Fundstelle GVBl. 2021 S. 51

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Verordnung

227-3-2-1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Sport

227-3-2-1-K

Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern

vom 10. Februar 2021

Auf Grund

  • des Art. 123 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 386) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 2 Abs. 7 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 382) geändert worden ist, und
  • des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153) geändert worden ist,

verordnen das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus sowie das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern (BayAPOFspl) vom 8. Februar 1999 (GVBl. S. 40, BayRS 227-3-2-1-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 261 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.In § 2 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „die Anlagen 1 und 2“ durch die Wörter „für die in Abs. 1 Satz 1 genannten Ausbildungs- und Prüfungsteile der jewei­lig­en Ausbildungsrichtung die Anlagen 1 und 2 sowie eine Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erlassen wird“ ersetzt.

3.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

b)Satz 2 wird aufgehoben.

4.§ 5 wird wie folgt geändert:

a)Satz 2 wird aufgehoben.

b)Satz 3 wird Satz 2.

5.§ 6 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird aufgehoben.

bb)Satz 2 wird Satz 1 und die Angabe „bzw.“ wird durch das Wort „oder“ ersetzt.

cc)Satz 3 wird Satz 2.

dd)Satz 4 wird Satz 3 und die Wörter „ein Ausbildungsbuch“ werden durch die Wörter „eine Praktikumsdokumentation“ sowie die Angabe „bzw.“ wird durch das Wort „oder“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

c)In Abs. 4 wird nach dem Wort „Tätigkeiten“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

6.In § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „ein Ausbildungsbuch“ durch die Wörter „eine Praktikums­dokumentation“ ersetzt.

7.§ 8 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

b)Satz 2 wird aufgehoben.

8.§ 10 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Prüfungsvorsitzende für die staatlichen Prüfungen wird jeweils von der Technischen Universität München bestellt.“

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort „können“ die Wörter „durch den Prüfungsvorsitzenden“ eingefügt.

bb)In Nr. 1 wird das Wort „Hochschullehrergesetzes“ durch das Wort „Hochschulpersonalgesetzes“ ersetzt.

9.§ 15 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Bei der Bewertung der Prüfungsleistung durch den einzelnen Prüfer werden ausschließlich folgende Noten erteilt:

sehr gut (1) = eine besonders hervorragende Leistung,
gut (2) = eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft,
befriedigend (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
ausreichend (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den durchschnittlichen Anforderungen noch ent­spricht,
mangelhaft (5) = eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
ungenügend (6) = eine völlig unbrauchbare Leistung.“

10.§ 19 wird aufgehoben.

11.§ 20 wird § 19 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „380 €“ durch die Angabe „400 €“ ersetzt.

b)Folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(6) Für die Durchführung der Eignungsprüfung nach Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes wird von der Technischen Universität München entsprechend dem Aufwand eine Gebühr für Schneesportlehrer zwischen 100 € und 400 €, für Berg- und Skiführer zwischen 100 € und 1 700 € festgesetzt.“

12.§ 21 wird § 20 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

b)Die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

13.Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.

München, den 10. Februar 2021

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister

München, den 10. Februar 2021

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Bernd Sibler, Staatsminister

Anlagen