In allen Pflichtfächern mit einer oder zwei Wochenstunden ist in jedem fachtheoretischen Semester mindestens ein großer Leistungsnachweis, bei allen übrigen Pflichtfächern sind mindestens zwei große Leistungsnachweise zu erbringen.

§ 67

Kleine Leistungsnachweise

(1) In jedem fachtheoretischen Semester wird in den Pflichtfächern mit einer Wochenstunde mindestens ein kleiner Leistungsnachweis, in allen anderen Pflichtfächern werden mindestens zwei kleine Leistungsnachweise durchgeführt.

(2) 1Im fachpraktischen Semester ist zum Abschluss jedes Sommersemestertages ein kleiner Leistungsnachweis zu erbringen. 2Mehrere thematisch zusammengehörige Sommersemestertage können in einem Leistungsnachweis zusammengefasst werden. 3In diesem Fall erfolgt die Gewichtung entsprechend der Anzahl an zugehörigen Sommersemestertagen.

§ 68

Semesterarbeit, praxisbezogene Aufgabe

1Im dreisemestrigen Studiengang ist im fachpraktischen Semester eine Semesterarbeit anzufertigen. 2Für Studierende der Fachrichtungen Gartenbau und Garten- und Landschaftsbau wird die Semesterarbeit mit den Anforderungen an die praxisbezogene Aufgabe der Meisterprüfung abgestimmt.

Kapitel 4

Schulabschluss

Abschnitt 1

Allgemeines

§ 69

Prüfungsausschuss

(1) 1Die Abschlussprüfungen werden vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. 2Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt die Schulleitung. 3Der Prüfungsausschuss setzt sich aus dem vorsitzenden Mitglied und Lehrkräften, die in den Prüfungsfächern unterrichten, zusammen. 4Im Bedarfsfall kann das vorsitzende Mitglied zusätzliche Ausschussmitglieder, insbesondere Mitglieder der fachlich und örtlich zuständigen Meisterprüfungsausschüsse, berufen. 5Für Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht Mitglieder der Lehrerkonferenz sind, gelten die Verschwiegenheitspflicht und die Pflicht zur vertraulichen Behandlung gemäß § 4 Abs. 8 entsprechend.

(2) Über die Prüfungsvorgänge ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 70

Verhinderung der Teilnahme

1Wer eine Prüfungsarbeit ohne zwingenden Grund versäumt, erhält die Note 6 „ungenügend“. 2Studierende, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Prüfungsteile mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses nachholen. 3Das Staatsministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle stellt die schriftlichen Aufgaben. 4Das Staatsministerium legt den Nachholtermin fest. 5Die Prüfung muss bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des letzten Prüfungsteils nachgeholt sein.

Abschnitt 2

Abschlussprüfung

§ 71

Prüfungsfächer, Prüfungsverfahren

(1) 1In der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau sowie in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau, Fachgebiet Management und Gestaltung wird die Abschlussprüfung schriftlich, mündlich und praktisch in den folgenden Fächern durchgeführt:

1. Baubetrieb
  a) schriftlich 180 Minuten
  b) praxisbezogene Aufgabe nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil „Produktion, Dienstleistung und Vermarktung“  
2. Betriebswirtschaft und Marketing (schriftlich) 180 Minuten
3. Betriebsführung  
  Betriebsbeurteilung nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil „Betriebs- und Unternehmensführung“
4. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
  a) schriftlich 150 Minuten
  b) praktische Ausbildungs­einheit mit Fachgespräch nach Maßgabe der Meister­prüfung im Teil „Berufs­ausbildung und Mitarbeiterführung“  
  c) Fallstudie nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“.  

2In den schriftlichen Prüfungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 stehen je zwei Themen zur Wahl.

(2) 1In der Fachrichtung Gartenbau, Fachgebiet Zierpflanzenbau/Management und Gestaltung und Fach­gebiet Staudengärtnerei/Management und Gestaltung wird die Abschlussprüfung schriftlich, mündlich und praktisch in den folgenden Fächern durchgeführt:

1. Produktion
  a) schriftlich 180 Minuten
  b) praxisbezogene Aufgabe nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil „Produktion, Dienstleistung und Vermarktung“  
2. Betriebswirtschaft und Marketing (schriftlich) 180 Minuten
3. Betriebsführung
  Betriebsbeurteilung nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil „Betriebs- und Unternehmensführung“
4. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
  a) schriftlich 150 Minuten
  b) praktische Ausbildungs­einheit mit Fachgespräch nach Maßgabe der Meister­prüfung im Teil „Berufs­ausbildung und Mitarbeiterführung“  
  c) Fallstudie nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“.  

2In den schriftlichen Prüfungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 stehen je zwei Themen zur Wahl.

(3) 1In der Fachrichtung Gartenbau, Fachgebiet Gemüsebau wird die Abschlussprüfung schriftlich, mündlich und praktisch in den folgenden Fächern durchgeführt:

1. Produktion
  a) schriftlich 180 Minuten
  b) praxisbezogene Aufgabe nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil „Produktion, Dienstleistung und Vermarktung“  
2. Betriebswirtschaft und Marketing (schriftlich) 180 Minuten
3. Betriebsführung
  Betriebsbeurteilung nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil „Betriebs- und Unternehmensführung“
4. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
  a) schriftlich 150 Minuten
  b) praktische Ausbildungs­einheit mit Fachgespräch nach Maßgabe der Meister­prüfung im Teil „Berufs­ausbildung und Mitarbeiterführung“  
  c) Fallstudie nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“.  

2In den schriftlichen Prüfungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 stehen je zwei Themen zur Wahl.

(4) 1In der Fachrichtung ökologischer Landbau wird die Abschlussprüfung schriftlich, mündlich und praktisch durchgeführt:

1. Ökologischer Pflanzenbau (schriftlich) 180 Minuten
2. Ökologische Tierhaltung (schriftlich) 180 Minuten
3. Betriebsführung und -entwicklung
  Wirtschafterarbeit nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil „Betriebs- und Unternehmensführung“ zur schriftlichen Meisterarbeit
4. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung (schriftlich) 150 Minuten

2In den schriftlichen Prüfungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 stehen je zwei Themen zur Wahl.

(5) In der Fachrichtung Milchwirtschaft und Molkereiwesen wird die Abschlussprüfung schriftlich, mündlich und praktisch durchgeführt:

1. Milchbe- und -verarbeitung, Verfahrenstechnik und Qualtitätsmanagement unter Berücksichtung nachhaltigen Wirtschaftens
  schriftlich 240 Minuten
2. Angewandte Produktionstechnologien und Qualitätssicherungskonzepte
  praxisbezogene Aufgabe nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil „Produktions- und Verfahrenstechnik“
3. Wirtschaftslehre und Recht
  schriftlich 180 Minuten
4. Rechnungswesen und ressourcenorientiertes Prozesscontrolling
  Betriebsbezogene Situationsaufgabe nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil „Betriebs- und Unternehmensführung“
5. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
  a) schriftlich 150 Minuten
  b) praktische Ausbildungs­einheit mit Fachgespräch nach Maßgabe der Meister­prüfung im Teil „Berufs­ausbildung und Mitarbeiterführung“  
  c) Fallstudie nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“.  

(6) In der Fachrichtung Milchwirtschaftliches Laborwesen wird die Abschlussprüfung schriftlich, mündlich und praktisch durchgeführt:

1. Chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen
  a) schriftlich 150 Minuten
  b) praktische Meisterarbeit nach Maßgabe der Meister­prüfung im Teil „Unternehmens- ­und Verfahrenstechnik“  
2. Qualitätssicherung und milchwirtschaftliche Technologie
  schriftlich 90 Minuten
3. Betriebswirtschaft, Informationsmanagement und Fachrecht
  a) schriftlich 180 Minuten
  b) betriebsbezogene Situations­aufgabe nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil „Laborführung“  
4. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
  a) schriftlich 150 Minuten
  b) praktische Ausbildungs­einheit mit Fachgespräch nach Maßgabe der Meister­prüfung im Teil „Berufs­ausbildung und Mitarbeiterführung“  
  c) Fallstudie nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“.  

§ 72

Prüfungsthemen

(1) 1Für die schriftliche Prüfung werden die Prüfungsthemen, die zugelassenen Hilfsmittel sowie die Prüfungstermine nach Vorgaben des Staatsministeriums festgelegt. 2Die Schulleitung reicht nach Anforderung Themenvorschläge ein.

(2) 1Das Thema für die praxisbezogene Aufgabe, des Arbeitsprojektes und der Wirtschafterarbeit wird nach Terminvorgabe des Staatsministeriums von der zuständigen Lehrkraft festgelegt. 2Dabei soll nach Zulassung zur Meisterprüfung das vom Meisterprüfungsausschuss beschlossene Thema festgelegt werden. 3Themenvorschläge der Prüfungsteilnehmer sind zu berücksichtigen. 4Nach Festlegung des Themas sind die Arbeiten nach Maßgabe der für den jeweiligen Beruf geltenden Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung anzufertigen.

§ 73

Festsetzung der Fortgangsnoten, Bewertung der Abschlussprüfung

(1) 1Vor Beginn der Abschlussprüfung werden in der Lehrerkonferenz gemäß den §§ 16 und 19 am Ende des zweiten und dritten Semesters die Fortgangsnoten festgestellt. 2Die Noten der Abschlussprüfungen werden vom Prüfungsausschuss beschlossen.

(2) 1Die Leistungen in den Abschlussprüfungen werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, in der Regel von der zuständigen Lehrkraft sowie einem weiteren Mitglied, unabhängig voneinander nach Maßgabe des Staatsministeriums bewertet. 2Jeder Prüfer bewertet jede Leistung mit einer ganzen Note. 3Die Noten für die Leistungen ergeben sich aus dem Mittelwert der Bewertungen der Prüfer.

(3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 16 Abs. 2 und 3.

(4) 1Abweichend von Abs. 2 und 3 werden die Leistungen in der Abschlussprüfung, die gleichzeitig Bestandteil einer Meisterprüfung sind, nach Maßgabe der für die jeweilige Meisterprüfung relevanten Regelungen von einer nach § 40 Abs. 1 und 2 BBiG besetzten Prüferdelegation abgenommen. 2Die Bewertung der Leistungen erfolgt nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Prüfungsordnungen.

§ 74

Abschlusszeugnisse

(1) 1Im Abschlusszeugnis sind auszuweisen:

1.die Gesamtnote in Worten nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3,

2.die auf zwei Dezimalstellen errechnete Gesamtnote,

3.die Zeugnisnoten der Pflichtfächer des Abschlussjahres und

4.die Zeugnisnoten der in den vorausgegangenen Semestern abgeschlossenen Pflicht- und Prüfungsfächer.

2Die Teilnahme an den Seminaren laut Stundentafel sowie an Wahlfächern wird in das Abschlusszeugnis mit der Bemerkung „teilgenommen“ eingetragen. 3Weitere Zusatzqualifikationen, in denen Zertifikate erworben wurden, werden aufgeführt.

(2) 1Bei der Ermittlung der Zeugnisnote eines Prüfungsfachs werden die auf zwei Dezimalstellen berechnete Fortgangsnote und die Note der schriftlichen Prüfung jeweils einfach gewertet. 2Die von der Meisterprüfung gemäß § 72 Abs. 2 übernommenen Prüfungsteile werden wie folgt gewertet:

  • praxisbezogene Aufgabe, Betriebsbeurteilung, praktische Ausbildungseinheit mit Fachgespräch und Fallstudie aus den Fachrichtungen Gartenbau und Garten- und Landschaftsbau doppelt;
  • Wirtschafterarbeit (schriftliche Meisterarbeit) aus der Fachrichtung ökologischer Landbau einfach;
  • betriebsbezogene Situationsaufgabe einfach, praxisbezogene Aufgabe, die praktische Ausbildungseinheit mit Fachgespräch und die Fallstudie aus der Fachrichtung Milchwirtschaft und Molkereiwesen doppelt;
  • betriebsbezogene Situationsaufgabe einfach, praktische Meisterarbeit, praktische Ausbildungseinheit mit Fachgespräch und Fallstudie aus der Fachrichtung Milchwirtschaftliches Laborwesen doppelt.

3Bei den übrigen Fächern ist die Fortgangsnote zugleich die Zeugnisnote. 4Die Zeugnisnoten sind als ganze Noten auszuweisen.

(3) 1Im Abschlusszeugnis wird zusätzlich eine Gesamtnote mit zwei Dezimalstellen ausgewiesen. 2Für die Berechnung der Gesamtnote und für das Bestehen der Abschlussprüfung zählen alle Noten der Pflichtfächer im Abschlusszeugnis.

(4) Sofern die Abschlussprüfung im Fach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ nach Maßgabe der für den jeweiligen Beruf geltenden Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ bestanden wurde, ist dies im Abschlusszeugnis einzutragen.

§ 75

Bestehen, Wiederholen

(1) 1Das Abschlusssemester ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4 „ausreichend“ ist und wenn im Abschlusszeugnis in keinem Pflichtfach die Zeugnisnote 6 „ungenügend” oder in höchstens einem Pflichtfach die Zeugnisnote 5 „mangelhaft” erteilt worden ist. 2Abweichend von Satz 1 ist das Abschlussjahr auch bestanden, wenn

1.die Gesamtnote 4 „ausreichend“ ist,

2.in nur einem Prüfungsfach und in einem sonstigen Pflichtfach oder in zwei sonstigen Pflichtfächern die Zeugnisnote 5 „mangelhaft“ ist und

3.in einem anderen Prüfungsfach die Zeugnisnote 1 „sehr gut“ oder in zwei Prüfungsfächern oder in einem Prüfungsfach und in einem sonstigen Pflichtfach jeweils mindestens die Zeugnisnote 2 „gut“ erzielt wurde.

(2) 1In der Fachrichtung ökologischer Landbau ist das Abschlusssemester außer in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 nicht bestanden, wenn in der Wirtschafterarbeit die Note 6 „ungenügend“ erzielt wurde. 2Ein Notenausgleich nach Abs. 1 Satz 2 ist nicht möglich.

(3) Studierende, die das Abschlusssemester nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis mit den Einzelnoten und dem Vermerk über das Nichtbestehen dieses Semesters.

(4) 1Bei Nichtbestehen kann das Abschlusssemester einschließlich der Abschlussprüfung einmal wiederholt werden. 2Mit Genehmigung des Staatsministeriums ist eine zweite Wiederholung möglich.

§ 76

Berufsbezeichnung, Urkunden

1Studierende, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten neben dem Abschlusszeugnis eine Urkunde nach dem Muster des Staatsministeriums. 2Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Wirtschafter oder Staatlich geprüfte Wirtschafterin für

1.Gartenbau, Fachgebiet Zierpflanzenbau/Management und Gestaltung,

2.Gartenbau, Fachgebiet Staudengärtnerei/Management und Gestaltung,

3.Gartenbau, Fachgebiet Gemüsebau,

4.Garten- und Landschaftsbau,

5.Garten- und Landschaftsbau, Fachgebiet Management und Gestaltung,

6.ökologischen Landbau,

7.Milchwirtschaft und Molkereiwesen oder

8.Milchwirtschaftliches Laborwesen“

zu führen. 3Die Berufsbezeichnung kann jeweils mit oder ohne den Zusatz „Bachelor Professional in Agrarwirtschaft“ geführt werden.

§ 77

Beirat

1Das Staatsministerium oder mit dessen Zustimmung die Fachschule für Agrarwirtschaft kann einen Beirat einrichten und in diesen geeignete Vertreter aus Wirtschaft und Gesellschaft berufen. 2Der Beirat hat die Aufgabe, die Verbindung der Fachschulen für Agrarwirtschaft zu Wirtschaft und Arbeitswelt sicherzustellen.‘

40.Der bisherige Teil 4 wird Teil 5.

41.Der bisherige § 68a wird § 77a und in Abs. 3 werden die Wörter „im Schuljahr 2020/2021“ gestrichen.

42.Der bisherige § 69 wird § 78 und wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 2 wird die Angabe „§ 68a“ durch die Angabe „§ 77a“ und die Angabe „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.

bb)In Satz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 6 tritt“ durch die Wörter „§ 5a und § 8 Abs. 6 treten“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Halbsatz 1 wird Satz 1 und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

bb)Halbsatz 2 wird Satz 2 und wie folgt gefasst:

2Davon ausgenommen sind die §§ 12, 22, 23, 25 und 77a dieser Verordnung, die unmittelbar anzuwenden sind.“

c)In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§§ 12, 15, 16, 18, 67 und 68a“ durch die Angabe „§§ 12, 22, 23, 25, 60 und 77a“ ersetzt.

d)Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) 1Für Studierende der Fachschulen für Agrarwirtschaft, die sich am 13. August 2021 in einem laufenden Semester befunden haben, findet bis zum Abschluss des Schulbesuchs, im Nichtbestehensfall bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung, die Fachschulordnung Agrarwirtschaft (FSO Agrar) vom 1. August 2002 (GVBl. S. 374, BayRS 7803-4-L), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 27. Juli 2020 (GVBl. S. 432) geändert worden ist, Anwendung. 2Abweichend von Satz 1 sind die §§ 12, 22, 23, 25, 76 und 77a dieser Verordnung unmittelbar anzuwenden.“

e)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

43.In den Anlagen 1 bis 4 werden jeweils die Wörter „(zu § 21 Abs. 2 Satz 3)“ durch die Wörter „(zu § 28 Abs. 2 Satz 3)“ ersetzt.

44.In Anlage 5 wird in Nr. 3.7 das Wort „Vertiefungsbereich“ gestrichen.

45.Die aus dem Anhang ersichtlichen Anlagen 6 bis 15 werden angefügt.

§ 2
Änderung der Ämterverordnung-LM

Anlage 1 der Ämterverordnung-LM (AELFV) vom 16. Juni 2005 (GVBl. S. 199, BayRS 7801-2-L), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GVBl. S. 356) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Lfd. Nr. 5, Spalte „Zuständigkeitsbereich“, Überschrift „Landnutzung“ werden unter den Wörtern „Berchtesgadener Land“ die Wörter „Ebersberg“, „Erding“, „Freising“ und unter dem Wort „Miesbach“ die Wörter „Mühldorf a.Inn“ eingefügt.

2.In Lfd. Nr. 16 wird unter der Angabe „16.2“ die Angabe „16.3“ und werden in der Spalte „Name und Sitz“ unter den Wörtern „Außenstelle Neunburg vorm Wald“ die Wörter „Außenstelle Pielenhofen“ eingefügt.

3.In Lfd. Nr. 19 wird die Angabe „19.2“ und werden in der Spalte „Name und Sitz“ die Wörter „Außenstelle Wunsiedel“ gestrichen.

4.Lfd. Nr. 20 wird wie folgt geändert:

a)In der Lfd. Nr. 20.2 werden in der Spalte „Name und Sitz“ die Wörter „Außenstelle Kronach“ durch die Wörter „Außenstelle Lichtenfels“ ersetzt.

b)In der Lfd. Nr. 20.3 werden in der Spalte „Name und Sitz“ die Wörter „Außenstelle Lichtenfels“ durch die Wörter „Außenstelle Stadtsteinach“ ersetzt.

c)Die Angabe „20.4“ wird gestrichen und in der Spalte „Name und Sitz“ werden die Wörter „Außenstelle Stadtsteinach“ gestrichen.

5.In Lfd. Nr. 30, Spalte „Zuständigkeitsbereich“, Überschrift „Nutztierhaltung“ werden die Wörter „Günzburg Neu-Ulm“ gestrichen.

6.In Lfd. Nr. 32, Spalte „Zuständigkeitsbereich“, Überschrift „Nutztierhaltung“ werden unter den Wörtern „Dillingen a.d. Donau“ die Wörter „Günzburg“ und „Neu-Ulm“ eingefügt.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 13. August 2021 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 12. August 2021 tritt die Fachschulordnung Agrarwirtschaft (FSO Agrar) vom 1. August 2002 (GVBl. S. 374, BayRS 7803-4-L), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 27. Juli 2020 (GVBl. S. 432) geändert worden ist, außer Kraft.

München, den 28. Juli 2021

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Michaela Kaniber, Staatsministerin

Anlagen