Fundstelle GVBl. 2021 S. 62

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Verordnung

2038-3-4-8-11-K, 2038-3-4-8-10-K

2038-3-4-8-11-K, 2038-3-4-8-10-K

Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II und zur Änderung der Zulassung-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung (II. Lehramtsprüfung) der Fachlehrer

vom 12. Februar 2021

Auf Grund

  • des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 368) geändert worden ist, und
  • des Art. 26 Abs. 2 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 16, 40, BayRS 2238-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 5. November 2019 (GVBl. S. 618) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Bayerischen Landespersonalausschuss:

§ 1
Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II

Die Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II) vom 28. Oktober 2004 (GVBl. S. 428, BayRS 2038-3-4-8-11-K), die zuletzt durch Verordnung vom 12. November 2020 (GVBl. S. 631) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 41 wird wie folgt gefasst:

‚§ 41

Ablegung der Prüfungslehrprobe

(1) 1Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 treten an die Stelle

1.noch nicht abgelegter Prüfungslehrproben der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen des Vorbereitungsdiensttermins September 2018/2020 sowie der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen aus vorangegangenen Vorbereitungsdienstterminen, die ihre Wiederholung im Prüfungstermin September 2020 abschließen – mit Ausnahme der Zweiten Staats­prüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen,

2.bis zum

a)10. Juli 2020 noch nicht abgelegter zweiter Prüfungslehrproben und

b)2. Dezember 2020 noch nicht abgelegter dritter Prüfungslehrproben und Prüfungslehrproben im Erweiterungsfach

der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehme­rinnen des Vorbereitungsdiensttermins Februar 2019/2021 für das Lehramt an Gymnasien sowie der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen aus vorangegangenen Vorbereitungsdienstterminen, die ihre Wiederholung im Prüfungstermin Februar 2021 für das Lehramt an Gymnasien abschließen,

3.bis zum 29. Januar 2021 noch nicht abgelegter zweiter Prüfungslehrproben der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen des Vorbereitungsdiensttermins September 2019/2021 für das Lehramt an Gymnasien sowie der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen aus vorangegangenen Vorbereitungsdienstterminen, die ihre Wiederholung nach Nichtbestehen (§ 10) im Prüfungstermin September 2021 abschließen,

4.bis zum 22. Januar 2021 noch nicht abgelegter erster Prüfungslehrproben der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen des Vorbereitungsdiensttermins September 2019/2021 für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Mittelschulen und das Lehramt an Förderschulen sowie der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen aus vorangegangenen Vorbereitungsdienstterminen, die ihre Wiederholung im Prüfungstermin September 2021 für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Mittelschulen und das Lehramt an Förderschulen abschließen,

Prüfungsgespräche gemäß den nachfolgenden Bestimmungen der Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3. 2Das Prüfungsgespräch dauert 30 Minuten oder, soweit es eine Doppellehrprobe ersetzt, 60 Minuten. 3§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1, 2 und 4 bis 7, Abs. 8 und Abs. 9 gilt entsprechend.

(2) 1Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin hat am Tag vor dem Prüfungsgespräch einem Mitglied der Prüfungskommission bis 12:00 Uhr einen elektronischen Entwurf zu übermitteln, aus dem Ziele und Aufbau der vorbereiteten Unterrichtsstunde ersichtlich sind. 2Der Eingang des Entwurfs ist dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin bis spätestens 18:00 Uhr desselben Tages elektronisch zu bestätigen. 3Am Prüfungstag vor Beginn des Prüfungsgesprächs hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin der Person, die den Vorsitz in der Prüfungskommission führt, eine schriftliche Fassung dieses Entwurfs mit einer Versicherung entsprechend § 18 Abs. 6 auszuhändigen. 4Die Versicherung ist dahingehend zu erweitern, dass die schriftliche Fassung des Entwurfs mit der vorab übermittelten elektronischen Fassung übereinstimmt. 5Erweist sich diese Versicherung als unwahr, liegt ein Beeinflussungsversuch im Sinne des § 9 vor. 6Werden der elektronische Entwurf oder der schriftliche Entwurf aus einem von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin zu vertretenden Grund nicht zum jeweils in Satz 1 und Satz 3 angegebenen Zeitpunkt übermittelt oder ausgehändigt, findet das Prüfungsgespräch nicht statt und gilt als mit der Note „ungenügend“ abgelegt.

(3) 1Die Note aus dem Prüfungsgespräch tritt an die Stelle der Note der Prüfungslehrprobe; soweit das Prüfungsgespräch eine Doppellehrprobe ersetzt, zählt dieses zweifach. 2§ 21 Abs. 10 gilt entsprechend.‘

2.In § 42 Abs. 2 wird die Angabe „31. Juli 2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.

§ 2
Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung (II. Lehramtsprüfung) der Fachlehrer

Die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung (II. Lehramtsprüfung) der Fachlehrer (ZAPO-F II) vom 12. Dezember 1996 (GVBl. S. 562, 1997 S. 23, BayRS 2038-3-4-8-10-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 24. April 2020 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Dem Fünften Teil wird folgender § 29 vorangestellt:

‚§ 29

Ablegung der Prüfungslehrprobe

(1) 1Abweichend von § 16 Abs. 1 und 2 treten an die Stelle der ersten der beiden abzulegenden Prüfungslehrproben der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen des Vorbereitungsdiensttermins September 2019/2021 sowie der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen aus vorangegangenen Vorbereitungsdienstterminen, die ihre Wiederholung im Prüfungstermin September 2021 abschließen, Prüfungsgespräche gemäß den nachfolgende Bestimmungen der Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3. 2Das Prüfungsgespräch dauert 45 Minuten. 3§ 16 Abs. 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) 1Der Prüfling hat einem Mitglied der Prüfungskommission am Tag vor dem Prüfungsgespräch eine Lehrskizze, aus dem Ziele und Aufbau der vorbereiteten Unterrichtsstunde ersichtlich sind, sowie eine Versicherung entsprechend § 16 Abs. 4 Satz 2 bis 12:00 Uhr auf elektronischem Wege zu übermitteln. 2Der Eingang des Entwurfs ist dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin bis spätestens 18:00 Uhr desselben Tages elektronisch zu bestätigen. 3Am Prüfungstag vor Beginn des Prüfungsgesprächs hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin der Person, die den Vorsitz in der Prüfungskommission führt, eine schriftliche Fassung dieser Lehrskizze mit einer Versicherung entsprechend § 16 Abs. 4 Satz 2 auszuhändigen. 4Die Versicherung ist dahingehend zu erweitern, dass die schriftliche Fassung der Lehrskizze mit der vorab übermittelten elektronischen Fassung übereinstimmt. 5Erfüllt der Prüfling die Pflichten nach Satz 1 aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht oder nicht fristgerecht, gilt das Prüfungsgespräch als mit der Note „ungenügend“ abgelegt.

(3) Die Note aus dem Prüfungsgespräch tritt an die Stelle der Note der Lehrprobe.‘

2.In § 30 Abs. 2 wird die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 25. Januar 2021 in Kraft.

München, den 12. Februar 2021

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister