Fundstelle GVBl. 2021 S. 74

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Gesetz

2021-1/2-I, 2020-1-1-I, 2020-6-1-I, 2020-3-1-I, 2020-4-2-I

Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung, Landkreisordnung, Bezirksordnung und weiterer Gesetze zur Bewältigung der Corona-Pandemie

vom 9. März 2021

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Nach Art. 47 wird folgender Art. 47a eingefügt:

„Art. 47a

Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung

(1) 1Gemeinderatsmitglieder können an den Sitzungen des Gemeinderats mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, soweit der Gemeinderat dies in der Geschäftsordnung zugelassen hat. 2Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Gemeinderats. 3Zugeschaltete Gemeinderatsmitglieder gelten in diesem Fall als anwesend im Sinn von Art. 47 Abs. 2. 4Der Gemeinderat kann die Anzahl der in einer Sitzung zuschaltbaren Gemeinderatsmitglieder in der Geschäftsordnung zahlen- oder quotenmäßig begrenzen. 5Er kann die Zuschaltmöglichkeit auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, insbesondere von einer Verhinderung an der Teilnahme im Sitzungssaal. 6Bei einer Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung ist eine Teilnahme an Wahlen nicht möglich.

(2) Die Möglichkeit einer Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung ist ausgeschlossen, soweit die Sitzung als solche oder Beratungsgegenstände nach Art. 56a Abs. 1 Satz 1 geheim zu halten sind oder nach den gemäß Art. 56a Abs. 2 zu beachtenden Verwaltungsvorschriften und Richtlinien der Geheimhaltung unterliegen.

(3) 1Der erste Bürgermeister und die Gemeinderatsmitglieder müssen sich in der Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. 2In öffentlichen Sitzungen müssen per Ton-Bild-Übertragung teilnehmende Gemeinderatsmitglieder zudem für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit entsprechend wahrnehmbar sein. 3Für die Zwecke der Sätze 1 und 2 ist die Übertragung von Bild und Ton der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Übertragung einwilligen.

(4) 1Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung während der Sitzung durchgehend bestehen. 2Ist dies nicht der Fall oder steht nicht fest, ob eine Nichtzuschaltung in den Verantwortungsbereich der Gemeindeverwaltung oder des Gemeinderatsmitglieds fällt, darf die Sitzung nicht beginnen oder ist sie unverzüglich zu unterbrechen. 3Ein Verstoß ist unbeachtlich, falls die zunächst nicht zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder rügelos an der Beschlussfassung teilnehmen. 4Kommt eine Zuschaltung aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, nicht zu Stande oder wird sie unterbrochen, hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Gemeinderatsmitglied gefassten Beschlusses. 5Soweit sich eine Gemeinde darauf beschränkt, die Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung zur Verfügung zu stellen, und entweder mindestens ein Gemeinderatsmitglied zugeschaltet ist oder ein Test bestätigt, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Gemeinderatsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegt.

(5) 1Lässt eine Gemeinde eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung bei nichtöffentlichen Sitzungen zu, haben die zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann. 2Art. 20 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.“

2.Nach Art. 120a wird folgender Art. 120b eingefügt:

„Art. 120b

Weitere Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie

(1) 1Abweichend von Art. 18 Abs. 1 und 2 Satz 1 steht es im Ermessen des ersten Bürgermeisters, ob er im Jahr 2021 eine Bürgerversammlung durchführt. 2Im Jahr 2021 nicht durchgeführte Bürgerversammlungen sind bis 31. März 2022 nachzuholen.

(2) 1Der Gemeinderat kann beschließen, dass ein Bürgerentscheid im Jahr 2021 ausschließlich durch briefliche Abstimmung durchgeführt wird. 2In diesem Fall werden Abstimmungsscheine mit Briefabstimmungsunterlagen an alle abstimmungsberechtigten Personen von Amts wegen ohne Antrag versandt.

(3) 1Der Gemeinderat kann den Einsetzungszeitraum eines Ferienausschusses für das Jahr 2021 abweichend von Art. 32 Abs. 4 Satz 1 durch Beschluss auf drei Monate erhöhen. 2Für die Zeiträume, in denen er keinen Ferienausschuss einsetzt, kann er für die Dauer von bis zu drei Monaten, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, einen beschließenden Ausschuss einsetzen, der die Befugnisse eines Ferienausschusses nach Art. 32 Abs. 4 hat. 3Der Gemeinderat kann den Einsetzungszeitraum durch Beschluss um jeweils bis zu weitere drei Monate, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, verlängern. 4Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Gemeinderats. 5Endet die vom Deutschen Bundestag auf Grund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, treten Beschlüsse nach den Sätzen 2 und 3 eine Woche nach dem Ende der epidemischen Lage mit Wirkung für die Zukunft außer Kraft.

(4) 1Die Zulassung im Sinn des Art. 47a Abs. 1 Satz 1 kann für Sitzungen vor dem 1. Januar 2022 auch durch Beschluss erfolgen. 2Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Gemeinderats.

(5) 1Abweichend von Art. 60a Abs. 1 Satz 1 kann die Wahl eines Ortssprechers im Jahr 2021 durch geheime briefliche Abstimmung erfolgen. 2In diesem Fall hat der erste Bürgermeister bekannt zu machen, dass eine Ortssprecherwahl stattfindet. 3In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass alle Wahlberechtigten Briefwahlunterlagen von Amts wegen ohne Antrag erhalten, bis wann die wahlberechtigten Gemeindebürger Wahlvorschläge bei der Gemeinde einreichen können und bis wann die Wahlbriefe spätestens bei der Gemeinde eingehen müssen. 4Ferner sind Ort und Zeit der Auszählung bekannt zu geben. 5Vor Versand der Briefwahlunterlagen hat die Gemeinde zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Personen wählbar sind und sich zur Wahl stellen. 6Die Wahl findet ohne Bindung an vorgeschlagene sich bewerbende Personen statt. 7Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. 8Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.“

3.Art. 122 wird wie folgt geändert:

a)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Art. 47a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

b)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

c)Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) Art. 120b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

§ 2
Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung (LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 29 wird wie folgt geändert:

a)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Der Kreistag kann in der Geschäftsordnung eine Ferienzeit bis zu sechs Wochen bestimmen. 2Für die Dauer der Ferienzeit ist ein Ferienausschuss nach den für beschließende Ausschüsse geltenden Vorschriften zu bilden, der alle Aufgaben erledigt, für die sonst der Kreistag, der Kreisausschuss oder ein anderer beschließender Ausschuss zuständig ist; Art. 30 ist nicht anzuwenden. 3Der Ferienausschuss kann jedoch keine Aufgaben erledigen, die dem Werkausschuss obliegen oder kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen oder nach der Geschäftsordnung nicht vom Ferienausschuss wahrgenommen werden dürfen.“

b)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

2.Nach Art. 41 wird folgender Art. 41a eingefügt:

„Art. 41a

Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung

(1) 1Kreisräte können an den Sitzungen des Kreistags mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, soweit der Kreistag dies in der Geschäftsordnung zugelassen hat. 2Der Beschluss bedarf einer Zwei­drittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Kreistags. 3Zugeschaltete Kreisräte gelten in diesem Fall als anwesend im Sinn von Art. 41 Abs. 2. 4Der Kreistag kann die Anzahl der in einer Sitzung zuschaltbaren Kreisräte in der Geschäftsordnung zahlen- oder quotenmäßig begrenzen. 5Er kann die Zuschaltmöglichkeit auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, insbesondere von einer Verhinderung an der Teilnahme im Sitzungssaal. 6Bei einer Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung ist eine Teilnahme an Wahlen nicht möglich.

(2) Die Möglichkeit einer Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung ist ausgeschlossen, soweit die Sitzung als solche oder Beratungsgegenstände nach Art. 50a Abs. 1 Satz 1 geheim zu halten sind oder nach den gemäß Art. 50a Abs. 2 zu beachtenden Verwaltungsvorschriften und Richtlinien der Geheimhaltung unterliegen.

(3) 1Der Landrat und die Kreisräte müssen sich in der Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. 2In öffentlichen Sitzungen müssen per Ton-Bild-Übertragung teilnehmende Kreisräte zudem für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit entsprechend wahrnehmbar sein. 3Für die Zwecke der Sätze 1 und 2 ist die Übertragung von Bild und Ton der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Übertragung einwilligen.

(4) 1Der Landkreis hat dafür Sorge zu tragen, dass in seinem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung während der Sitzung durchgehend bestehen. 2Ist dies nicht der Fall oder steht nicht fest, ob eine Nichtzuschaltung in den Verantwortungsbereich des Landkreises oder des Kreisrates fällt, darf die Sitzung nicht beginnen oder ist sie unverzüglich zu unterbrechen. 3Ein Verstoß ist unbeachtlich, falls die zunächst nicht zugeschalteten Kreisräte rügelos an der Beschlussfassung teilnehmen. 4Kommt eine Zuschaltung aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Landkreises liegen, nicht zu Stande oder wird sie unterbrochen, hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne den betroffenen Kreisrat gefassten Beschlusses. 5Soweit sich ein Landkreis darauf beschränkt, die Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung zur Verfügung zu stellen, und entweder mindestens ein Kreisrat zugeschaltet ist oder ein Test bestätigt, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Kreisrates nicht im Verantwortungsbereich des Landkreises liegt.

(5) 1Lässt ein Kreistag eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung bei nichtöffentlichen Sitzungen zu, haben die zugeschalteten Kreisräte dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann. 2Art. 14 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.“

3.Nach Art. 106a wird folgender Art. 106b eingefügt:

„Art. 106b

Weitere Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie

(1) 1Der Kreistag kann beschließen, dass ein Bürgerentscheid im Jahr 2021 ausschließlich durch briefliche Abstimmung durchgeführt wird. 2In diesem Fall werden Abstimmungsscheine mit Briefabstimmungsunterlagen an alle abstimmungsberechtigten Personen von Amts wegen ohne Antrag versandt.

(2) 1Der Kreistag kann den Einsetzungszeitraum eines Ferienausschusses für das Jahr 2021 abweichend von Art. 29 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss auf drei Monate erhöhen. 2Für die Zeiträume, in denen er keinen Ferienausschuss einsetzt, kann er dem Kreis­ausschuss für die Dauer von bis zu drei Monaten, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, auch die Befugnisse eines Ferienausschusses nach Art. 29 Abs. 2 übertragen. 3Der Kreistag kann diese Übertragung durch Beschluss um jeweils bis zu weitere drei Monate, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, verlängern. 4Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Kreistags. 5Endet die vom Deutschen Bundestag auf Grund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, treten Beschlüsse nach den Sätzen 2 und 3 eine Woche nach dem Ende der epidemischen Lage mit Wirkung für die Zukunft außer Kraft.

(3) 1Die Zulassung im Sinn des Art. 41a Abs. 1 Satz 1 kann für Sitzungen vor dem 1. Januar 2022 auch durch Beschluss erfolgen. 2Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Kreistags.“

4.Art. 108 wird wie folgt geändert:

a)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Art. 41a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

b)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

c)Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) Art. 106b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

§ 3
Änderung der Bezirksordnung

Die Bezirksordnung (BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 850, BayRS 2020-4-2-I), die zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 28 wird wie folgt geändert:

a)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Der Bezirkstag kann in der Geschäftsordnung eine Ferienzeit bis zu sechs Wochen bestimmen. 2Für die Dauer der Ferienzeit ist ein Ferienausschuss nach den für beschließende Ausschüsse geltenden Vorschriften zu bilden, der alle Aufgaben erledigt, für die sonst der Bezirkstag, der Bezirksausschuss oder ein anderer beschließender Ausschuss zuständig ist; Art. 29 ist nicht anzuwenden. 3Der Ferienausschuss kann jedoch keine Aufgaben erledigen, die dem Werkausschuss obliegen oder kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen oder nach der Geschäftsordnung nicht vom Ferienausschuss wahrgenommen werden dürfen.“

b)Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden die Abs. 3 und 4.

2.Nach Art. 38 wird folgender Art. 38a eingefügt:

„Art. 38a

Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung

(1) 1Die Bezirksräte mit Ausnahme des Bezirkstagspräsidenten können an den Sitzungen des Bezirkstags mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, soweit der Bezirkstag dies in der Geschäftsordnung zugelassen hat. 2Der Beschluss bedarf einer Zwei­drittelmehrheit der abstimmenden Bezirksräte. 3Zugeschaltete Bezirksräte gelten in diesem Fall als anwesend im Sinn von Art. 38 Abs. 1 Satz 2. 4Der Bezirkstag kann die Anzahl der in einer Sitzung zuschaltbaren Bezirksräte in der Geschäftsordnung zahlen- oder quotenmäßig begrenzen. 5Er kann die Zuschaltmöglichkeit auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, insbesondere von einer Verhinderung an der Teilnahme im Sitzungssaal. 6Bei einer Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung ist eine Teilnahme an Wahlen nicht möglich.

(2) Die Möglichkeit einer Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung ist ausgeschlossen, soweit die Sitzung als solche oder Beratungsgegenstände nach Art. 47a Abs. 1 Satz 1 geheim zu halten sind oder nach den gemäß Art. 47a Abs. 2 zu beachtenden Verwaltungsvorschriften und Richtlinien der Geheimhaltung unterliegen.

(3) 1Die Bezirksräte müssen sich in der Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. 2In öffentlichen Sitzungen müssen per Ton-Bild-Übertragung teilnehmende Bezirksräte zudem für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit entsprechend wahrnehmbar sein. 3Für die Zwecke der Sätze 1 und 2 ist die Übertragung von Bild und Ton der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Übertragung einwilligen.

(4) 1Der Bezirk hat dafür Sorge zu tragen, dass in seinem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung während der Sitzung durchgehend bestehen. 2Ist dies nicht der Fall oder steht nicht fest, ob eine Nichtzuschaltung in den Verantwortungsbereich des Bezirks oder des Bezirksrats fällt, darf die Sitzung nicht beginnen oder ist sie unverzüglich zu unterbrechen. 3Ein Verstoß ist unbeachtlich, falls die zunächst nicht zugeschalteten Bezirksräte rügelos an der Beschlussfassung teilnehmen. 4Kommt eine Zuschaltung aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Bezirks liegen, nicht zu Stande oder wird sie unterbrochen, hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne den betroffenen Bezirksrat gefassten Beschlusses. 5Soweit sich ein Bezirk darauf beschränkt, die Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung zur Verfügung zu stellen, und entweder mindestens ein Bezirksrat zugeschaltet ist oder ein Test bestätigt, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Bezirksrats nicht im Verantwortungsbereich des Bezirks liegt.

(5) 1Lässt ein Bezirkstag eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung bei nichtöffentlichen Sitzungen zu, haben die zugeschalteten Bezirksräte dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann. 2Art. 14 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.“

3.Nach Art. 101a wird folgender Art. 101b eingefügt:

„Art. 101b

Weitere Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie

(1) 1Der Bezirkstag kann den Einsetzungszeitraum eines Ferienausschusses für das Jahr 2021 abweichend von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss auf drei Monate erhöhen. 2Für die Zeiträume, in denen er keinen Ferienausschuss einsetzt, kann er dem Bezirksausschuss für die Dauer von bis zu drei Monaten, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, auch die Befugnisse eines Ferienausschusses nach Art. 28 Abs. 2 übertragen. 3Der Bezirkstag kann diese Übertragung durch Beschluss um jeweils bis zu weitere drei Monate, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, verlängern. 4Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Bezirksräte. 5Endet die vom Deutschen Bundestag auf Grund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, treten Beschlüsse nach den Sätzen 2 und 3 eine Woche nach dem Ende der epidemischen Lage mit Wirkung für die Zukunft außer Kraft.

(2) 1Die Zulassung im Sinn des Art. 38a Abs. 1 Satz 1 kann für Sitzungen vor dem 1. Januar 2022 auch durch Beschluss erfolgen. 2Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Bezirksräte.“

4.Art. 103 wird wie folgt geändert:

a)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Art. 38a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

b)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

c)Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) Art. 101b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

§ 4
Änderung des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit

Das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555, 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 43 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.In Art. 29 Satz 2 wird nach dem Wort „Verbandsausschuß“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Ausschüsse“ werden die Wörter „und ein Ferienausschuss“ eingefügt.

3.Art. 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird nach dem Wort „Gemeindeordnung“ die Angabe „(GO)“ eingefügt.

b)In Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter „der Gemeindeordnung“ durch die Angabe „GO“ ersetzt.

4.Nach Art. 33 wird folgender Art. 33a eingefügt:

„Art. 33a

Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung

(1) 1Verbandsräte können an den Sitzungen der Verbandsversammlung mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, soweit dies in der Verbandssatzung zugelassen wird. 2Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Zugeschaltete Verbandsräte gelten in diesem Fall als anwesend im Sinn von Art. 33 Abs. 1 Satz 1. 4In der Verbandssatzung kann die Anzahl der in einer Sitzung zuschaltbaren Verbandsräte zahlen- oder quotenmäßig begrenzt werden. 5Sie kann die Zuschaltmöglichkeit auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, insbesondere von einer Verhinderung der Teilnahme im Sitzungssaal. 6Bei einer Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung ist eine Teilnahme an Wahlen nicht möglich.

(2) 1Die Möglichkeit einer Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung ist ausgeschlossen, soweit die Sitzung als solche oder Beratungsgegenstände geheim zu halten sind oder nach den zu beachtenden Verwaltungsvorschriften und Richtlinien der Geheimhaltung unterliegen. 2Art. 56a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GO gilt entsprechend.

(3) 1Der Verbandsvorsitzende und die Verbandsräte müssen sich in der Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. 2In öffentlichen Sitzungen müssen per Ton-Bild-Übertragung teilnehmende Verbandsräte zudem für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit entsprechend wahrnehmbar sein. 3Für die Zwecke der Sätze 1 und 2 ist die Übertragung von Bild und Ton der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Übertragung einwilligen.

(4) 1Der Zweckverband hat dafür Sorge zu tragen, dass in seinem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung während der Sitzung durchgehend bestehen. 2Ist dies nicht der Fall oder steht nicht fest, ob eine Nichtzuschaltung in den Verantwortungsbereich des Zweckverbands oder des Verbandsrats fällt, darf die Sitzung nicht beginnen oder ist sie unverzüglich zu unterbrechen. 3Ein Verstoß ist unbeachtlich, falls die zunächst nicht zugeschalteten Verbandsräte rügelos an der Beschlussfassung teilnehmen. 4Kommt eine Zuschaltung aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Zweckverbands liegen, nicht zu Stande oder wird sie unterbrochen, hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne den betroffenen Verbandsrat gefassten Beschlusses. 5Soweit sich ein Zweckverband darauf beschränkt, die Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung zur Verfügung zu stellen, und entweder mindestens ein Verbandsrat zugeschaltet ist oder ein Test bestätigt, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Verbandsrats nicht im Verantwortungsbereich des Zweckverbands liegt.

(5) 1Lässt die Zweckverbandssatzung eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung bei nichtöffentlichen Sitzungen zu, haben die zugeschalteten Verbandsräte dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann. 2Art. 20 Abs. 4 Satz 1 GO gilt entsprechend.

(6) 1Die Zulassung im Sinne des Abs. 1 Satz 1 kann für Sitzungen vor dem 1. Januar 2022 auch durch Beschluss der Verbandsversammlung erfolgen. 2Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.“

5.Art. 34 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 werden nach dem Wort „Ausschuß“ die Wörter „ , ein Ferienausschuss“ eingefügt.

b)Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) 1Soweit in der Verbandssatzung nichts anderes geregelt ist, gilt für die Bildung von Ferienausschüssen Art. 32 Abs. 4 GO entsprechend. 2Art. 29 Satz 2 bleibt unberührt.“

6.Nach Art. 34 wird folgender Art. 34a eingefügt:

„Art. 34a

Weitere Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie

1Die Verbandsversammlung kann den Einsetzungszeitraum eines Ferienausschusses für das Jahr 2021 abweichend von Art. 34 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 4 Satz 1 GO durch Beschluss auf drei Monate erhöhen. 2Für die Zeiträume, in denen sie keinen Ferienausschuss einsetzt, kann sie für die Dauer von bis zu drei Monaten, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, einen beschließenden Ausschuss einsetzen, der die Befugnisse eines Ferienausschusses nach Art. 34 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 4 GO hat. 3Die Verbandsversammlung kann den Einsetzungszeitraum nach Satz 2 durch Beschluss um jeweils bis zu weitere drei Monate, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, verlängern. 4Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. 5Endet die vom Deutschen Bundestag auf Grund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, treten Beschlüsse nach den Sätzen 2 und 3 eine Woche nach dem Ende der epidemischen Lage mit Wirkung für die Zukunft außer Kraft.“

7.Art. 55 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Abs. 1.

b)Folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Art. 33a Abs. 6 und Art. 34a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(3) Art. 33a Abs. 1 bis 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

§ 5
Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes

Das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl. S. 834, BayRS 2021-1/2-I), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 2 des Gesetzes vom 25. März 2020 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.Nach Art. 60a wird folgender Art. 60b eingefügt:

„Art. 60b

Sonderregelungen im Jahr 2021 für Gemeinde- und Landkreiswahlen

(1) 1Die Auswahl der sich bewerbenden Personen für Gemeinde- und Landkreiswahlen kann bis 31. Dezember 2021 abweichend von Art. 29 Abs. 1 Satz 1 sowie den Regelungen einer Satzung oder sonstiger schriftlich niedergelegter Organisationsbestimmungen durch geheime briefliche Abstimmung erfolgen, an der mindestens drei Abstimmungsberechtigte teilnehmen müssen. 2Eine Stichwahl findet nicht statt. 3Erfolgt die Durchführung in einem schriftlichen Verfahren, muss die Einberufung geeignet sein, alle Teilnahmeberechtigten davon zu unterrichten, dass sich bewerbende Personen aufgestellt werden sollen. 4Ist der Kreis der Anhänger eines Wahlvorschlagsträgers nicht bestimmbar, kann die Teilnahmeberechtigung nach vorheriger, mit der öffentlichen Einberufung erfolgter öffentlicher Aufforderung von einer Rückmeldung in Textform bis zum Tag vor dem Abstimmungsende abhängig gemacht werden. 5Abweichend von Art. 29 Abs. 3 Satz 2 ist den Teilnahmeberechtigten Gelegenheit zu geben, schriftliche Vorschläge zu sich bewerbenden Personen in Textform einzureichen. 6Hierauf ist in der Einberufung, die spätestens am dritten Tag vor dem Tag, an dem die schriftlichen Vorschläge eingegangen sein müssen, veröffentlicht oder zugegangen sein muss, hinzuweisen. 7Abweichend von Art. 29 Abs. 3 Satz 3 müssen sich bewerbende Personen mit der Übersendung der schriftlichen Unterlagen zur brieflichen Abstimmung die Möglichkeit erhalten, sich und ihr Programm vorstellen zu können. 8Den Abstimmungsberechtigten ist mindestens ein Zeitraum von sieben Tagen für die Rücksendung der Abstimmungsunterlagen einzuräumen. 9An die Stelle des Zeitpunkts des Zusammentritts nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 tritt der Ablauf desjenigen Tages, der vom Wahlvorschlagsträger als letztmöglicher Tag für den Eingang brieflicher Abstimmungsunterlagen bestimmt wird. 0Abweichend von Art. 29 Abs. 5 Satz 2 ist die Niederschrift von der das Verfahren leitenden Person und zwei wahlberechtigten, am Aufstellungsverfahren teilnehmenden Personen zu unterschreiben. 1Der Niederschrift muss eine Liste beigefügt sein, aus der die an der geheimen brieflichen Abstimmung teilnehmenden Personen ersichtlich sind.

(2) Ein Wahlvorschlag eines neuen Wahlvorschlagsträgers, der bis 31. Dezember 2021 für Gemeinde- und Landkreiswahlen eingereicht wird, bedarf abweichend von Art. 27 Abs. 1 Satz 1 keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften.

(3) 1Die Rechtsaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Stelle anordnen, dass eine Gemeinde- oder Landkreiswahl bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 ausschließlich als Briefwahl durchzuführen ist. 2Ordnet dies die Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb von drei Wochen vor dem nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 festgesetzten Wahltag an, kann sie die Wahl auf einen der drei auf den festgesetzten Wahltag folgenden Sonntage verlegen. 3Die Verlegung ist öffentlich bekannt zu machen.

(4) Für den Fall, dass die Wahl ausschließlich als Briefwahl durchgeführt wird,

1.können die Wahlbehörden die erforderlichen Änderungen in den Anlagen nach § 101 der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung vornehmen,

2.sind die Wahlscheine mit den Briefwahlunterlagen abweichend von Art. 13 Abs. 1 an alle wahlberechtigten Personen von Amts wegen ohne Antrag zu versenden und

3.findet die Stichwahl abweichend von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 am dritten Sonntag nach dem Wahltag statt.“

§ 6
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 17. März 2021 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten

1.§ 2 Nr. 1, § 3 Nr. 1 und § 4 Nr. 2 und 5 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 sowie

2.§ 1 Nr. 1 und 2, § 2 Nr. 2 und 3, § 3 Nr. 2 und 3, § 4 Nr. 4 und 6 sowie § 5 Nr. 2 mit Wirkung vom 12. Februar 2021 in Kraft.

München, den 9. März 2021

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder