Fundstelle GVBl. 2022 S. 10

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Verordnung

2132-1-23-B

  • Verwaltung
  • Bauwesen
  • Bauordnungsrecht

2132-1-23-B

Verordnung zur Änderung der Bauprodukte- und Bauartenverordnung

vom 17. Dezember 2021

Auf Grund des Art. 80 Abs. 5 Nr. 3 bis 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr:

§ 1

Die Bauprodukte- und Bauartenverordnung (BauPAV) vom 20. September 1999 (GVBl. S. 424, BayRS 2132-1-23-B), die zuletzt durch § 1 Abs. 160 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Der Erste Abschnitt wird Teil 5 und in der Überschrift wird die Angabe „nach Art. 15 Abs. 4 und Art. 19 Abs. 2 BayBO“ gestrichen.

2.§ 1 wird § 12 und wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Abs. 1 Satz 1 und wie folgt geändert:

aa)Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„Für folgende Bauarten und für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Anwendbarkeitsnachweise nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BayBO, Verwendbarkeitsnachweise nach Art. 17 bis 19 und Art. 22 BayBO sowie Übereinstimmungserklärungen nach Art. 21 BayBO zu führen:“.

bb)In Nr. 2 im Satzteil vor Buchst. a werden die Wörter „Für ortsfest“ durch das Wort „Ortsfest“ ersetzt.

b)Dem Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

2Art. 23 BayBO gilt entsprechend.“

c)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) 1Abs. 1 findet keine Anwendung auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen. 2Bauprodukte, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau gemäß Art. 3 Satz 1 BayBO gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.“

3.Der Zweite Abschnitt wird Teil 2 und in der Überschrift wird die Angabe „Art. 20 Abs. 4 BayBO“ durch die Angabe „Art. 21 Abs. 2 BayBO“ ersetzt.

4.§ 2 wird § 7 und wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Art. 20 Abs. 4 BayBO“ durch die Angabe „Art. 21 Abs. 2 BayBO“ ersetzt.

bb)Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.Name

a)des Herstellers und zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht, oder

b)des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe des Herstellwerks,

wobei die Angabe des Herstellwerks jeweils verschlüsselt erfolgen darf, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und der Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln lässt;“.

cc)In Nr. 2 Buchst. a wird das Wort „geregelte“ gestrichen.

dd)In Nr. 3 wird das Wort „Nummer“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

5.Der Dritte Abschnitt wird Teil 3 und in der Überschrift werden die Wörter „Art. 15 Abs. 5 und Art. 19 Abs. 1 Satz 4 BayBO“ durch die Angabe „Art. 22 BayBO“ ersetzt.

6.§ 3 wird § 8 und wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 werden nach dem Wort „Stahlbau­teile“ die Wörter „auf der Baustelle“ eingefügt.

bb)In Nr. 2 werden nach dem Wort „Aluminiumbauteile“ die Wörter „auf der Baustelle“ eingefügt.

cc)Nach Nr. 6 wird folgende Nr. 7 eingefügt:

„7.die Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben“.

b)Satz 2 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „nach Art. 3 Abs. 2 BayBO vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Bayerischen Ministerialblatt bekannt gemachten technischen Regeln der Liste der Technischen Baubestimmungen einschließlich der dort eingeführten Anlagen in den Fällen des Satzes 1“ durch die Wörter „Technischen Baubestimmungen gemäß Art. 81a BayBO in den Fällen des Abs. 1“ ersetzt.

bb)In Nr. 1 wird die Angabe „Nr. 2.4.1“ durch die Angabe „Nr. A 1.2.4.1“ ersetzt.

cc)In Nr. 2 wird die Angabe „Nr. 2.4.3“ durch die Angabe „Nr. A 1.2.4.3“ ersetzt.

dd)In Nr. 3 wird die Angabe „Nr. 2.3.3“ durch die Angabe „Nr. A 1.2.3.4“ ersetzt.

ee)In Nr. 4 wird die Angabe „Nr. 2.5.1“ durch die Angabe „Nr. A 1.2.5.1“ ersetzt.

ff)In Nr. 5 wird die Angabe „Nr. 2.3.1“ durch die Angabe „Nr. A 1.2.3.1“ ersetzt.

gg)In Nr. 6 wird die Angabe „Nr. 2.3.7.“ durch die Angabe „Nr. A 1.2.3.2,“ ersetzt.

hh)Folgende Nr. 7 wird angefügt:

„7.Nr. 7 nach lfd. Nr. A 1.2.3.7.“

7.§ 4 wird § 9 und wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)Die Satznummerierung „1“ wird gestrichen.

bb)Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1“ ersetzt.

cc)In Nr. 1 werden die Wörter „Nummern 1 bis 3, 5 und 6“ durch die Wörter „Nrn. 1 bis 3, 5, 6 und 7“ ersetzt.

dd)In Nr. 2 wird das Wort „Nummer“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

ee)Im Satzteil nach Nr. 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 6“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 6“ ersetzt.

b)Satz 2 wird aufgehoben.

8.§ 5 wird § 10 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird die Angabe „§ 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1“ und die Angabe „Art. 3 Abs. 1 BayBO“ durch die Angabe „Art. 3 BayBO“ ersetzt.

b)In Abs. 2 wird die Angabe „§ 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 2“ ersetzt.

c)In Abs. 3 wird die Angabe „§§ 3 und 4“ durch die Angabe „§§ 8 und 9“ und die Angabe „Art. 3 Abs. 1 BayBO“ durch die Angabe „Art. 3 BayBO“ ersetzt.

9.Der Vierte Abschnitt wird Teil 4 und die Wörter „Art. 15 Abs. 6 und Art. 19 Abs. 1 Satz 4 BayBO“ werden durch die Angabe „Art. 15 Abs. 6 und Art. 22 BayBO“ ersetzt.

10.§ 6 wird § 11 und in Abs. 1 im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 5“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 5“ ersetzt.

11.Der Fünfte Abschnitt wird Teil 1 und in der Überschrift wird die Angabe „Art. 23 Abs. 1 BayBO“ durch die Wörter „Art. 23 Abs. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)“ ersetzt.

12.Der bisherige § 7 wird § 1 und wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird die Angabe „Art. 17 Abs. 2 BayBO“ durch die Angabe „Art. 19 BayBO“ ersetzt.

bb)In Nr. 2 wird die Angabe „Art. 21 Abs. 2 BayBO“ durch die Angabe „Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BayBO“ ersetzt.

cc)In Nr. 3 wird die Angabe „Art. 22 Abs. 1 BayBO“ durch die Angabe „Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BayBO“ ersetzt.

dd)In Nr. 4 wird die Angabe „Art. 22 Abs. 2 BayBO“ durch die Angabe „Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BayBO“ ersetzt.

ee)In Nr. 5 wird nach der Angabe „Art. 15 Abs. 6“ die Angabe „und Art. 22 Nr. 2“ eingefügt.

ff)In Nr. 6 wird die Angabe „Art. 15 Abs. 5 BayBO“ durch die Angabe „Art. 22 Nr. 1 BayBO“ ersetzt.

gg)Im Satzteil nach Nr. 6 wird die Angabe „§ 8“ durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 3 werden nach dem Wort „Zertifizierungsstellen“ die Wörter „nach Satz 2“ eingefügt und die Angabe „§ 8“ durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.

bb)In Satz 4 wird die Angabe „§ 9“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.

c)Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) 1Die Anerkennung kann auf höchstens fünf Jahre befristet werden. 2Für die Verlängerung der Anerkennung gilt Art. 69 Abs. 2 BayBO entsprechend.“

13.Der bisherige § 8 wird § 2 und wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „muss“ durch die Wörter „und, wenn ein Stellvertreter bestellt ist, der Stellvertreter müssen“ ersetzt und nach den Wörtern „abgeschlossen haben“ werden die Wörter „ , über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen“ eingefügt.

bbb)In Nr. 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1“ und werden die Wörter „oder Überwachung von Bauprodukten oder Bauarten oder der Zertifizierung von Bauprodukten oder Bauarten“ durch die Wörter „ , Überwachung oder der Zertifizierung von Bauprodukten oder Bauarten für den jeweiligen Produktbereich“ ersetzt.

ccc)In Nr. 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt und nach dem Wort „Bauarten“ werden die Wörter „für den jeweiligen Produktbereich“ eingefügt.

ddd)In Nr. 3 werden die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 3“ und das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt und nach dem Wort „Tätigkeiten“ werden die Wörter „für den jeweiligen Produktbereich“ eingefügt.

eee)In Nr. 4 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nrn. 4 und 5“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5“ ersetzt und werden nach dem Wort „Bauarten“ die Wörter „für den jeweiligen Produktbereich“ eingefügt.

fff)In Nr. 5 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 6“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 6“ und werden die Wörter „in der jeweiligen, in § 3 Abs. 1 genannten Herstellung oder Ausführung“ durch die Wörter „im jeweiligen Aufgabenbereich“ ersetzt.

bb)Die Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben.

b)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Übt der Leiter einer Prüfstelle diese Aufgabe nicht hauptberuflich aus, muss ein hauptberuflicher Stellvertreter bestellt sein. 2Ferner kann verlangt werden, dass neben einem hauptberuflichen Leiter ein hauptberuflicher Stellvertreter und neben einem nicht hauptberuflichen Leiter zwei hauptberufliche Stellvertreter in der Prüfstelle tätig sind, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeit erforderlich ist.“

c)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „darf“ durch die Wörter „und der Stellvertreter dürfen“ ersetzt.

bbb)Nr. 1 wird aufgehoben.

ccc)Nr. 2 wird Nr. 1 und am Ende das Komma durch ein „und“ ersetzt.

ddd)Nr. 3 wird Nr. 2 und die Wörter „sein Vermögen“ werden durch die Wörter „ihr Vermögen“ ersetzt.

bb)Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „Er muss“ durch die Wörter „Sie müssen“ ersetzt.

bbb)In Nr. 2 werden die Wörter „er neben seinen“ durch die Wörter „sie neben ihren“, das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ und die Wörter „seiner Pflichten als Leiter“ durch die Wörter „ihrer Pflichten“ ersetzt.

cc)Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Satz 1 gilt auch in Fällen vergleichbarer Feststellungen aus anderen Staaten.“

d)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

e)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und in Satz 1 wird das Wort „sein“ durch das Wort „der“ ersetzt.

f)Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

14.Der bisherige § 9 wird § 3 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 12 der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen vom 5. Juli 1994 (GVBl S. 573, BayRS 2130-3-l) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „§ 9 der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1“ ersetzt.

bb)Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa)Am Ende von Halbsatz 1 wird das Semikolon durch die Wörter „ , wobei auf Technische Baubestimmungen nach Art. 81a BayBO Bezug genommen werden kann,“ ersetzt.

bbb)Halbsatz 2 wird aufgehoben.

cc)In Nr. 3 wird das Wort „seines“ durch das Wort „des“ ersetzt.

dd)In Nr. 4 wird die Angabe „nach § 8 Abs. 2“ durch die Wörter „ , des Stellvertreters“ ersetzt.

ee)In Nr. 6 werden nach dem Wort „Leiters“ die Wörter „und des Stellvertreters“ eingefügt.

c)Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) 1Die Anerkennungsbehörde entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen. 2Sie kann diese Frist um bis zu zwei Monate verlängern. 3Die Verlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen.“

15.Der bisherige § 10 wird § 4 und wie folgt geändert:

a)In Nr. 9 werden die Wörter „Nummern 4 bis 7“ durch die Angabe „Nrn. 5 bis 8“ und die Angabe „§ 8 Abs. 3 Nrn. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3“ ersetzt.

b)Nr. 10 wird wie folgt gefasst:

„10.einen Wechsel des Leiters der Stelle oder des Stellvertreters sowie wesentliche Änderungen in der gerätetechnischen Ausrüstung sowie Änderungen, die dazu führen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzeigen.“

16.Der bisherige § 11 wird § 5 und wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Halbsatz 1 wird Satz 1 und das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb)Der bisherige Halbsatz 2 wird Satz 2 und das Wort „sie“ wird durch das Wort „Sie“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Zertifizierungsstelle“ die Wörter „oder dem Stellvertreter“ eingefügt.

17.Der bisherige § 12 wird § 6 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „68“ durch die Angabe „70“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „in Folge“ durch das Wort „infolge“ ersetzt.

c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 2 wird die Angabe „§ 10 Nr. 5“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 5“ ersetzt.

bb)In Nr. 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.

18.Der Sechste Abschnitt wird Teil 6 und in der Überschrift werden die Wörter „Übergangs- und“ ge­strichen.

19.§ 13 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

b)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ ge­strichen.

c)Satz 2 wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.

München, den 17. Dezember 2021

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Kerstin Schreyer, Staatsministerin