Fundstelle GVBl. 2021 S. 654

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Gesetz

1100-1-I, 2022-1-I, 2030-1-1-F, 301-1-J

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

vom 23. Dezember 2021

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetzes

Das Bayerische Abgeordnetengesetz (BayAbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl. S. 82, BayRS 1100-1-I), das zuletzt durch Art. 8a des Gesetzes vom 9. April 2021 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Überschrift des zweiten Teils wird gestrichen.

2.Art. 4a wird aufgehoben.

3.In der Überschrift des dritten Teils wird das Wort „Dritter“ durch das Wort „Zweiter“ ersetzt.

4.Nach Art. 27 wird folgender dritter Teil eingefügt:

„Dritter Teil

Verhaltensregeln für Mitglieder des Bayerischen Landtags

Art. 28

Ausübung des Mandats

(1) 1Im Rahmen der verfassungsrechtlich bei Wahrnehmung und Ausübung des Abgeordnetenmandats garantierten Freiheit steht die Ausübung des Mandats im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bayerischen Landtags. 2Unbeschadet dieser Verpflichtung sind entgeltliche Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig. 3Die Tätigkeit als Mitglied, als Beauftragte oder als Beauftragter der Staatsregierung sowie das Recht zur bloßen Verwaltung eigenen Vermögens bleiben unberührt.

(2) 1Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Bayerischen Landtags keine anderen als die im Gesetz vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen. 2Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Bayerischen Landtag erwartet wird. 3Die Gewährung von Funktionszulagen durch die Fraktionen bleibt unberührt.

(3) Werbende Hinweise auf die Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind unzulässig.

Art. 29

Verbot der entgeltlichen Interessenvertretung für Dritte bei der Normsetzung

(1) 1Mitglieder des Bayerischen Landtags dürfen keine entgeltliche Interessenvertretung für Dritte gegenüber den Organen und Behörden des Freistaates Bayern, der bayerischen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit diese im übertragenen Wirkungskreis tätig werden, sowie den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese unmittelbar der Fachaufsicht der obersten Landesbehörden unterstehen, betreiben. 2Interessenvertretung ist jede Tätigkeit zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf die Ausarbeitung oder Beratung von Gesetzen oder sonstigen parlamentarischen Initiativen, Verordnungen, Satzungen, Allgemeinverfügungen und Verwaltungsvorschriften der in Satz 1 genannten Stellen.

(2) 1Mitglieder des Bayerischen Landtags dürfen an keiner Personen- oder Kapitalgesellschaft oder anderen juristischen Person oder Personenmehrheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die überwiegend Interessenvertretung im Sinne von Abs. 1 Satz 2 betreibt, beteiligt sein. 2Mitglieder des Bayerischen Landtags, die an anderen als in Satz 1 genannten Personen- oder Kapitalgesellschaften beteiligt sind, haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Interessenkonflikte in Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats, die bei Übernahme oder Ausübung der Interessenvertretung durch die Gesellschaft auftreten können, vermieden werden. 3Satz 2 gilt entsprechend für die Beschäftigung von Mitgliedern des Bayerischen Landtags im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses.

(3) Die ehrenamtliche Tätigkeit als Vorstand für Verbände, Vereine und als Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft bleibt unberührt.

Art. 30

Verbot der entgeltlichen Interessenvertretung für Dritte in Einzelangelegenheiten

(1) 1Mitglieder des Bayerischen Landtags dürfen gegen Entgelt keine fremden Angelegenheiten gegenüber

1.den obersten Landesbehörden des Freistaates Bayern und deren unmittelbar nachgeordneten Behörden,

2.den höheren Landesbehörden, sofern diese im konkreten Einzelfall nicht Einspruchs-, Widerspruchs- oder Bußgeldbehörde sind,

3.den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese unmittelbar der Fachaufsicht der obersten Landesbehörden unterstehen, und

4.Personen- und Kapitalgesellschaften, an denen der Freistaat Bayern mehr als 25 % der Anteile hält,

besorgen. 2Dies gilt nicht für Besorgung fremder Angelegenheiten gegenüber den Organen der Rechtspflege sowie den unabhängigen Behörden des Freistaates Bayern.

(2) Soweit die Besorgung fremder Angelegenheiten nach diesem Artikel zulässig ist, ist sie der Präsi­dentin oder dem Präsidenten gemäß Art. 34 Abs. 3 bis 5 anzuzeigen und gemäß Art. 35 zu veröffentlichen.

Art. 31

Verbot der entgeltlichen Mitwirkung an Geschäften Dritter

(1) 1Mitglieder des Bayerischen Landtags dürfen gegen Entgelt für Dritte keine Geschäfte mit den in Art. 29 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen sowie mit Personen- und Kapitalgesellschaften, an denen der Freistaat Bayern mehr als 25 % der Anteile hält, anbahnen, vermitteln, abschließen oder abwickeln. 2Dies gilt insbesondere für Geschäfte, die den Erwerb, die Veräußerung, die Vermietung, die Verpachtung sowie die Belastung von Immobilien oder den Erwerb und die Veräußerung von Waren und Dienstleistungen zum Gegenstand haben. 3Dies gilt auch für die entgeltliche Beratung bei der Gestaltung solcher Geschäfte. 4Für Geschäfte von Kapitalgesellschaften, deren Anteile vollständig vom Mitglied des Bayerischen Landtags gehalten werden, gilt Art. 32.

(2) 1Mitglieder des Bayerischen Landtags, die an Personen- oder Kapitalgesellschaften oder anderen juristischen Personen und Personenmehrheiten unabhängig von ihrer Rechtsform anteilig beteiligt sind, die Geschäfte nach Abs. 1 Satz 1 anbahnen, vermitteln, abschließen oder abwickeln, haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Interessenkonflikte in Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats, die bei Übernahme oder Durchführung dieser Geschäfte durch die Gesellschaft auftreten können, vermieden werden. 2Satz 1 gilt entsprechend auch für die Beschäftigung von Mitgliedern des Bayerischen Landtags im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses.

Art. 32

Verbot eigener Geschäfte

(1) 1Mitglieder des Bayerischen Landtags dürfen mit den in Art. 29 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen sowie mit Personen- und Kapitalgesellschaften, an denen der Freistaat Bayern mehr als 25 % der Anteile hält, keine Geschäfte auf eigene Rechnung abschließen oder abwickeln. 2Dies gilt nicht für

1.die Teilnahme an Ausschreibungs- und Vergabeverfahren und darauf gründenden Rechtsgeschäfte,

2.die Abwicklung von vor Beginn des Landtagsmandats abgeschlossenen Verträgen,

3.Rechtsgeschäfte, deren Geschäftswert im Einzelfall oder insgesamt im Kalenderjahr den Betrag von 10 000 Euro nicht übersteigen,

4.Rechtsgeschäfte, zu denen das Präsidium des Bayerischen Landtags zuvor seine Einwilligung erteilt hat.

3Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte von Kapitalgesellschaften, deren Anteile vollständig vom Mitglied des Bayerischen Landtags gehalten werden.

(2) Soweit Rechtsgeschäfte nach Abs. 1 Satz 2 zulässig sind, sind sie der Präsidentin oder dem Präsidenten gemäß Art. 34 Abs. 3 bis 5 anzuzeigen und gemäß Art. 35 zu veröffentlichen.

Art. 33

Vortragstätigkeit

Mitglieder des Bayerischen Landtags dürfen für Vorträge und Reden, die im Zusammenhang mit ihrer parlamentarischen Tätigkeit stehen, kein Entgelt oder andere als die in Art. 36 zugelassenen geldwerten Zuwendungen annehmen.

Art. 34

Anzeigepflichten

(1) Ein Mitglied des Bayerischen Landtags ist verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten aus der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag in Textform anzuzeigen:

1.die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit einschließlich eines bestehenden gesetzlichen Rückkehrrechts etwa in ein Amt des öffentlichen Dienstes oder eine andere unselbstständige Tätigkeit für den Fall des Ausscheidens aus dem Bayerischen Landtag;

2.Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstands, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Beirats oder eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;

3.Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstands, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Beirats oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Ein Mitglied des Bayerischen Landtags ist zusätzlich verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten in Textform die folgenden Tätigkeiten, Verträge und Beteiligungen, die während der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag ausgeübt oder aufgenommen werden oder wirksam sind, anzuzeigen:

1.entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbstständig oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden; darunter fallen insbesondere die Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit sowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter- und publizistische Tätigkeiten; die Anzeigepflicht entfällt für die Tätigkeit als Mitglied der Staatsregierung;

2.Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstands, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Beirats oder sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;

3.Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstands, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Beirats oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts;

4.Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstands oder eines sonstigen leitenden oder beratenden Gremiums eines Vereins, Verbands oder einer ähnlichen Organisation sowie einer Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeutung;

5.das Bestehen oder der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Bayerischen Landtags während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;

6.das Bestehen oder der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Bayerischen Landtags nach Beendigung der Mitgliedschaft ein Rückkehrrecht in ein früheres Anstellungsverhältnis eingeräumt werden soll;

7.Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften, wenn diese mehr als 3 % betragen; im Falle einer anzeigepflichtigen Beteiligung an einer Beteiligungsgesellschaft sind auch die Beteiligungen der Beteiligungsgesellschaft anzuzeigen, soweit diese jeweils mehr als 3 % betragen;

8.eingeräumte Aktienoptionen, unabhängig davon, ob sie selbstständig handelbar sind oder einen quantifizierbaren Vermögenswert haben oder vergleichbare Finanzinstrumente, die als Gegenleistung für eine Tätigkeit gewährt werden.

(3) 1Bei einer Tätigkeit, einem Vertrag oder einer Beteiligung, die nach Abs. 2 anzeigepflichtig sind, sind die Art der Tätigkeit sowie Name und Sitz des Vertragspartners, des Unternehmens oder der Organisation sowie die genaue Höhe der jeweiligen Einkünfte anzugeben. 2Aus einzelnen Einkünften, die den Betrag von 1 000 Euro nicht übersteigen, kann zum Ende eines Quartals für jede Tätigkeit, jeden Vertrag oder jede Beteiligung ein Gesamtbetrag gebildet werden. 3Vertragspartner von Freiberuflern und Selbstständigen sind nur anzuzeigen, soweit einzelne Einkünfte aus der Vertragsbeziehung mit einem Vertragspartner den Betrag von 1 000 Euro übersteigen. 4Zugrunde zu legen sind hierbei die für eine Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen, wobei insbesondere eigene Aufwendungen, Werbungskosten und sonstige Kosten aller Art unberücksichtigt bleiben. 5Die Höhe der Einkünfte aus einer Tätigkeit bezeichnet nicht das zu versteuernde Einkommen. 6Soweit die Einkünfte aus Umsatzerlösen bestehen, kann anstatt der Bruttobeträge der Gewinn vor Steuern angezeigt werden. 7Bei Nichtselbstständigen ist das Bruttogehalt maßgeblich.

(4) 1Die Anzeigepflicht nach Abs. 2 umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die das Mitglied des Bayerischen Landtags gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder gesetzliche Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. 2Beruft sich ein Mitglied des Bayerischen Landtags auf ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht oder eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, ist statt der Angaben zum Auftraggeber die Art der Tätigkeit sowie eine konkrete Branchenbezeichnung anzugeben. 3Die Pflicht zur Angabe der Branche gilt nicht, wenn das Mitglied des Bayerischen Landtags glaubhaft macht, dass die Branchenbezeichnung den Vertragspartner identifizieren würde.

(5) 1Die Anzeigen sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen. 2Für die Mitteilung anzeigepflichtiger Einkünfte ist der späteste Zeitpunkt für den Beginn dieser Frist der Tag des Zuflusses der Einkünfte. 3Für die Mitteilung eines Gesamtbetrages nach Abs. 3 Satz 2 beginnt die Frist mit dem Ende des jeweiligen Quartals.

Art. 35

Veröffentlichung

(1) 1Die Angaben gemäß Art. 34 Abs. 1 bis 4 werden mit Ausnahme der Angabe zu den einzelnen Vertragspartnern gemäß Art. 34 Abs. 3 Satz 3 auf der Internetseite des Bayerischen Landtags veröffentlicht. 2Regelmäßige monatliche Einkünfte werden als solche gekennzeichnet.

(2) 1Das Präsidium des Bayerischen Landtags kann dem Mitglied des Bayerischen Landtags auf Antrag gestatten, einzelne Einkünfte abweichend zu der Regelung in Abs. 1 Satz 1 zu veröffentlichen, wenn durch die Veröffentlichung der genauen Höhe der einzelnen Einkünfte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Mitglieds des Bayerischen Landtags oder eines Dritten beeinträchtigt werden und dem Mitglied des Bayerischen Landtags oder Dritten dadurch ein erheblicher Wettbewerbsnachteil droht. 2Die Beeinträchtigung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie der dadurch drohende Wettbewerbsnachteil sind gegenüber dem Präsidium glaubhaft zu machen. 3Über die Art und Weise der zu Abs. 1 Satz 1 abweichenden Veröffentlichung, entscheidet das Präsidium anhand der Umstände des Einzelfalls.

Art. 36

Spenden und geldwerte Zuwendungen

(1) 1Mitglieder des Bayerischen Landtags dürfen keine Spenden, die ihnen für ihre politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, annehmen. 2Parteispenden nach dem Parteiengesetz bleiben hiervon unberührt.

(2) 1Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Bayerischen Landtags gewährt wird und durch die Annahme der Anschein eines Interessenkonfliktes nicht ausgeschlossen ist. 2Geldwerte Zuwendungen

1.aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen,

2.zur Teilnahme an Veranstaltungen zur politischen Information, zur Darstellung der Standpunkte des Bayerischen Landtags oder seiner Fraktionen oder als Repräsentantin oder Repräsentant des Bayerischen Landtags dürfen von Mitgliedern des Bayerischen Landtags angenommen werden, solange sie sozialadäquat sind oder einen Wert von 200 Euro nicht übersteigen.

(3) 1Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied des Bayerischen Landtags als Gastgeschenk oder aus einem konkreten Anlass in Bezug auf sein Mandat erhält, müssen der Präsidentin oder dem Präsidenten angezeigt und ausgehändigt werden, wenn sie nicht sozialadäquat sind oder einen Wert von 200 Euro übersteigen. 2Das Mitglied des Bayerischen Landtags kann beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des Gegenwertes an die Staatsoberkasse Bayern zu behalten.

Art. 37

Interessenkollision im Ausschuss

Mitglieder des Bayerischen Landtags, die entgeltlich mit einem Gegenstand beschäftigt sind, der in einem Ausschuss des Bayerischen Landtags zur Beratung ansteht, haben als Mitglied dieses Ausschusses vor der Beratung eine Interessenverknüpfung offenzulegen.

Art. 38

Rückfrage und missbräuchliche Gestaltungen

(1) 1In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bayerischen Landtags verpflichtet, sich durch Rückfragen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach diesen Verhaltensregeln zu vergewissern. 2Die Präsidentin oder der Präsident hat entsprechende Anfragen des Mitglieds des Bayerischen Landtags in Schrift- oder Textform zu beantworten.

(2) Die Vorschriften dieses Teils finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Art. 39

Sanktionen

(1) 1Bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Teils kann das Präsidium des Bayerischen Landtags ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. 2Die Präsidentin oder der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend.

(2) 1Nach diesem Teil unzulässige Entgelte, Zuwendungen, Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem Haushalt des Freistaates Bayern zuzuführen, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. 2Der Anspruch auf Zuführung in den Haushalt des Freistaates Bayern wird durch ein Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag nicht berührt.

Art. 40

Ausführungsbestimmungen

Der Ältestenrat des Bayerischen Landtags erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere über

1.den weiteren Inhalt und Umfang der Anzeige- und Veröffentlichungspflichten,

2.die Annahme, Anzeige und Aushändigung von geldwerten Zuwendungen,

3.das Verfahren zur Einwilligung in Eigengeschäfte gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,

4.das Verfahren zur Gestattung einer Veröffent­lichung nach Art. 35 Abs. 2 und

5.das Verfahren bei Verstößen gegen die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes.“

5.Die bisherigen Art. 28 bis 30 werden die Art. 41 bis 43.

6.Der bisherige Art. 31 wird Art. 44 und in Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Art. 30 Abs. 1“ durch die Angabe „Art. 43 Abs. 1“ ersetzt.

7.Der bisherige Art. 32 wird Art. 45 und in Abs. 2 Satz 2 und 3 wird die Angabe „Art. 31“ jeweils durch die Angabe „Art. 44“ ersetzt.

8.Die bisherigen Art. 33 und 34 werden die Art. 46 und 47.

9.Der bisherige Art. 35 wird Art. 48 und in Abs. 3 wird die Angabe „Art. 31“ durch die Angabe „Art. 44“ ersetzt.

10.Der bisherige Art. 36 wird Art. 49 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 werden die Wörter „Art. 30 bis 32 und 34“ durch die Wörter „Art. 43 bis 45 und 47“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Art. 29 bis 35“ durch die Angabe „Art. 42 bis 48“ ersetzt.

11.Der bisherige Art. 37 wird Art. 50 und in Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Art. 30 Abs. 1“ durch die Angabe „Art. 43 Abs. 1“ ersetzt.

12.Die bisherigen Art. 38 bis 43 werden die Art. 51 bis 56.

13.Der bisherige Art. 43a wird Art. 57 und in Abs. 7 wird die Angabe „Art. 43b“ durch die Angabe „Art. 58“ ersetzt.

14.Der bisherige Art. 43b wird Art. 58 und in Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Art. 38 Abs. 5“ durch die Angabe „51 Abs. 5“ ersetzt.

15.Der bisherige Art. 43c wird Art. 59.

16.Der bisherige Art. 43d wird Art. 60 und in Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Art. 43b“ jeweils durch die Angabe „Art. 58“ ersetzt.

17.Der bisherige Art. 43e wird Art. 61.

18.Nach Art. 61 wird folgender Art. 62 eingefügt:

„Art. 62

Übergangsregelung für vor dem 1. April 2022 begonnene Tätigkeiten, Evaluation

(1) 1Nach Art. 29 bis 33 unzulässige Tätigkeiten, die vor dem 1. April 2022 begonnen wurden, dürfen in Bezug auf einen einzelnen Lebenssachverhalt oder ein einzelnes Geschäft abgeschlossen werden. 2Nach Art. 29 bis 33 unzulässige Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 1. April 2022 begründet wurden, sind im Rahmen der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Vorgaben zu beenden.

(2) Die Anwendung des dritten Teils dieses Gesetzes ist zum Ende des Jahres 2024 zu evaluieren.“

19.Der bisherige Art. 44 wird Art. 63.

§ 2
Weitere Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetzes

In Art. 38 Abs. 7 Satz 1 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl. S. 82, BayRS 1100-1-I), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird das Wort „Erhöhung“ durch das Wort „Veränderung“ ersetzt.

§ 3
Änderung weiterer Rechtsvorschriften

(1) In Art. 41 Abs. 2 des Kommunal-Wahlbeamten-­Gesetzes (KWBG) vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366, 2014 S. 20, BayRS 2022-1-I), das zuletzt durch § 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, wird die Angabe „Art. 28 BayAbgG“ durch die Angabe „Art. 41 BayAbgG“ ersetzt.

(2) Das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist, wird wie folgt ge­ändert:

1.In Art. 93 Abs. 5 werden die Wörter „Art. 28 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes“ durch die Wörter „Art. 41 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG)“ ersetzt.

2.Art. 94 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 werden die Wörter „Art. 30 bis 34, 35 Abs. 1 bis 3 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes“ durch die Wörter „Art. 43 bis 47, 48 Abs. 1 bis 3 BayAbgG“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 3 werden die Wörter „des Bayerischen Abgeordnetengesetzes“ durch die Angabe „BayAbgG“ ersetzt.

bb)In Satz 4 werden die Wörter „Art. 32 Abs. 1, 3 und 4 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes“ durch die Angabe „Art. 45 Abs. 1, 3 und 4 BayAbgG“ ersetzt.

(3) Das Bayerische Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG) vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118, BayRS 301-1-J), das zuletzt durch § 1 Abs. 290 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.In Art. 2 Abs. 2 werden die Wörter „Art. 30 bis 32 und 34“ durch die Wörter „Art. 43 bis 45 und 47“ ersetzt.

3.In Art. 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „Art. 33 BayAbgG“ durch die Angabe „Art. 46 BayAbgG“ ersetzt.

§ 4
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. April 2022 in Kraft. 2Ab­weichend von Satz 1 tritt § 2 mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.

München, den 23. Dezember 2021

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder