Fundstelle GVBl. 2021 S. 540

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Verordnung

800-21-21-A

  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Arbeitsrecht und Arbeitsschutz
  • Berufsbildung

800-21-21-A

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und der Handwerksordnung

vom 9. August 2021

Auf Grund des Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl. S. 754, BayRS 800-21-1-A), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. März 2021 (GVBl. S. 94) geändert worden ist, verordnen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, für Wohnen, Bau und Verkehr, der Justiz, für Unterricht und Kultus, für Wissenschaft und Kunst, der Finanzen und für Heimat, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege:

§ 1

Die Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und der Handwerksordnung (BBiGHwOV) vom 24. Juli 2007 (GVBl. S. 579, BayRS 800-21-21-A), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 30. November 2020 (GVBl. S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Überschrift des Ersten Teils wird wie folgt gefasst:

„Teil 1

Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit“.

2.§ 1 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Schulisches Berufsgrundbildungsjahr“.

b)In Abs. 3 werden die Wörter „vom 17. Mai 1991 (GVBl S. 153, BayRS 2236-2-3-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2004 (GVBl S. 584)“ gestrichen.

3.In § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Besuch einer Berufsfachschule“.

4.Die Überschrift des Zweiten Teils wird wie folgt gefasst:

„Teil 2

Zulassung zur Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen“.

5.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Berufsfachschulen und Ausbildungsberufe“.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor der Tabelle wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ und die Angabe „BBiG“ durch die Wörter „des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)“ ersetzt.

bb)In Nr. 5 wird das Wort „Hauswirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung und Versorgung“ ersetzt.

c)Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Berufsabschlussprüfung als Modenäher/Modenäherin und als Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin bei Schülerinnen und Schülern, die eine zweijährige Ausbildung an der Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung absolvieren, erfolgt gegen Ende des zweiten Schuljahres, im Übrigen erfolgt die Abschlussprüfung gegen Ende des dritten Schuljahres.“

6.Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:

„Teil 3

Zuständigkeiten für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst“.

7.Die Überschrift des Abschnitts 1 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 1

Allgemeine Vorschriften“.

8.§ 4 wird § 5 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Übertragung der Aufgaben“.

b)Nach den Wörtern „Unterricht und Kultus,“ werden die Wörter „für Wohnen, Bau und Verkehr,“ eingefügt, die Wörter „des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfest­stellungsgesetz – BQFG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl I S. 2515) in der jeweils geltenden Fassung“ werden durch die Wörter „des Berufsqualifika­tionsfeststellungsgesetzes“ und die Angabe „§§ 5 bis 14a“ durch die Angabe „§§ 6 bis 16“ ersetzt.

9.Der bisherige § 5 wird § 4 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Aufgaben“.

b)Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „Der Regelung unterliegen“ durch die Wörter „Aufgaben im Sinne des Teils 3 sind“ ersetzt.

c)Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Buchst. a werden die Wörter „in den Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes“ durch die Wörter „im öffentlichen Dienst“ ersetzt.

bb)Buchst. c wird wie folgt gefasst:

„c)die Verkürzung oder die Verlängerung der Ausbildungsdauer (§ 8 Abs. 1 und 2 BBiG),“.

cc)Buchst. e wird wie folgt gefasst:

„e)die Errichtung von Prüfungsausschüssen für die Zwischen- und Abschlussprüfung und die Berufung der Mitglieder, die Bildung von Prüferdelegationen und die Entscheidung über deren Mitglieder, die Übertragung der Abnahme sowie die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen und die Berufung von weiteren Prüfenden (§§ 39, 40 Abs. 3 und 4, § 42 Abs. 2 und 3, § 48 Abs. 1 Satz 2 BBiG),“.

dd)Die Buchst. j und k werden wie folgt gefasst:

„j)der Erlass von Fortbildungsprüfungsregelungen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBiG) sowie die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung (§ 56 BBiG),

k)der Erlass von Umschulungsprüfungsregelungen (§ 59 Satz 2 und 3 BBiG) sowie die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Umschulung (§ 62 Abs. 3 und 4 BBiG),“.

ee)In Buchst. m werden die Wörter „vom 16. Februar 1999 (BGBl I S. 157, 700), geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2003 (BGBl I S. 783)“ gestrichen.

10.Die Überschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 2

Ressortübergreifende Zuständigkeiten“.

11.§ 6 wird § 7 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Straßenwärter/Straßenwärterin“.

b)In den Nrn. 1 bis 4 wird die Angabe „§ 5“ jeweils durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.

12.Der bisherige § 7 wird § 8 und wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Aus- und Fortbildungsberufen für Bäderbetriebe“.

b)Die Wörter „berufliche Fortbildung zum Geprüften Meister/zur Geprüften Meisterin“ werden durch die Wörter „beruflichen Fortbildungsabschlüsse“ und die Angabe „§ 5“ durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.

13.Der bisherige § 8 wird § 9 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Andere Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes“.

b)In Satz 1 Nr. 1 bis 3 wird die Angabe „§ 5“ jeweils durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.

c)In Satz 2 wird die Angabe „13 und 14“ durch die Angabe „6 und 14“ ersetzt.

14.Der bisherige § 9 wird § 10 und folgende Überschrift wird eingefügt:

„Sparkassen“.

15.Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 3

Aufgaben des Staatsministeriums der Justiz“.

16.Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Berufsbildungsausschüsse der Rechtsanwaltskammern“.

b)Die Angabe „§ 5“ wird durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.

17.Die Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 4

Aufgaben des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat“.

18.Der bisherige § 11 wird § 12 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin, Geomatiker/Geomatikerin“.

b)Im Satzteil nach Nr. 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ und die Angabe „§ 5“ jeweils durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.

19.Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 5

Aufgaben des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“.

20.Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern“.

b)In Abs. 1 Nr. 1 bis 3 wird die Angabe „§ 5“ jeweils durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.

21.Der bisherige § 13 wird § 6 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Berufe in der Verwaltung, in Bibliotheken und Archiven“.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „§ 5“ durch die Angabe „§ 4“ und die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „§ 5“ durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.

c)In Abs. 1 Satz 1, 2 und Abs. 3 Satz 1, 2 wird die Angabe „§ 5“ jeweils durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.

22.Die Überschrift des Abschnitts 6 wird gestrichen.

23.Abschnitt 7 wird Kapitel 6 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 6

Aufgaben der Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie für Umwelt und Verbraucherschutz“.

24.§ 14 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Bayerische Verwaltungsschule“.

b)Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „§ 5“ durch die Angabe „§ 4“ und die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

c)In Nr. 2 wird der Satzteil vor Buchst. a wie folgt gefasst:

„2.für die entsprechenden Fortbildungsabschlüsse in den umwelttechnischen Berufen“.

25.Abschnitt 8 wird Kapitel 7 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 7

Aufgaben des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege“.

26.§ 14a wird § 15 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Sozialversicherungsfachangestellter/ Sozialversicherungsfachangestellte“.

b)Die Angabe „bzw.“ wird durch das Wort „oder“ und die Angabe „§ 5“ wird jeweils durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.

27.Der Vierte Teil wird Kapitel 8 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 8

Aufgaben des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales“.

28.Der bisherige § 15 wird § 16 und folgende Überschrift wird eingefügt:

„Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“.

29.Vor § 15a wird folgende Überschrift eingefügt:

„Teil 4

Landesausschuss für Berufsbildung“.

30.§ 15a wird § 17 und folgende Überschrift wird eingefügt:

„Geschäftsordnung, Entschädigung“.

31.Die Überschrift des Fünften Teils wird wie folgt gefasst:

„Teil 5

Schlussvorschriften“.

32.Der bisherige § 16 wird § 18 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 18

Inkrafttreten“.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2021 in Kraft.

München, den 13. Juli 2021

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Joachim Herrmann, Staatsminister

München, den 14. Juli 2021

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Kerstin Schreyer, Staatsministerin

München, den 20. Juli 2021

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Georg Eisenreich, Staatsminister

München, den 28. Juli 2021

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister

München, den 28. Juli 2021

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Bernd Sibler, Staatsminister

München, den 28. Juli 2021

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Albert Füracker, Staatsminister

München, den 2. August 2021

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Hubert Aiwanger, Staatsminister

München, den 5. August 2021

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Thorsten Glauber, Staatsminister

München, den 9. August 2021

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Michaela Kaniber, Staatsministerin

München, den 7. Juli 2021

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Carolina Trautner, Staatsministerin

München, den 9. August 2021

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus Holetschek, Staatsminister