Fundstelle GVBl. 2021 S. 689

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Verordnung

7803-27-L

  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft, Veterinärwesen
  • Organisation der Landwirtschaft
  • Landwirtschaftliches Beratungs-, Ausbildungs- und Schulwesen

7803-27-L

Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung Fachpraktiker

vom 7. Dezember 2021

Auf Grund des § 66 Abs. 1 Satz 1 und des § 9 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das durch Art. 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I. S. 591) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl. S. 754, BayRS 800-21-1-A), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. März 2021 (GVBl. S. 94) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach dem Beschluss des Berufsbildungsausschusses:

§ 1

Die Ausbildungsverordnung Fachpraktiker (FPrAgrHwV) vom 1. Juni 2018 (GVBl. S. 400, BayRS 7803-27-L), die durch Verordnung vom 31. Mai 2019 (GVBl. S. 321) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 werden die Wörter „ – Berufsabschluss der Landwirtschaft – “ gestrichen.

bb)In Nr. 2 werden die Wörter „ – Berufsabschluss im Gartenbau – “ gestrichen.

cc)In Nr. 3 werden die Wörter „ – Berufsabschluss der Hauswirtschaft – “ gestrichen.

b)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Wer eine Abschlussprüfung nach Maßgabe dieser Verordnung bestanden hat, kann die jeweilige in Satz 1 genannte Berufsbezeichnung führen.“

c)In Satz 3 werden die Wörter „Bezeichnung des Ausbildungsberufes“ durch das Wort „Berufsbezeichnung“ ersetzt.

2.§ 15 Abs. 3 wird aufgehoben.

3.Nach § 20 wird folgender Teil 5 eingefügt:

‚Teil 5

Fachpraktikerin Pferdewirtschaft und Fachpraktiker Pferdewirtschaft

§ 21

Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Gliederung der Berufsausbildung „Fachpraktikerin Pferdewirtschaft/Fachpraktiker Pferdewirtschaft“ ergibt sich aus Anlage 4.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die in Anlage 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Findet die Ausbildung in einem Berufsbildungswerk oder in einer anderen außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 26 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb durchgeführt werden.

§ 22

Zwischenprüfung

(1) In Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Stelle und den Ausbildungsstätten ist eine Zwischenprüfung durchzuführen, die vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden soll.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 4 für das erste und zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den entsprechenden Lehrstoff der Berufsschule zur individuellen Lernförderung, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) 1Die Zwischenprüfung wird praktisch in Form einer Arbeitsprobe einschließlich eines Fachgesprächs und schriftlich oder auf Antrag mündlich durchgeführt. 2Die individuellen Beeinträchtigungen der Prüfungskandidaten sind bei der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen.

(4) Die praktische Prüfung dauert etwa 90 Minuten, die schriftliche Prüfung 60 Minuten und eine mündliche Prüfung etwa 30 Minuten.

§ 23

Abschlussprüfung

(1) 1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die Handlungsfähigkeit erworben hat. 2In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Ausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. 3Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den entsprechenden Lehrstoff der Berufsschule zur individuellen Lernförderung, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung wird praktisch und schriftlich oder auf Antrag mündlich durchgeführt.

(3) Die praktische Prüfung dauert etwa drei Stunden, die schriftliche Prüfung dauert 90 Minuten, eine mündliche Prüfung etwa 60 Minuten.

(4) Die praktische Prüfung ist jeweils in Form einer Prüfungsaufgabe aus folgenden Prüfungsbe­reichen durchzuführen:

1.Betriebliche Abläufe,

2.Pferdepflege,

3.Pferdehaltung, -fütterung und -zucht.

(5) Die schriftliche Prüfung ist jeweils in Form einer Prüfungsaufgabe aus folgenden Prüfungsbe­reichen durchzuführen:

1.Betriebliche Abläufe,

2.Pferdepflege,

3.Pferdehaltung,-fütterung und -zucht,

4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

(6) Im Einzelnen kommen für die praxisbezogenen Fragen und Aufgaben folgende Prüfungsgebiete in Betracht:

1.Betriebliche Abläufe

a)Futteranbau und Grünlandbewirtschaftung,

b)Misten und Einstreuen,

c)Lagerstätten für Futtermittel,

d)Pflege von Ausrüstungsgegenständen,

e)Maschinen und Geräte einsetzen, pflegen und warten,

f)Hofpflege,

g)Ergonomische Arbeitsweisen,

h)Abfälle und Nebenprodukte;

2.Pferdepflege

a)Umgang mit Pferden,

b)Körperbau, Lebensvorgänge und Verhalten der Pferde,

c)Tiergesundheit und -hygiene,

d)Pferde versorgen und pflegen,

e)Pferde bewegen;

3.Pferdehaltung, -fütterung und -zucht

a)Verdauung,

b)Futtermittel und Fütterung,

c)Haltung von Pferden,

d)Fortpflanzung, Züchtung und Rassenkunde.

(7) In der schriftlichen Prüfung im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde sollen die Prüflinge zeigen, dass sie allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge in der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen können.

(8) 1Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Ergebnisse der Prüfungsbereiche zu einer Note zusammenzufassen. 2Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfung gemäß Abs. 4 mit 70 %,

2.Prüfung gemäß Abs. 5 mit 30 %.

§ 24

Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in der praktischen Prüfung nach § 23 Abs. 4 sowie der schriftlichen Prüfung nach § 23 Abs. 5 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

(2) Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach § 23 Abs. 4 oder Abs. 5 mit „ungenügend“ oder zwei dieser Prüfungsaufgaben mit „mangelhaft“ bewertet worden sind.‘

4.Der bisherige Teil 5 wird Teil 6.

5.Der bisherige § 21 wird aufgehoben.

6.Der bisherige § 22 wird § 25 und wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ ge­strichen.

c)Satz 2 wird aufgehoben.

7.Die aus dem Anhang ersichtliche Anlage 4 wird angefügt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2021 in Kraft.

München, den 7. Dezember 2021

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Michaela Kaniber, Staatsministerin

Anlage