Fundstelle GVBl. 2021 S. 94

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Gesetz

103-2-V, 800-21-1-A

800-21-1-A, 103-2-V

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und der Delegationsverordnung

vom 24. März 2021

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl. S. 754, BayRS 800-21-1-A), das zuletzt durch § 1 Abs. 347 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Zuständige Staatsministerien“.

b)In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BQFG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl I S. 2515)“ durch die Angabe „Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG)“ ersetzt.

c)In Abs. 4 wird das Wort „Absätzen“ durch die Angabe „den Abs.“ ersetzt.

2.Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Aufgaben der Staatsministerien“.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Buchst. a werden die Angabe „§ 42c Abs. 1 und § 42i Abs. 3“ durch die Angabe „§ 42h Abs. 1 und § 42n Abs. 3“ ersetzt.

bb)In Buchst. b wird die Angabe „§ 40 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 6“ ersetzt und die Angabe „§ 34 Abs. 7, § 42c Abs. 1, § 42i Abs. 3“ wird durch die Angabe „§ 34 Abs. 9, § 42h Abs. 1, § 42n Abs. 3“ ersetzt.

cc)In Buchst. d wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

dd)Folgende Buchst. e und f werden angefügt:

„e)die Bestätigung der Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Abs. 3 BBiG sowie § 42f Abs. 3 der Handwerksordnung;

f)die Genehmigung der Vereinbarung zwischen zuständigen Stellen nach § 71 Abs. 9 BBiG.“

c)In Abs. 2 wird jeweils das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

d)In Abs. 3 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

3.Art. 3 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Aufgaben der zuständigen Stellen“.

b)In Abs. 3 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

4.In Art. 4 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft“.

5.Art. 5 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Berufsbildung im öffentlichen Dienst“.

b)In Abs. 2 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

6.In Art. 6 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Anerkennung sonstiger Berufsbildungseinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG“.

7.In Art. 7 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Landesausschuss für Berufsbildung“.

8.In Art. 8 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten“.

§ 2
Änderung der Delegationsverordnung

Die Delegationsverordnung (DelV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 14a der Verordnung vom 2. Februar 2021 (GVBl. S. 26) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 1 wird nach Nr. 5 folgende Nr. 6 eingefügt:

„6.§ 47 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 54 Abs. 1 Satz 3 sowie § 59 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), soweit das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für die Berufsausbildung gemäß Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG) zuständig ist,“.

2.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)Der Nr. 8 wird ein Komma angefügt.

b)Nach Nr. 8 wird folgende Nr. 9 eingefügt:

„9.§ 47 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 54 Abs. 1 Satz 3 sowie § 59 Satz 3 BBiG, soweit das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr für die Berufsausbildung gemäß Art. 1 Abs. 1 AGBBiG zuständig ist,“.

3.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)Der Nr. 46 wird ein Komma angefügt.

b)Nach Nr. 46 wird folgende Nr. 47 eingefügt:

„47.§ 47 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 54 Abs. 1 Satz 3 sowie § 59 Satz 3 BBiG, soweit das Staatsministerium der Justiz für die Berufsausbildung gemäß Art. 1 Abs. 1 AGBBiG zuständig ist,“.

4.§ 4 wird wie folgt geändert:

a)Der Nr. 5 wird ein Komma angefügt.

b)Nach Nr. 5 wird folgende Nr. 6 eingefügt:

„6.§ 47 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 54 Abs. 1 Satz 3 sowie § 59 Satz 3 BBiG, soweit das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für die Berufsausbildung gemäß Art. 1 Abs. 1 AGBBiG zuständig ist,“.

5.§ 5 wird wie folgt geändert:

a)Der Nr. 5 wird ein Komma angefügt.

b)Nach Nr. 5 wird folgende Nr. 6 eingefügt:

„6.§ 47 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 54 Abs. 1 Satz 3 sowie § 59 Satz 3 BBiG, soweit das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Berufsausbildung gemäß Art. 1 Abs. 1 AGBBiG zuständig ist,“.

6.§ 6 wird wie folgt geändert:

a)Der Nr. 18 wird ein Komma angefügt.

b)Nach Nr. 18 wird folgende Nr. 19 eingefügt:

„19.§ 47 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 54 Abs. 1 Satz 3 sowie § 59 Satz 3 BBiG, soweit das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Berufsausbildung gemäß Art. 1 Abs. 1 AGBBiG zuständig ist,“.

7.§ 7 wird wie folgt geändert:

a)Der Nr. 6 wird ein Komma angefügt.

b)Nach Nr. 6 wird folgende Nr. 7 eingefügt:

„7.§ 47 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 54 Abs. 1 Satz 3 sowie § 59 Satz 3 BBiG, soweit das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz für die Berufsausbildung gemäß Art. 1 Abs. 1 AGBBiG zuständig ist,“.

8.§ 8 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Halbsatz 1 werden die Wörter „des Berufsbildungsgesetzes“ durch die Angabe „BBiG“ ersetzt.

bb)In Halbsatz 2 werden die Wörter „des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes“ durch die Angabe „AGBBiG“ ersetzt.

b)Nach Nr. 7 wird folgende Nr. 8 eingefügt:

„8.§ 47 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 54 Abs. 1 Satz 3 sowie § 59 Satz 3 BBiG, soweit das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales für die Berufsausbildung gemäß Art. 1 Abs. 1 AGBBiG zuständig ist,“.

9.§ 9 wird wie folgt geändert:

a)Der Nr. 5 wird ein Komma angefügt.

b)Nach Nr. 5 wird folgende Nr. 6 eingefügt:

„6.§ 47 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 54 Abs. 1 Satz 3 sowie § 59 Satz 3 BBiG, soweit das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege für die Berufsausbildung gemäß Art. 1 Abs. 1 AGBBiG zuständig ist,“.

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2021 in Kraft.

München, den 24. März 2021

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder