Fundstelle GVBl. 2021 S. 687

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Verordnung

86-8-A/G

  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Sozialgesetzbuch

86-8-A/G

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

vom 14. Dezember 2021

Auf Grund

  • des § 45a Abs. 3, des § 45c Abs. 7 Satz 5, des § 45d Satz 17 und des § 76 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Art. 8 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, und
  • des Art. 79 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. April 2021 (GVBl. S. 196) geändert worden ist

verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1
Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Mai 2021 (GVBl. S. 295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 68 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird aufgehoben.

b)In Satz 2 wird die Satznummerierung „2“ gestrichen.

2.§ 69 Abs. 4 wird aufgehoben.

3.§ 70 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „Sofern“ durch das Wort „Bei“ ersetzt und die Wörter „von den Kommunen gefördert werden,“ werden gestrichen.

bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die förderfähigen Gesamtkosten der Modernisierungsmaßnahme müssen bei vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mindestens 160 000 € betragen, bei Einrichtungen, die ausschließlich Kurzzeitpflege anbieten, sowie bei teilstationären Pflegeeinrichtungen mindestens 10 000 € und dürfen die Kosten eines Umbaus nicht übersteigen.“

b)In Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Neu- oder Umbau“ die Wörter „durch Festbeträge“ eingefügt.

c)In Abs. 4 werden die Wörter „je zur Hälfte“ durch die Wörter „in Höhe von bis zu 10 %“ ersetzt.

4.§ 72 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird aufgehoben.

b)Abs. 3 wird Abs. 2 und in Satz 1 werden das Wort „den“ und die Angabe „bis 2“ gestrichen.

c)Abs. 4 wird Abs. 3.

5.§ 75 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „bei stationären Pflegeeinrichtungen“ gestrichen.

b)In Abs. 1 werden der Nr. 5 die Wörter „bei sonstigen Anlagegütern nach Nr. 1 bei ambulanten Diensten alternativ die tatsächlich anfallenden Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung,“ angefügt.

c)In Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „ , wobei für vollstationäre Einrichtungen mindestens eine durchschnittliche Belegung von 95 v.H., für Einrichtungen der Kurzzeitpflege eine durchschnittliche Belegung von 75 v.H. und für teilstationäre Einrichtungen eine durchschnittliche Belegung von 60 v.H. der Berechnung zugrunde liegen muss“ gestrichen.

6.§ 76 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden die Wörter „alle drei Jahre ab Laufzeitbeginn“ durch die Wörter „zur Hälfte der Laufzeit des Zustimmungsbescheides“ ersetzt.

b)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Ist im Zeitpunkt nach Satz 1 zugleich ein Neuantrag auf Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen einzureichen oder beträgt die Laufzeit des Zustimmungsbescheids weniger als vier Jahre, entfällt die Vorlagepflicht für das Sonderkonto.“

c)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

7.In § 79 werden die Abs. 2 bis 4 durch folgenden Abs. 2 ersetzt:

„(2) Für Einrichtungen für die am 31. Dezember 2021 gemäß § 75 Abs. 4 Satz 2 die Ermittlung einer Jahresdurchschnittsbelegung nicht möglich ist, kann für vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen eine durchschnittliche Belegung von 95 %, für Einrichtungen der Kurzzeitpflege eine durchschnittliche Belegung von 75 % und für teilstationäre Einrichtungen eine durchschnittliche Belegung von 60 % zugrunde gelegt werden.“

8.In § 147 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.

§ 2
Weitere Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

In § 50 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, werden die Wörter „bei der Regierung von Niederbayern“ durch die Wörter „beim Landesamt für Pflege“ ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Juli 2022 in Kraft.

München, den 14. Dezember 2021

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder