Fundstelle GVBl. 2021 S. 86

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 30c5d43ace3d9fb37961f6486eb8f9690dc6244c53bc3e45077ca6f050292d6e

Verordnung

2038-3-4-8-11-K, 2038-3-4-8-10-K, 2038-3-4-9-3-K

2038-3-4-8-11-K, 2038-3-4-8-10-K, 2038-3-4-9-3-K

Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II und weiterer Rechtsvorschriften

vom 26. Februar 2021

Auf Grund

  • des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 368) geändert worden ist, und
  • des Art. 26 Abs. 2 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 16, 40, BayRS 2238-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 5. November 2019 (GVBl. S. 618) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Bayerischen Landespersonalausschuss:

§ 1
Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II

§ 41 Abs. 1 der Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II) vom 28. Oktober 2004 (GVBl. S. 428, BayRS 2038-3-4-8-11-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 12. Februar 2021 (GVBl. S. 62) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Satz 1 wird im Satzteil nach Nr. 4 die Angabe „Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „Abs. 1 Satz 3 und 4“ ersetzt.

2.Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Das Staatsministerium kann ferner anordnen, dass abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 an die Stelle noch nicht abgelegter Prüfungslehrproben Prüfungsgespräche auf der Grundlage des nach Abs. 2 Satz 1 übermittelten Entwurfs treten, soweit Prüfungslehrproben aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht zeitgerecht stattfinden können.“

3.Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

§ 2
Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung (II. Lehramtsprüfung) der Fachlehrer

§ 29 Abs. 1 der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung (II. Lehramtsprüfung) der Fachlehrer (ZAPO-F II) vom 12. Dezember 1996 (GVBl. S. 562, 1997 S. 23, BayRS 2038-3-4-8-10-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 12. Februar 2021 (GVBl. S. 62) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „Abs. 1 Satz 3 und 4“ ersetzt.

2.Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Das Staatsministerium kann ferner anordnen, dass abweichend von § 16 Abs. 1 und 2 an die Stelle noch nicht abgelegter Prüfungslehrproben Prüfungsgespräche auf der Grundlage des nach Abs. 2 Satz 1 übermittelten Entwurfs treten, soweit Prüfungslehrproben aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht zeitgerecht stattfinden können.“

3.Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

§ 3
Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Prüfung der Förderlehrerinnen und Förderlehrer

Die Förderlehrerprüfungsordnung II (ZAPO/FöL II) vom 15. Juli 2011 (GVBl. S. 387, BayRS 2038-3-4-9-3-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 24. April 2020 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, wird wie folgt ge­ändert:

1.§ 24 wird wie folgt gefasst:

‚§ 24

Ablegung der schulpraktischen Prüfungen

(1) 1Das Staatsministerium kann anordnen, dass abweichend von § 13 Abs. 1 und 2 an die Stelle noch nicht abgelegter schulpraktischer Prüfungen Prüfungsgespräche auf der Grundlage der nach Abs. 2 selbstständig abgefassten Ausarbeitungen treten, soweit schulpraktische Prüfungen aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht zeitgerecht stattfinden können. 2Das Prüfungsgespräch dauert 60 Minuten und umfasst die Förderlehrertätigkeit mit Schülergruppen in den Fächern Deutsch und Mathematik. 3§ 13 Abs. 3, 4, 6 und 7 gilt entsprechend.

(2) 1Abweichend von § 13 Abs. 5 hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer am Tag vor dem Prüfungsgespräch der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bis 12:00 Uhr auf elektronischem Weg selbständig abgefasste Ausarbeitungen zu übermitteln, aus denen die Inhalte und der Ablauf der vorbereiteten Unterrichtsstunden ersichtlich sind. 2Der Eingang der Ausarbeitungen ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer bis spätestens 18:00 Uhr desselben Tages elektronisch zu bestätigen. 3Am Prüfungstag vor Beginn des Prüfungsgesprächs hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission eine schriftliche Fassung dieser Ausarbeitungen mit einer Versicherung auszuhändigen, dass die Ausarbeitungen ohne fremde Hilfe angefertigt wurden, die Inhalte in Schülergruppen noch nicht behandelt wurden und die schriftliche Fassung der Ausarbeitungen mit der vorab übermittelten elektronischen Fassung übereinstimmt. 4Erweist sich diese Versicherung als unwahr, liegt ein Beeinflussungsversuch im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 vor. 5Werden die elektronisch übermittelten oder schriftlichen Ausarbeitungen aus einem von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer zu vertretenden Grund nicht zum jeweils in Satz 1 und Satz 3 angegebenen Zeitpunkt übermittelt oder ausgehändigt, findet das Prüfungsgespräch nicht statt und gilt als mit der Note „ungenügend“ abgelegt.

(3) Die Note aus dem Prüfungsgespräch tritt an die Stelle der Note der schulpraktischen Prüfung.‘

2.§ 25 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 24 tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

§ 4
Inkraftreten

Diese Verordnung tritt am 17. März 2021 in Kraft.

München, den 26. Februar 2021

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister