Fundstelle GVBl. 2021 S. 590

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Verordnung

9210-2-I/B

  • Verkehrswesen
  • Straßenverkehr
  • Straßenverkehr allgemein
  • Allgemeines Straßenverkehrsrecht

9210-2-l/B

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen

vom 22. September 2021

Auf Grund des Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220, BayRS 9210-1-I/B), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, verordnet das Bayer­ische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr:

§ 1

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrs­wesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1025, BayRS 9210-2-I/B), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2020 (GVBl. S. 687) und durch § 2 der Verordnung vom 30. November 2020 (GVBl. S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 23 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

2.§ 26 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 24 wird wie folgt gefasst:

„24.der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach § 3 Abs. 1, §§ 5 und 7 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) einschließlich der Entscheidung im Einzelfall nach § 10 Satz 1 LuftSiG;“.

b)Die folgenden Nrn. 25 bis 31 werden angefügt:

„25.die Aufsicht über den Vollzug des § 8 LuftSiG, ausgenommen die Verkehrsflughäfen München und Nürnberg;

26.die Aufsicht über den Vollzug des § 9a Abs. 1 LuftSiG und der Vollzug des § 9a Abs. 4 LuftSiG, soweit bekannte Lieferanten nach Kapitel 9 des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 betroffen sind, ausgenommen sind diejenigen, die von den Verkehrsflughäfen München und Nürnberg benannt worden sind;

27.der Vollzug des § 10a Abs. 3 LuftSiG sowie des § 10a Abs. 4 LuftSiG;

28.der Vollzug des § 16a LuftSiG;

29.die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 LuftSiG in Verbindung mit §§ 7, 8 und 10 LuftSiG;

30.die Durchführung von Sicherheitstests nach Kapitel 8 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 300/2008;

31.der Vollzug des Kapitels 11, Einstellung und Schulung von Personal, des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie der Luftsicherheits-Schulungsverordnung.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2021 in Kraft.

München, den 22. September 2021

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Kerstin Schreyer, Staatsministerin