Fundstelle GVBl. 2021 S. 671

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Gesetz

2231-1-A, 86-7-A/G

2231-1-A, 86-7-A/G

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

vom 23. Dezember 2021

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes

Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. April 2021 (GVBl. S. 196) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) wird ermächtigt, zu diesem Zweck durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des Staatshaushalts die Einrichtung von Behörden innerhalb seines Geschäftsbereichs im Einzelnen anzuordnen und zu regeln.“

2.In Art. 21 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium)“ gestrichen.

§ 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. April 2021 (GVBl. S. 196) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 66e Satz 3 wird nach den Wörtern „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ die Angabe „(SGB XII)“ eingefügt.

2.Art. 80 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Die für den Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels SGB XII (Bildung und Teilhabe) zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise.“

bb)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b)In Abs. 2 wird die Angabe „(SGB XII)“ gestrichen.

3.Dem Art. 81 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) 1Bei der Durchführung des Vierten Kapitels SGB XII haften die Träger der Sozialhilfe dem Freistaat Bayern für eine ordnungsgemäße Verwaltung entsprechend Art. 104a Abs. 5 des Grundgesetzes. 2Sonstige öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Freistaates Bayern gegenüber den Trägern der Sozialhilfe bleiben unberührt.“

4.In Art. 118 Abs. 3 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 Nr. 4 am 31. Dezember 2021 in Kraft.

München, den 23. Dezember 2021

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder