Fundstelle GVBl. 2021 S. 534

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Verordnung

2038-3-7-3-L

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte

2038-3-7-3-L

Verordnung zur Änderung der Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung

vom 3. August 2021

Auf Grund des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 und Art. 67 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Art. 10a des Gesetzes vom 9. April 2021 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:

§ 1

Die Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung (FachV-LE/QE2+3) vom 2. Dezem­ber 2012 (GVBl. S. 716, BayRS 2038-3-7-3-L) wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ das Wort „(Staatsministerium)“ eingefügt.

3.In § 5 Abs. 3 Satz 3 und § 7 Abs. 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch das Wort „Staatsministerium“ ersetzt.

4.§ 8 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch das Wort „Staatsministerium“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.“

5.§ 9 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 werden die Wörter „Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch das Wort „Staatsministerium“ ersetzt.

b)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Vom jeweiligen Prüfungsausschuss ist für die mündliche Prüfung je eine Prüfungskommission zu bilden, die sich für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene aus drei, für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene aus vier Mitgliedern zusammensetzt. 2Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission muss jeweils Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses sein. 3Die weiteren Mitglieder müssen dem fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung angehören und für die Prüfungskommission für den Einstieg

1.in der zweiten Qualifikationsebene mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7,

2.in der dritten Qualifikationsebene mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10

innehaben.“

c)Abs. 4 wird aufgehoben.

d)Abs. 5 wird Abs. 4 und in Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

e)Abs. 6 wird Abs. 5 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Entscheidungen der Prüfungsausschüsse und der Prüfungskommissionen werden vorbehaltlich des § 13 mit Stimmenmehrheit getroffen.“

f)Abs. 7 wird Abs. 6.

6.§ 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)Die Nrn. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„2. Prüfungsfach 2: Vermessungstechnische Berechnungen, Kataster und Grundbuch,
3. Prüfungsfach 3: gesetzliche Grund­lagen zur Ländlichen Entwicklung sowie Verwaltungs- und Staatsbürgerkunde.“

bb)Nr. 4 wird aufgehoben.

b)In Satz 2 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „acht“ ersetzt.

c)In Satz 3 wird die Angabe „2 bis 4“ durch die Angabe „2 und 3“ ersetzt.

7.§ 12 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 12

Mündliche Prüfung“.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

1Die mündliche Prüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene findet nach der schriftlichen Prüfung statt. 2Prüfungsgegenstand der mündlichen Prüfung sind Fragen zu den schriftlichen Prüfungsfächern 1 bis 3, im schriftlichen Prüfungsfach 2 ergänzt um Fragen aus der Vermessungskunde.“

bb)Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.

c)Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

5Im Prüfungsgespräch nach Satz 3 Nr. 2 sollen in der Regel zwei Prüflinge gemeinsam geprüft werden.“

8.§ 13 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 13

Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung“.

b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1In der mündlichen Prüfung nach § 12 Abs. 1 wird die Leistung in jedem der drei Prüfungsfächer von der Prüfungskommission in gemeinsamer Beratung unter Verwendung der Noten und Punktzahlen nach Abs. 1 bewertet. 2Die Durchschnittspunktzahl errechnet sich auf zwei Dezimalstellen aus der Summe der einzelnen Punktzahlen, geteilt durch drei. 3Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.“

c)Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Kommt eine Einigung bei der Bewertung der Prüfungsleistungen nicht zustande, entscheidet im Falle des Abs. 1 das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses, im Falle der Abs. 2 bis 4 das vorsitzende Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission.“

9.§ 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden die Wörter „und der praktischen Prüfung je“ gestrichen, die Angabe „2, 3 und 4“ durch die Angabe „2 und 3“ ersetzt und vor den Wörtern „der mündlichen Prüfung“ die Wörter „der Durchschnittspunktzahl“ eingefügt.

b)In Satz 2 wird das Wort „acht“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

10.In § 15 Nr. 1 werden die Wörter „gewichteten schriftlichen Prüfung“ durch die Wörter „gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 ermittelten schriftlichen Prüfungsnote“ ersetzt.

11.In § 17 Abs. 1 wird die Angabe „(§ 14)“ gestrichen.

12.In § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch das Wort „Staatsministerium“ ersetzt.

13.In § 24 Abs. 1 werden die Wörter „Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch das Wort „Staatsministerium“ ersetzt.

14.§ 25 wird wie folgt gefasst:

„§ 25

Dauer und Inhalt der Ausbildungsqualifizierung

Für die Dauer und den Inhalt der Ausbildungsqualifizierung gilt § 7 entsprechend.“

15.§ 26 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 26

Inkrafttreten, Übergangsregelung“.

b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Beamtinnen und Beamte, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. März 2021 begonnen haben, gelten die Regelungen dieser Verordnung in der am 28. Februar 2021 geltenden Fassung fort.“

c)In Abs. 3 wird die Angabe „Jahr 2010“ durch die Angabe „Jahr 2020“ und die Angabe „31. Dezember 2010“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2021 in Kraft.

München, den 3. August 2021

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Michaela Kaniber, Staatsministerin