Fundstelle GVBl. 2021 S. 630

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 44d53ce02a641075a112c480bf94e34ae591890cf1e3552437ef9010e3b89db9

Verordnung

26-5-1-I
  • Verwaltung
  • Ausländerrecht

26-5-1-I

Verordnung zur Änderung der Asyldurchführungsverordnung

vom 18. November 2021

Auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Bayer­ischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1

Die Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) vom 16. August 2016 (GVBl. S. 258, BayRS 26-5-1-I), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Juni 2020 (GVBl. S. 321) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23

Benutzungsgebühr

(1) 1Die monatliche Benutzungsgebühr je volljähriger Person für die Inanspruchnahme einer staat­lichen Einrichtung gemäß §§ 4 und 5 einschließlich Heizung, Haushaltsenergie und sonstiger Betriebskosten beträgt für

1.abgeschlossene Wohneinheiten 147,00 €,
2.Einzelzimmer 139,00 €,
3.Mehrbettzimmer bis zu vier Betten 79,00 €,
4.Mehrbettzimmer ab fünf Betten und sonstige Unterkünfte 65,00 €.

2Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben Personen für die Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung gemäß §§ 4 und 5 keine Gebühren zu entrichten. 3Eine abgeschlossene Wohneinheit umfasst auch Bad und Küche und steht durch die Abgeschlossenheit nur den Bewohnern der Wohneinheit zur Verfügung. 4Bei den Kategorien des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 handelt es sich um Zimmer außerhalb abgeschlossener Wohneinheiten. 5Bei Mehrbettzimmern wird auf die Kapazität abgestellt. 6Die am ersten Tag eines Monats bewohnte Zimmerkategorie gilt auch bei Wechsel der bewohnten Zimmerkategorie während des laufenden Monats als bis zum Ende des Monats bewohnt.

(2) Auf Antrag ist bei Kostenschuldnern, die nicht dem Personenkreis des Art. 1 AufnG unterfallen und für die aus selbst nicht zu vertretenden Gründen trotz Hilfebedürftigkeit im Sinne der jeweils maßgeblichen Vorschriften keine Kostenübernahme durch den Sozialleistungsträger in Betracht kommt, von der Festsetzung von Unterkunftsgebühren abzusehen oder der Gebührenanspruch zu erlassen.“

2.§ 29a wird wie folgt gefasst:

„§ 29a

Übergangsregelung

Soweit Gebühren für eine Benutzung im Zeitraum zwischen 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. August 2016 noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind, erfolgt die Festsetzung nach den Rege­lungen dieser Verordnung.“

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2016 in Kraft.

München, den 18. November 2021

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Joachim Herrmann, Staatsminister