Fundstelle GVBl. 2021 S. 537

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Verordnung

2038-3-3-11-J

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte

2038-3-3-11-J

Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

vom 5. August 2021

Auf Grund des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Art. 10a des Gesetzes vom 9. April 2021 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, verordnen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, der Justiz, für Wissenschaft und Kunst, der Finanzen und für Heimat sowie für Familie, Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:

§ 1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13. Oktober 2003 (GVBl. S. 758, BayRS 2038-3-3-11-J), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Februar 2021 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 7 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „sorgen“ die Wörter „und kann die für ihren ordnungsge­mäß­en Ablauf erforderlichen Anordnungen treffen“ ein­gefügt.

2.In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „rechts­philosophischen“ das Wort „ , ethischen“ eingefügt.

3.In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „dreieinhalb“ durch das Wort „viereinhalb“ ersetzt.

4.§ 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Es berücksichtigt auch die zunehmende Bedeutung der Digitalisierung.“

5.In § 37 Abs. 6 werden die Wörter „und das Winter­semester 2020/2021“ durch die Wörter „ , das Winter­semester 2020/2021 und das Sommersemester 2021“ ersetzt.

6.§ 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Die Ausbildung berücksichtigt auch die zunehmende Bedeutung der Digitalisierung.“

b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

7.§ 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Die Universitäten können Studierenden, die ihr Schwerpunktbereichsstudium vor dem Sommersemester 2022 aufgenommen, die studienabschließende Leistung (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) aber noch nicht erstmalig abgelegt haben, in ihren Hochschulprüfungsordnungen ein Wahlrecht einräumen, das Schwerpunktbereichsstudium nach den Vorschriften der §§ 39 bis 42 in der am 15. Februar 2022 geltenden Fassung abzuschließen.“

8.§ 73 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkraft­treten“ gestrichen.

b)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

c)Satz 2 wird aufgehoben.

§ 2
Weitere Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13. Oktober 2003 (GVBl. S. 758, BayRS 2038-3-3-11-J), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Dem § 40 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Satz 1 und 2 gelten nicht für Schwerpunktbereiche in einer ausländischen Rechtsordnung, die an einer ausländischen Partnerhochschule absolviert werden.“

2.In § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „ , in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit oder für Arbeitssachen“ ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2021 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 2 am 16. Februar 2022 in Kraft.

München, den 4. August 2021

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Joachim Herrmann, Staatsminister

München, den 23. Juli 2021

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Georg Eisenreich, Staatsminister

München, den 5. August 2021

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Bernd Sibler, Staatsminister

München, den 5. August 2021

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Albert Füracker, Staatsminister

München, den 5. August 2021

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Carolina Trautner, Staatsministerin