Fundstelle GVBl. 2021 S. 83

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Verordnung

2038-3-4-1-1-K

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte

2038-3-4-1-1-K

Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I

vom 25. Februar 2021

Auf Grund des Art. 26 Abs. 2 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 16, 40, BayRS 2238-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 5. November 2019 (GVBl. S. 618) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 368) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Bayerischen Landespersonalausschuss:

§ 1

Die Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180, BayRS 2038-3-4-1-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 12. November 2020 (GVBl. S. 629) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.durch das Studium, das zu einer sonderpä­dagogischen Qualifikation oder einer pädagogischen Qualifikation als Beratungslehrkraft führt.“

b)In Satz 3 werden nach dem Wort „Schwerpunkt“ die Wörter „ , durch das Studium des Fachs Deutsch als Zweitsprache als pädagogische Qualifikation, durch das Studium einer fremdsprachlichen Qualifikation, durch das Studium der Medienpädagogik, durch das Studium des Darstellenden Spiels oder durch das Studium des Fachs Individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern“ eingefügt.

2.§ 90 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Erste Staatsprüfung kann in folgenden Kombinationen sonderpädagogischer Fachrichtungen abgelegt werden:

1.Gehörlosenpädagogik (vertieft studiert) mit Schwer-­hörigenpädagogik (Qualifizierungsstudium),

2.Geistigbehindertenpädagogik (vertieft studiert) mit Gehörlosenpädagogik, Körperbehinderten­pädagogik, Lernbehindertenpädagogik, Schwerhörigenpädagogik, Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen, Sprachheilpädagogik oder Pädagogik bei Verhaltensstörungen (jeweils Qualifizierungsstudium),

3.Körperbehindertenpädagogik (vertieft studiert) mit Geistigbehindertenpädagogik, Lernbehinderten­pädagogik, Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen, Sprachheilpädagogik oder Pädagogik bei Ver­haltensstörungen (jeweils Qualifizierungsstudium),

4.Lernbehindertenpädagogik (vertieft studiert) mit Gehörlosenpädagogik, Geistigbehindertenpäda­gogik, Körperbehindertenpädagogik, Schwerhör­i­- genpädagogik, Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen, Sprachheilpädagogik oder Pädagogik bei Verhaltensstörungen (jeweils Qualifizierungsstudium),

5.Schwerhörigenpädagogik (vertieft studiert) mit Gehörlosenpädagogik (Qualifizierungsstudium),

6.Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen (vertieft studiert) mit Gehörlosenpädagogik, Geistigbehindertenpädagogik, Körperbehindertenpädagogik, Lernbehindertenpädagogik, Schwerhörigenpäda-­go­gik, Sprachheilpädagogik oder Pädagogik bei Verhaltensstörungen (jeweils Qualifizierungsstudium),

7.Sprachheilpädagogik (vertieft studiert) mit Gehör­- losenpädagogik, Geistigbehindertenpädago­gik, Kör­perbehindertenpädagogik, Lernbehinder­ten­pä­- dagogik, Schwerhörigenpädagogik, Pä­da­go­gik bei Sehbeeinträchtigungen oder Pädagogik bei Verhaltensstörungen (jeweils Qualifizierungsstudium),

8.Pädagogik bei Verhaltensstörungen (vertieft studiert) mit Geistigbehindertenpädagogik, Gehörlosenpädagogik, Körperbehindertenpädagogik, Lern­- behindertenpädagogik, Schwerhörigenpäda­gogik, Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen oder Sprach­heilpädagogik (jeweils Qualifizierungsstudium).“

3.Nach § 98 wird folgender § 98a eingefügt:

„§ 98a

Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen – vertieftes Studium (Förderschwerpunkt Sehen)

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis von

1.mindestens 10 Leistungspunkten aus der Allgemeinen Heil-, Sonder- und Inklusionspädagogik,

2.mindestens 25 Leistungspunkten aus der Pä­dagogik bei Sehbeeinträchtigungen und Bezugs­wissenschaften,

3.mindestens 25 Leistungspunkten aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Sehen,

4.mindestens 15 Leistungspunkten aus der Psychologie im Förderschwerpunkt Sehen einschließlich Förderdiagnostik.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.Allgemeine Heil-, Sonder- und Inklusionspädagogik,

2.Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen und Bezugswissenschaften,

3.Didaktik im Förderschwerpunkt Sehen,

4.Psychologie im Förderschwerpunkt Sehen einschließlich Förderdiagnostik.

(3) Prüfungsteile

Schriftliche Prüfung

1.Eine Aufgabe aus der Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen oder aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Sehen

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt;

2.eine Aufgabe aus der Psychologie im Förderschwerpunkt Sehen einschließlich Förderdiagnostik

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt.“

4.Nach § 107 wird folgender § 107a eingefügt:

„§ 107a

Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen – Qualifizierungsstudium (Förderschwerpunkt Sehen)

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis von

1.mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen und Bezugswissenschaften,

2.mindestens 10 Leistungspunkten aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Sehen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen und Bezugswissenschaften,

2.Didaktik im Förderschwerpunkt Sehen.

(3) Prüfungsteile

Schriftliche Prüfung

Eine Aufgabe aus der Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen und Bezugswissenschaften oder aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Sehen

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt.

(4) Nichtbestehen der Prüfung

Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.“

5.§ 123 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird aufgehoben.

b)Die Abs. 3 bis 11 werden die Abs. 2 bis 10.

6.§ 124 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „5“ ersetzt.

b)In Abs. 2 werden die Wörter „oder Herbst 2020“ durch die Wörter „ , Herbst 2020 oder Frühjahr 2021“ ersetzt.

c)Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Wird die Erste Staatsprüfung zum Prüfungstermin Frühjahr 2020, Herbst 2020 oder Frühjahr 2021 als Wiederholung bei Nichtbestehen (§ 14) oder als Wiederholung zur Notenverbesserung (§ 15) abgelegt, so kann diese Prüfung abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 6 und 7 sowie § 83 Abs. 6 und 7 ein weiteres Mal wiederholt werden.“

d)In Abs. 4 Satz 1 und 3 werden jeweils nach der Angabe „Frühjahr 2020“ die Wörter „oder Frühjahr 2021“ eingefügt.

e)Abs. 6 wird aufgehoben.

7.§ 125 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden nach den Wörtern „Sommersemester 2020“ die Wörter „und Wintersemester 2020/2021“ eingefügt.

b)In Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „wird das Sommersemester 2020“ durch die Wörter „werden das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/2021“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 17. März 2021 in Kraft.

München, den 25. Februar 2021

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister