Fundstelle GVBl. 2021 S. 648

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): bbfa3054e8f45d71e9061184cd3f1454995d26db3b600d6e67e8a7ef0fac0445

Sonstiges

1100-3-I

  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Landtag

1100-3-I

Änderung der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

vom 23. November 2021

Der Wortlaut des § 193a der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2009 (GVBl. S. 420, BayRS 1100-3-I), die zuletzt durch Bekannt­machung vom 20. Mai 2021 (GVBl. S. 334) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Mitglieder des Landtags,

1.die sich in behördlich angeordneter Absonderung befinden oder

2.denen aufgrund von zur Eindämmung der Coronapandemie auf Grundlage des Hausrechts erlassenen Beschränkungen eine Teilnahme an einer Ausschusssitzung in Präsenz nicht möglich ist,

können in Abstimmung mit der oder dem Ausschussvorsitzenden an den Sitzungen eines Ausschusses durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen. 2Dies gilt auch für die Anhörung von Sachverständigen. 3Geheime Sitzungen können nicht mit Videokonferenztechnik durchgeführt werden. 4Abstimmungen in Sitzungen der Ausschüsse erfolgen bei einer Zuschaltung mit Videokonferenztechnik durch namentlichen Aufruf des zugeschalteten Mitglieds oder der zugeschalteten Mitglieder. 5Ein durch Videokonferenztechnik zugeschaltetes Mitglied gilt als anwesend im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1.

(2) Eine Zuschaltung per Videokonferenztechnik kann die oder der Ausschussvorsitzende mit Zustimmung des Ausschusses auch für Sachverständige, Mitglieder der Staatsregierung, Vertreterinnen und Vertreter der Staatsregierung sowie für Petentinnen und Petenten ermöglichen.

(3) 1Öffentliche Sitzungen werden zusätzlich als Echtzeitübertragung im Internet (Livestream) übertragen. 2Öffentlich im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 1 und des § 138 Abs. 1 Satz 1 sind Sitzungen auch dann, wenn der Öffentlichkeit Zugang ausschließlich durch elektronische Übermittlungswege gewährt wird.

(4) Die Abs. 1 bis 3 finden längstens bis zum 31. Januar 2022 Anwendung.“

München, den 23. November 2021

Die Präsidentin des Bayerischen Landtags

Ilse Aigner