Fundstelle GVBl. 2021 S. 547

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Verordnung

2038-3-6-4-W, 2038-3-6-2-W

2038-3-6-2-W, 2038-3-6-4-W

Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst und der Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte eichtechnischer und beschusstechnischer Dienst

vom 13. August 2021

Auf Grund des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2, Art. 38 Abs. 2 und des Art. 67 Satz 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Art. 10a des Gesetzes vom 9. April 2021 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie mit Zustimmung des Landespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1
Änderung der Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst

Die Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst (POEich) vom 15. September 2005 (GVBl. S. 498, BayRS 2038-3-6-2-W) wird wie folgt geändert:

1.In der Überschrift werden vor der Angabe „POEich“ die Wörter „Prüfungsordnung eichtechnischer Dienst –“ eingefügt.

2.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

3.In § 1 werden die Wörter „und Prüfung im Bereich des gesetzlichen Messwesens (Akademie-Abkommen), Bekanntmachung vom 30. Juni 1992 (AllMBl S. 563)“ durch die Wörter „ , Prüfung und Zusammenarbeit im Bereich des gesetzlichen Messwesens (Akademie-Abkommen) in der am 8. August 2018 geltenden Fassung,“ ersetzt.

4.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „Lehrgängen und“ gestrichen.

b)Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „Lehrgänge und“ gestrichen und der Doppelpunkt am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.

c)Die Nrn. 1 und 2 werden aufgehoben.

5.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „Lehrgängen und“ gestrichen.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „Lehrgängen und“ gestrichen.

bb)In Satz 2 werden die Wörter „rechtzeitig (zwei Monate)“ durch die Wörter „bis zwei Monate“ ersetzt.

cc)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Die zuständigen Landesbehörden können Teilnehmende bis zwei Monate vor Beginn der Lehrgänge verbindlich zu einzelnen Unterrichtsmodulen und den zugehörigen schriftlichen Prüfungsaufgaben sowie zur abschließenden mündlichen Prüfung anmelden.“

6.§ 4 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „Prüfungen“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.

b)In Abs. 1 werden die Wörter „jede Prüfung“ durch die Wörter „die Prüfung jedes Lehrgangs“ ersetzt.

c)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 3 werden nach den Wörtern „Akademie-Abkommens“ die Wörter „in der am 8. August 2018 geltenden Fassung“ eingefügt.

bb)In Nr. 5 werden nach dem Wort „Arbeitsplatznummern“ die Wörter „oder Prüfungsnummern“ eingefügt.

7.In § 5 Satz 1 wird das Wort „Prüfungen“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt und es werden nach den Wörtern „Akademie-Abkommens“ die Wörter „in der am 8. August 2018 geltenden Fassung“ eingefügt.

8.§ 6 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird das Wort „Prüfungen“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.

bb)In Nr. 5 werden nach dem Wort „Arbeitsplatznummern“ die Wörter „(§ 10 Abs. 1) oder der Prüfungsnummern“ eingefügt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)Folgende Nr. 7 wird angefügt:

„7.er entscheidet über Anträge gemäß § 14 Abs. 6 und legt die zur Ermittlung der Gesamtnote des schriftlichen Teils der Prüfung noch zu erbringenden schriftlichen Prüfungsleistungen fest.“

9.§ 7 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird das Wort „Laufbahnprüfung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.

b)Satz 3 wird aufgehoben.

10.In § 8 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

11.In § 9 Abs. 3 wird nach dem Wort „ist“ ein Komma eingefügt.

12.§ 10 Abs. 1 bis 3 wird durch die folgenden Abs. 1 bis 4 ersetzt:

„(1) 1Die Arbeitsplätze der Teilnehmenden werden vor Beginn einer jeden Prüfungsaufgabe ausgelost. 2Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu nummerieren. 3Das Verzeichnis der ausgelosten Arbeitsplatznummern ist vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mindestens so lange verschlossen zu verwahren, bis die jeweils unter der gleichen Arbeitsplatzanordnung gefertigten Prüfungsarbeiten bewertet sind.

(2) 1Den Prüflingen kann vorab eine Prüfungsnummer erteilt werden. 2Werden abweichend von Abs. 1 die Arbeitsplätze nicht ausgelost, ist eine solche vorab zu erteilen. 3Das Verzeichnis der erteilten Prüfungsnummern ist so lange verschlossen zu verwahren, bis sämtliche Prüfungsarbeiten bewertet sind.

(3) Die Teilnehmenden dürfen auf die Prüfungsarbeit nicht ihren Namen, sondern nur ihre Arbeitsplatznummer oder die vorab erteilte Prüfungsnummer setzen.

(4) Die Prüfungsnoten werden erst nach ihrer endgültigen Festsetzung in die Prüfungsakten eingetragen.“

13.§ 14 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 Buchst. b Nr. 2 oder Nr. 4“ durch die Wörter „§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, c oder Buchst. d“ ersetzt und es werden nach den Wörtern „Akademie-Abkommens“ die Wörter „in der am 8. August 2018 geltenden Fassung“ eingefügt.

b)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Sie wird auf zwei Dezimalstellen berechnet, die dritte Dezimalzahl bleibt unberücksichtigt.“

c)Abs. 5 wird durch die folgenden Abs. 5 und 6 ersetzt:

„(5) Für Prüfungsteilnehmende nach § 3 Abs. 1 Satz 3 werden die Einzelnoten der bearbeiteten Prüfungsarbeiten festgestellt.

(6) Für Prüfungsteilnehmende nach § 3 Abs. 1 Satz 3, die zu einem früheren Prüfungszeitpunkt schriftliche Prüfungsleistungen erbracht haben, entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der entsendenden zuständigen Landesbehörde über die Anerkennung der bereits erzielten Einzelnoten und legt die zur Ermittlung der Gesamtnote des schriftlichen Teils der Prüfung noch zu erbringenden schriftlichen Prüfungsleistungen fest.“

14.In § 17 Abs. 1 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

15.§ 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Maßgeblich für die Festsetzung der Platzziffer sind die Teilnehmenden, die sich dem mündlichen Teil der Prüfung im selben Prüfungszeitraum unterzogen haben.“

b)Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

16.In § 21 wird das Wort „Gesamtprüfung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.

17.Dem § 29 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Der Antrag nach Satz 1 oder 2 ist spätestens vier Wochen vor der jeweiligen Prüfung einzureichen.“

18.§ 30 wird aufgehoben.

19.§ 31 wird § 30 und wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 30

Inkrafttreten“.

b)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ ge­strichen.

c)Satz 2 wird aufgehoben.

§ 2
Änderung der Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte eichtechnischer und beschusstechnischer Dienst

Die Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte eichtechnischer und beschusstechnischer Dienst (FachV-ebtD) vom 12. Dezember 2013 (GVBl. S. 676, BayRS 2038-3-6-4-W), die zuletzt durch § 1 Abs. 129 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 7 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „einer Dienstbefreiung oder eines Urlaubs nach §§ 18 bis 20 der Urlaubsverordnung“ durch die Wörter „einer Dienstbefreiung, eines Urlaubs nach §§ 13 und 14 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) oder eines Fernbleibens vom Dienst nach § 15 UrlMV“ ersetzt.

b)In Satz 3 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

2.§ 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 3 werden die Wörter „für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienst (POEich) vom 15. September 2005 (GVBl S. 498, BayRS 2038-3-6-2-W) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „eichtechnischer Dienst“ ersetzt.

b)In Satz 4 werden die Wörter „für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienst“ durch die Wörter „eichtechnischer Dienst“ ersetzt.

3.§ 13 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird die Angabe „Halbsatz 1“ gestrichen.

b)In Abs. 2 wird die Angabe „Halbsatz 2“ gestrichen.

c)In Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienst“ durch die Wörter „eichtechnischer Dienst“ ersetzt.

4.§ 15 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

c)Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2021 in Kraft.

München, den 13. August 2021

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Hubert Aiwanger, Staatsminister