Fundstelle GVBl. 2021 S. 61

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Verordnung

2038-3-4-7-6-I/K

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte

2038-3-4-7-6-I/K

Verordnung zur Änderung der Qualifikationsverordnung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulen

vom 12. Februar 2021

Auf Grund des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBI. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 368) geändert worden ist, verordnen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Bayerischen Landespersonalausschuss:

§ 1

Die Qualifikationsverordnung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulen (QualVFL) vom 21. April 1997 (GVBl. S. 154, BayRS 2038-3-4-7-6-K/I), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Dezember 2020 (GVBl. S. 708) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Nach § 30a wird folgender § 30b eingefügt:

‚§ 30b

Ablegung der Lehrproben

(1) 1Das Staatsministerium kann anordnen, dass abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 an die Stelle noch nicht abgenommener Lehrproben Prüfungsgespräche auf der Grundlage der nach § 20 Abs. 3 Satz 1 vorzulegenden Lehrdarstellung treten, soweit Lehrproben aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht zeitgerecht stattfinden können. 2Das Prüfungsgespräch dauert 45 Minuten. 3§ 20 Abs. 2, 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) 1Der Prüfling hat der Leitung des Staatsinstituts am Tag vor dem Prüfungsgespräch bis 12:00 Uhr die Lehrdarstellung sowie die Versicherung, dass er die Lehrdarstellung selbstständig verfasst und nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat, auf elektronischem Wege zu übermitteln. 2§ 27 gilt entsprechend. 3Erfüllt der Prüfling die Pflichten nach Satz 1 aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht oder nicht fristgerecht, findet das Prüfungsgespräch nicht statt und gilt als mit der Note „ungenügend“ abgelegt.

(3) Die Note aus dem Prüfungsgespräch tritt an die Stelle der Note der noch nicht abgenommenen Lehrprobe.‘

2.§ 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1 und das Wort „tritt“ wird durch die Wörter „und § 30b treten“ ersetzt.

b)Abs. 3 wird Abs. 2 Satz 2.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.

München, den 12. Februar 2021

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Joachim Herrmann, Staatsminister

München, den 12. Februar 2021

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister