Fundstelle GVBl. 2021 S. 584

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Verordnung

31-1-1-J
  • Rechtspflege
  • Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

31-1-1-J

Verordnung zur Änderung der E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz

vom 8. September 2021

Auf Grund

  • des § 298a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Art. 34 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Nr. 46 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juli 2021 (GVBl. S. 499) geändert worden ist, und
  • des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Art. 45 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Nr. 12 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juli 2021 (GVBl. S. 499) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium der Justiz:

§ 1

Die E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz (ERVV Ju) vom 15. Dezember 2006 (GVBl. S. 1084, BayRS 31-1-1-J), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Mai 2021 (GVBl. S. 325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Justiz“ das Wort „(Staatsministerium)“ eingefügt.

2.In § 3 im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „der Justiz“ gestrichen.

3.Die §§ 14 bis 18 werden wie folgt gefasst:

„§ 14

Anordnung der elektronischen Aktenführung

1Bei den in der Anlage 2 bezeichneten Gerichten werden die Akten elektronisch geführt, soweit dies durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums, die im Bayerischen Ministerialblatt bekanntzumachen ist, angeordnet wird. 2Akten, die zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt sind, werden weiterhin in Papierform geführt. 3Dies gilt auch für von anderen Gerichten abgegebene Verfahren, soweit die Akten dort zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt wurden. 4Verfahren gemäß § 151 Nr. 4 und § 271 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), die zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt sind, sind in Abweichung zu Satz 2 und 3 ab dem 1. Oktober 2021 in elektronischer Form weiterzuführen (Hybridaktenführung), soweit der Vorstand des Gerichts dies anordnet.

§ 15

Bildung elektronischer Akten

(1) Elektronische Dokumente sowie in Papierform vorliegende Akten anderer Instanzen und Beiakten, die nicht nach § 16 Nr. 1 in die elektronische Form übertragen wurden und dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu Akten zu vereinigen.

(2) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische Bestandteile als auch solche, die nicht in die elektronische Form übertragen wurden, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein.

§ 16

Übertragung von Papierdokumenten

Die Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form richtet sich nach § 298a Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 14 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 298a Abs. 2 ZPO mit folgender Maßgabe:

1.In Papierform vorliegende Akten anderer Instanzen und Beiakten können gemäß Anordnung der Gerichts- oder Behördenleitung in die elektronische Form übertragen werden.

2.In Papierform vorliegende Akten anderer Instanzen können nach Maßgabe des § 298a Abs. 2 Satz 5 ZPO vernichtet werden.

§ 17

Führung und Aufbewahrung elektronischer Akten

1Die elektronische Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem nach dem Stand der Technik zu führen und aufzubewahren. 2Das elektronische Datenverarbeitungssystem muss gewährleisten, dass die elektronische Akte benutzbar, lesbar und auffindbar ist und dass die in § 64 Abs. 2 Satz 1 GBV genannten Anforderungen erfüllt sind.

§ 18

Ersatzmaßnahmen

1Soweit dies auf Grund technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte erforderlich ist, kann der Vorstand des Gerichts anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. 2Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.“

4.In § 21 Satz 3 werden die Wörter „der Justiz“ gestrichen.

5.Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2

(zu § 14)

Anordnung der elektronischen Aktenführung

Nr.  Gericht
1 Oberlandesgericht München
2 Oberlandesgericht Nürnberg
3 Landgericht Amberg
4 Landgericht Ansbach
5 Landgericht Bamberg
6 Landgericht Coburg
7 Landgericht Hof
8 Landgericht Ingolstadt
9 Landgericht Kempten
10 Landgericht Landshut
11 Landgericht Memmingen
12 Landgericht München I
13 Landgericht Nürnberg-Fürth
14 Landgericht Passau
15 Landgericht Regensburg
16 Landgericht Schweinfurt
17 Landgericht Traunstein
18 Landgericht Weiden i.d.OPf.
19 Landgericht Würzburg
20 Amtsgericht Cham
21 Amtsgericht Coburg
22 Amtsgericht Dachau
23 Amtsgericht Erlangen
24 Amtsgericht Fürstenfeldbruck
25 Amtsgericht Fürth
26 Amtsgericht Ingolstadt
27 Amtsgericht Kelheim
28 Amtsgericht Regensburg
29 Amtsgericht Rosenheim
30 Amtsgericht Starnberg
31 Amtsgericht Straubing

“.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

München, den 8. September 2021

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Georg Eisenreich, Staatsminister