Fundstelle GVBl. 2022 S. 132

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Gesetz

215-5-1-I, 2126-8-G

215-5-1-I, 2126-8-G

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und des Bayerischen Krankenhausgesetzes

vom 22. April 2022

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

Das Bayerische Rettungsdienstgesetz (BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 429, BayRS 215-5-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 167 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird nach dem Wort „Feuerwehralarmierung“ die Angabe „(ZRF)“ eingefügt.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „Notärzten“ die Wörter „und Telenotärzten“ eingefügt.

bb)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3An Telenotärzte können darüber hinaus zusätzliche nicht medizinische Qualifikations­anforderungen gestellt werden (Telenotarztqualifikation).“

c)In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „oder durch einen“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Krankenhausarzt“ werden die Wörter „oder Telenotarzt“ eingefügt.

d)Abs. 5 Satz 3 wird aufgehoben.

e)Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa)Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

3Verlegungsrettungswagen sind Rettungswagen, die für den arztbegleiteten Patiententransport besonders eingerichtet sind. 4Intensivtransportwagen sind Krankenkraftwagen, die für den arztbegleiteten Patiententransport intensivüberwachungspflichtiger und intensivbehandlungsbedürftiger Patienten mit erhöhtem Überwachungs- und Therapieaufwand besonders eingerichtet sind.“

bb)In Satz 5 werden die Wörter „und mit nichtärztlichem medizinischen Personal besetzt“ gestrichen.

f)Abs. 13 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen und nach dem Wort „leisten“ werden die Wörter „ , und deren Tätigkeit zu einem wesentlichen Anteil auf der ehrenamtlichen Mitwirkung der Mitglieder beruht“ eingefügt.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

g)Nach Abs. 13 wird folgender Abs. 14 eingefügt:

„(14) Organisationen oder Vereinigungen sind gemeinnützig im Sinn dieses Gesetzes, wenn

1.ihr Ziel in der Erfüllung sozialer Aufgaben besteht, sie nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und sie etwaige Gewinne in die soziale Aufgabe reinvestieren,

2.sie eine gemeinnützige Organisationsstruktur mittels eines Feststellungsbescheides nach § 60a der Abgabenordnung oder einer anderen gleichwertigen Bescheinigung nachweisen können oder

3.sie die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erfüllen.“

h)Die bisherigen Abs. 14 und 15 werden die Abs. 15 und 16.

i)Der bisherige Abs. 16 wird Abs. 17 und wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

j)Die bisherigen Abs. 17 und 18 werden durch die folgenden Abs. 18 bis 20 ersetzt:

„(18) Notfalldaten sind alle Daten, die einem Notfall sowie dessen rettungsdienstlicher und klinischer Versorgung und Behandlung zuzuordnen sind.

(19) Identitätsdaten sind

1.der Name, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Anschrift sowie Angaben zur telekommunikativen Erreichbarkeit,

2.Angaben zur Krankenkasse, Berufsgenossenschaft, Beihilfestelle, Krankenversichertennummer, Beihilfenummer und Personalnummer,

3.Patientenidentifikationsnummern; dazu gehört jede Art von Kennnummer, die einer Person von einer Stelle nach Art. 55 Abs. 1 zugewiesen wurde.

(20) Notfalldatensatz ist die strukturierte Zusammenstellung folgender Notfalldaten:

1.Art, Ort und Zeitpunkt des Notfalls,

2.Art, Zeitpunkt und Inhalt der Meldung des Notfalls,

3.Angaben zu Organisation, Zahl und Qualifikationsstatus der Rettungskräfte, zu Rettungsmitteln, Einsatzzeiten und Zielklinik,

4.Alter und Geschlecht des Notfallpatienten,

5.notfallmedizinische Maßnahmen und Maßnahmen zur Nachbehandlung der körperlichen Notfallfolgen im Krankenhaus sowie deren Durchführungszeiten,

6.labortechnische und medizinische Befunde sowie Diagnosen zu den körperlichen Notfallfolgen sowie deren Erhebungszeiten,

7.der Tod einer Person, die eine notfallmedizinische Behandlung erhalten hat, und dessen Ursache.“

2.Art. 3 wird wie folgt geändert:

a)Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „die“ ge­strichen.

b)In Nr. 1 wird vor dem Wort „Tätigkeit“ das Wort „die“ eingefügt.

c)In Nr. 2 wird vor dem Wort „auf“ das Wort „die“ eingefügt.

d)Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.die Beförderung von Krankenhauspatienten

a)innerhalb eines Wirtschaftsgrundstücks eines Krankenhauses,

b)zwischen Betriebsteilen eines Krankenhauses, sofern für die Beförderung ausschließlich nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen oder Wege genutzt werden,

c)zwischen Betriebsteilen eines Krankenhauses, soweit die Beförderung ausschließlich als Krankentransport oder arztbegleiteter Patiententransport mit krankenhauseigenem Personal durchgeführt wird,“.

e)Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:

„4.die Beförderung von Patienten, die von einem regelhaft durch ein Krankenhaus genutzten Landeplatz eines Rettungs- oder Intensivtransporthubschraubers bodenge­bunden unmittelbar in dieses Krankenhaus weitertransportiert werden, soweit der Transport ausschließlich mit krankenhauseigenem Personal durchgeführt wird,“.

f)Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5 und vor dem Wort „Tätigkeit“ wird das Wort „die“ eingefügt.

g)Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6.

h)Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7, vor dem Wort „Beförderung“ wird das Wort „die“ eingefügt und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

i)Die folgenden Nrn. 8 bis 10 werden angefügt:

„8.die Beförderung Behinderter, sofern deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist,

9.die nachhaltig, planmäßig und auf Dauer von einer Organisation geleistete Erste Hilfe am Notfallort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes,

10.die in der Regel im Auftrag des Veranstalters erfolgende medizinische Absicherung von Veranstaltungen und die medizinische Betreuung von Patienten am Veranstaltungsort; dies gilt nicht für den Abtransport von Patienten vom Veranstaltungsort.“

3.In Art. 4 Abs. 3 werden die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.

4.Art. 5 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt, nach dem Wort „nach“ wird die Angabe „Art. 14 Abs. 7 Satz 1,“ eingefügt und die Angabe „Art. 15 Abs. 3“ wird durch die Angabe „Art. 15 Abs. 2“ ersetzt.

bb)In Satz 3 werden die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.

b)Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Festlegung von Notarzt-Standorten wird im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns getroffen.“

c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.

bb)In Satz 2 werden die Wörter „Zweckverbänden für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.

d)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.

bb)In Satz 2 Halbsatz 1 wird nach dem Wort „Leitstelle“ die Angabe „(ILS)“ eingefügt.

5.Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt und nach dem Wort „Notfallrettung“ werden die Wörter „ , des arztbegleiteten Patiententransports“ gestrichen.

bb)In Satz 6 werden die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt und wird die Angabe „(Art. 48 Abs. 2)“ gestrichen.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt und nach dem Wort „Notfallrettung“ werden die Wörter „ , arztbegleiteten Patiententransport“ gestrichen.

bb)In Satz 3 werden die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.

cc)Satz 5 wird wie folgt geändert:

aaa)Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „(Art. 48 Abs. 2)“ gestrichen.

bbb)In Nr. 1 werden die Wörter „Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.

ccc)In Nr. 2 werden die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.

6.Art. 7 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „eine Integrierte Leitstelle,“ gestrichen.

bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Sofern erforderlich können im Versorgungsbereich einer Rettungswache auch Stellplätze eingerichtet werden.“

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird nach dem Wort „Rettungswachen“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „und sonstige Einrichtungen“ gestrichen.

bb)In Satz 6 werden die Wörter „(z. B. Infekttransporte, Transporte schwergewichtiger Patienten)“ gestrichen.

c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

d)Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Einrichtungen der Luftrettung, des arztbegleiteten Patiententransports sowie die Versorgungsstruktur für den Telenotarzt werden von den ZRF nach Maßgabe der obersten Rettungsdienstbehörde umgesetzt.“

7.Art. 8 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Wörter „ZRF im Einvernehmen mit den Sozialversicherungsträgern“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird aufgehoben.

c)Abs. 3 wird Abs. 2.

8.Art. 9 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden die Wörter „Integrierte Leitstelle“ durch die Angabe „ILS“ ersetzt.

b)In Satz 2 werden die Wörter „Integrierten Leitstelle“ durch die Angabe „ILS“ ersetzt.

9.Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

a)In Buchst. b werden die Wörter „Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.

b)In Buchst. e werden die Wörter „Integrierten Leitstellen“ durch die Angabe „ILS“ ersetzt.

10.Art. 11 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.auf Landesebene ein Landesbeauftragter; Bezirksbeauftragte können als Stellvertreter benannt werden.“

bb)In Satz 3 werden die Wörter „Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ und wird das Wort „sein“ durch das Wort „seine“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Ärztlicher Leiter Rettungsdienst“ und „Ärztlichen Leiters Rettungsdienst“ jeweils durch die Angabe „ÄLRD“ ersetzt.

bb)Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Zum Bezirks- oder Landesbeauftragten kann nur bestellt werden, wer sich als ÄLRD bewährt hat.“

11.Art. 12 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 2 werden die Wörter „Integrierten Leitstellen“ durch die Angabe „ILS“ ersetzt.

bb)In Nr. 5 werden die Wörter „Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.

cc)In Nr. 6 werden die Wörter „Aufgaben im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c des Notfallsanitätergesetzes“ durch die Wörter „heilkundliche Maßnahmen“ ersetzt und nach dem Wort „sie“ werden die Wörter „deren Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz entsprechen und“ eingefügt.

b)Dem Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Vorübergehend kann er die Amtsgeschäfte eines ÄLRD im Rettungsdienstbereich wahrnehmen, wenn dessen Stelle nicht besetzt ist.“

12.Art. 13 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „ , arztbegleitetem Patiententransport“ gestrichen.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die bodengebundene Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport wird vom ZRF nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 als Dienstleistungskonzession vergeben.“

bb)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Die Vergabe erfolgt nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 GWB ausschließlich an gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen.“

cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ werden durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.

dd)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und die Wörter „Integrierten Leitstelle“ werden durch die Angabe „ILS“ ersetzt.

ee)Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.

c)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.

bb)In Satz 3 werden die Wörter „zusätzliches Leistungspotenzial“ durch die Wörter „einen Aufwuchs des Leistungspotenzials“ ersetzt.

cc)Folgender Satz 5 wird angefügt:

5Für den Aufwuchs des Leistungspotenzials im Rahmen des Sonderbedarfs ist dabei insbesondere zugrunde zu legen:

1.eine Gefährdungsanalyse wahrscheinlicher Szenarien für Großschadenslagen im Versorgungsbereich des auszuschreibenden Rettungsmittels, wobei mindestens von einem Massenanfall von Verletzten mit 26 bis 50 Notfall­patienten auszugehen ist,

2.eine Reaktionszeit vom Eingang der ersten Alarmierung bis zur Übernahme des Einsatzes durch die Einheiten des Sonderbedarfs von in der Regel 30 Minuten,

3.Anzahl und Art der erforderlichen zusätzlichen Einsatzfahrzeuge; Bewerber können diesbezüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise auf von ihnen im Rettungsdienstbereich des auszuschreibenden Rettungsmittels vorgehaltene geeignete Fahrzeuge außerhalb der öffentlichen Rettungsmittelvorhaltung verweisen,

4.Anzahl und Qualifikation des zur Besetzung der Einsatzfahrzeuge nach Nr. 3 notwendigen Personals sowie Anforderungen an dessen Fortbildung,

5.die Forderung der Erbringung eines geeigneten Nachweises, aus dem sich die gesicherte Erfüllung der Anforderungen der Nrn. 3 und 4 mit Beginn der Laufzeit des Vertrages nach Abs. 5 ergibt.“

d)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Das Auswahlverfahren ist rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt zu machen sowie transparent, unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und unter Wahrung der Vertraulichkeit durchzuführen.“

bb)Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:

2Das Auswahlverfahren ist von Beginn an fortlaufend in Textform zu dokumentieren. 3Die Sozialversicherungsträger sind vor der Auswahlentscheidung über die abgegebenen Angebote zu informieren.“

cc)Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben.

dd)Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

ee)Folgender Satz 6 wird angefügt:

6Der Durchführende hat im Rahmen des Auswahlverfahrens ein Konzept zur Einhaltung zeitgemäßer Standards für Maßnahmen, Strukturen und Prozesse zur Sicherstellung von Regelkonformität (Compliance-Management-System) vorzulegen.“

e)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.

bb)In Satz 2 werden die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ und wird das Wort „beauftragten“ durch das Wort „beauftragte“ ersetzt.

cc)Satz 5 wird aufgehoben.

f)Abs. 6 wird aufgehoben.

13.Art. 14 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 werden nach den Wörtern „der Behandlung durch“ die Wörter „Telenotärzte sowie“ eingefügt.

b)In Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 werden jeweils die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.

c)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 2 werden die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.

bb)In Satz 4 werden die Wörter „gemäß Art. 48 Abs. 1 und 2“ gestrichen.

d)Folgender Abs. 7 wird angefügt:

„(7) 1Die oberste Rettungsdienstbehörde legt die Versorgungsstruktur für den Telenotarzt fest. 2Den Betrieb eines Telenotarztstandortes vergibt der ZRF, in dessen Bereich er sich befindet, nach Art. 13.“

14.Art. 15 wird wie folgt gefasst:

„Art. 15

Arztbegleiteter Patiententransport

(1) Arztbegleiteter Patiententransport wird bodengebunden mit einem Rettungswagen einschließlich Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeug oder mit einem Verlegungsrettungswagen oder mit einem Intensivtransportwagen durchgeführt.

(2) 1Die oberste Rettungsdienstbehörde legt nach Anhörung der Sozialversicherungsträger und der betroffenen ZRF die Versorgungsstruktur für den arztbegleiteten Patiententransport mit Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeugen, Verlegungsrettungswagen und Intensivtransportwagen fest. 2Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(3) 1Für die Beauftragung mit arztbegleitetem Patiententransport gilt Art. 13 entsprechend; sie berechtigt auch zur Durchführung von Notfallrettung nach Weisung der zuständigen ILS. 2Soweit die Mitwirkung von Verlegungsärzten nicht vom Auswahlverfahren nach Satz 1 umfasst ist, kann der ZRF die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns beauftragen. 3Insoweit gilt Art. 14 Abs. 5 Satz 2 entsprechend. 4Kann nach den Sätzen 1 und 2 kein geeigneter Durchführender für die Mitwirkung von Verlegungsärzten verpflichtet werden, kann der ZRF Dritte damit beauftragen, die Mitwirkung von Verlegungsärzten sicherzustellen, oder sie selbst oder durch beauftragte Verbandsmitglieder sicherstellen.“

15.Art. 16 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und überprüft sie regelmäßig auf Notwendigkeit“ gestrichen.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt und werden die Wörter „einen geeigneten Unternehmer“ durch die Wörter „im Rahmen eines Auswahlverfahrens eine geeignete gemeinnützige Organisation oder Vereinigung“ ersetzt.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

cc)Satz 3 wird Satz 2 und die Wörter „Art. 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3, 5 Sätze 1 bis 3 und 5“ werden durch die Wörter „Art. 13 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 bis 3“ ersetzt.

dd)Satz 4 wird Satz 3 und das Wort „Leitstelle“ wird durch die Angabe „ILS“ ersetzt.

c)Abs. 3 wird aufgehoben.

16.Art. 17 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt, nach dem Wort „Auswahlverfahrens“ wird die Angabe „gemäß Art. 13“ eingefügt und die Wörter „privaten Berg- und Höhlenrettungsunternehmen“ werden durch die Wörter „gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen“ ersetzt.

bb)In Satz 2 werden nach dem Wort „Organisationen“ die Wörter „oder Vereinigungen“ eingefügt und die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ werden durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.

17.Art. 18 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt, nach dem Wort „Auswahlverfahrens“ wird die Angabe „gemäß Art. 13“ eingefügt und die Wörter „privaten Wasserrettungsunternehmen“ werden durch die Wörter „gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen“ ersetzt.

bb)In Satz 2 werden nach dem Wort „Organisationen“ die Wörter „oder Vereinigungen“ eingefügt und die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ werden durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.

18.Art. 19 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.

bb)In Satz 2 werden die Wörter „Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.

cc)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Der ZRF überprüft während der Laufzeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nach Art. 13 Abs. 5 regelmäßig die Leistungsfähigkeit des beauftragten Durchführenden im Hinblick auf den Sonderbedarf.“

b)In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.

19.In Art. 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 4 werden jeweils die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.

20.In Art. 21 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 6 werden jeweils die Wörter „Integrierten Leitstelle“ durch die Angabe „ILS“ ersetzt.

21.Art. 22 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 werden die Wörter „von Krankentransport“ durch die Wörter „von Notfallrettung“ ersetzt.

b)Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Die Genehmigung für die Durchführung von Krankentransport kann nicht auf bestimmte Transportleistungen beschränkt werden.“

22.In Art. 23 Abs. 1 werden die Wörter „für die Übertragung von Genehmigungen,“ gestrichen.

23.Art. 24 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ ge­strichen.

b)Satz 2 wird aufgehoben.

24.In Art. 26 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.

25.In Art. 29 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ und die Angabe „Art. 13 Abs. 4“ durch die Angabe „Art. 13 Abs. 5“ ersetzt.

26.Art. 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ ge­strichen.

b)Satz 2 wird aufgehoben.

27.Die Überschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2

Änderung in der Unternehmensführung“.

28.Art. 31 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „Weiterführung des Unternehmens, Veräußerung“ durch die Wörter „Änderung in der Unternehmensführung“ ersetzt.

b)In Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Sätze 3 und 4 gelten“ durch die Wörter „Satz 3 und 4 gilt“ ersetzt.

29.In Art. 33 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Die“ durch die Wörter „Betriebskosten sowie die“ ersetzt.

30.In Art. 33a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 werden jeweils die Wörter „Integrierten Leitstelle“ durch die Angabe „ILS“ ersetzt.

31.Art. 34 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Integrierten Leitstelle“ durch die Angabe „ILS“ ersetzt.

b)Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Benutzungsentgeltvereinbarung soll jährlich im Voraus abgeschlossen werden.“

c)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 2 werden die Wörter „Integrierten Leitstellen“ durch die Angabe „ILS“ ersetzt und nach den Wörtern „Leiter Rettungsdienst,“ werden die Wörter „die Kosten“ eingefügt.

bb)In Satz 3 werden die Wörter „Integrierten Leitstellen“ durch die Angabe „ILS“ ersetzt.

d)Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Kommt eine Benutzungsentgeltvereinbarung gemäß Abs. 2 oder eine Vereinbarung nach Abs. 5 nicht bis 31. März des jeweiligen Entgeltzeitraums zustande, findet über die Höhe der voraussichtlichen Kosten und der Benutzungsentgelte ein Schiedsverfahren vor der Entgeltschiedsstelle statt.“

bb)In Satz 2 werden das Wort „Januar“ durch das Wort „Mai“ und die Wörter „Wirtschaftsjahres, für das die Entgeltvereinbarung getroffen werden soll“ durch das Wort „Entgeltzeitraums“ ersetzt.

cc)In Satz 4 wird die Angabe „30. November“ durch die Angabe „31. März“ ersetzt.

e)Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 2 werden die Wörter „Integrierten Leitstelle“ durch die Angabe „ILS“ ersetzt.

bb)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Die Schlussrechnung ist auch den Sozialversicherungsträgern vorzulegen.“

cc)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und in Halbsatz 2 werden die Wörter „Integrierten Leitstelle“ durch die Angabe „ILS“ ersetzt.

f)Abs. 8 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

g)In Abs. 9 Satz 1 Nr. 5 und 6 werden jeweils die Wörter „Integrierten Leitstellen“ durch die An­gabe „ILS“ ersetzt.

h)In Abs. 10 werden die Wörter „Integrierter Leitstellen“ durch die Wörter „von ILS“ ersetzt.

32.Art. 35 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme der im Luftrettungsdienst mitwirkenden Notärzte“ gestrichen.

bb)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Die Durchführenden der Luftrettung vereinbaren mit den Sozialversicherungsträgern die Benutzungsentgelte für die Mitwirkung von Ärzten in der Luftrettung.“

cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

dd)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4, das Wort „wird“ wird durch das Wort „soll“ ersetzt und nach dem Wort „abgeschlossen“ wird das Wort „werden“ eingefügt.

ee)Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 5 und 6.

b)In Abs. 2 Satz 4 wird vor dem Wort „Sätze“ das Wort „Die“ eingefügt.

c)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „Die Kassen­ärztliche Vereinigung Bayerns und die“ durch das Wort „Die“ ersetzt.

bb)In Satz 2 werden die Wörter „Sätze 2 bis 5, Abs. 2 Sätze“ durch die Wörter „Satz 3 bis 6, Abs. 2 Satz“ ersetzt.

cc)In Satz 3 wird das Wort „Intensivtransporten“ durch die Wörter „arztbegleitetem Patiententransport mit Intensivtransportwagen oder Verlegungsrettungswagen“ ersetzt.

d)Folgender Abs. 7 wird angefügt:

„(7) 1Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Telenotarztes tragen die Sozialversicherungsträger. 2Die Betreiber von Telenotarztstandorten vereinbaren mit den Sozialversicherungsträgern die Benutzungsentgelte für die Errichtung und den Betrieb der Telenotarztstandorte. 3Art. 34 gilt entsprechend.“

33.Art. 36 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „(Art. 48 Abs. 1)“ gestrichen.

b)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Für nicht auf die Sozialversicherungsträger entfallende Benutzungsentgelte richtet sich die Erhebung und Höhe des Benutzungsentgelts nach den Vorschriften des Zivilrechts. 2Benutzungsentgelte nach Abs. 2 dürfen dabei nicht überschritten werden.“

34.Art. 39 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeuge, Ver­le­gungsrettungswagen, Intensivtransportwagen, Rettungstransporthubschrauber und Intensivtransporthubschrauber werden von der für ihren Standort zuständigen ILS unabhängig vom Leitstellenbereich eingesetzt, soweit die oberste Rettungsdienstbehörde nichts anderes bestimmt.“

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter „für den Betrieb“ werden gestrichen.

bb)Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:

2Die untere Rettungsdienstbehörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn hierdurch die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes voraussichtlich nicht beeinträchtigt wird. 3Kann sich die Ausnahme auf benachbarte Rettungsdienstbereiche auswirken, so sind die dort zuständigen unteren Rettungsdienstbehörden anzuhören.“

c)Abs. 4 wird aufgehoben.

d)Abs. 5 wird Abs. 4.

35.In Art. 40 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Integrierten Leitstelle“ durch die Angabe „ILS“ ersetzt.

36.Art. 43 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 2 werden die Wörter „ , bei der Notfallrettung ist mindestens eine Notfallsanitäterin oder ein Notfallsanitäter zur Betreuung des Patienten einzusetzen“ durch die Wörter „zur Patientenbetreuung einzusetzen“ ersetzt.

bb)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Bei der Notfallrettung ist als Fahrerin oder Fahrer mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter, zur Patientenbetreuung eine Notfallsanitäterin oder ein Notfallsanitäter einzusetzen.“

b)In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Notarzt-Einsatzfahrzeuge“ die Wörter „und Notarztwagen“ eingefügt.

c)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Von den Anforderungen des Abs. 1 Satz 3 kann bei Fahrzeugen des Sonderbedarfs im Sinn des Art. 13 Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 abgewichen werden.“

d)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „Notarztqualifikation“ die Wörter „oder Telenotarztqualifikation“ eingefügt.

bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Bayerische Landesärztekammer legt im Einzelnen die Anforderungen an die Notarztqualifikation fest und bestätigt deren Erwerb durch entsprechende Nachweise.“

cc)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Für Telenotärzte kann sie zusätzliche Anforderungen festlegen.“

e)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „Rettungswagen“ die Wörter „und Verlegungsrettungswagen“ und nach den Wörtern „Krankenhausarzt mit Notarztqualifikation“ die Wörter „oder einen Telenotarzt“ eingefügt.

bb)In Satz 2 wird das Wort „allgemein“ durch das Wort „allgemeine“ ersetzt.

37.Art. 44 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Durchführenden“ die Wörter „und bei Telenotärzten gegenüber dem jeweiligen Betreiber des Telenotarztstandortes“ eingefügt.

b)In Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.

38.Art. 45 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 2 werden nach dem Wort „Unternehmer,“ die Wörter „die Betreiber der Telenotarztstandorte,“ und nach dem Wort „vereinbaren“ die Wörter „im Einvernehmen mit dem Landesbeauftragten“ eingefügt.

b)Satz 3 wird aufgehoben.

c)Satz 4 wird Satz 3 und wie folgt gefasst:

3Satz 2 gilt nicht für die Patientenrückholung.“

39.Art. 46 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Die für die Weiterbehandlung erforderlichen Daten sind der Einrichtung, die den Notfallpatienten aufnimmt, unverzüglich vollständig zu übergeben und ihr zusätzlich in digitaler Form bereitzustellen.“

b)In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Rettungsdienstes,“ die Wörter „die Betreiber der Telenotarztstandorte,“ eingefügt.

c)In Abs. 4 werden die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.

40.Art. 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 3 werden die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt und nach dem Wort „Bayerns,“ wird das Wort „gegen“ gestrichen.

bb)In Nr. 6 wird nach dem Wort „Rettungsmitteln“ ein Komma eingefügt.

cc)Nach Nr. 6 wird folgende Nr. 7 eingefügt:

„7.zur Übermittlung an das Notfallregister“.

b)In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 Nrn. 4 bis 6“ durch die Wörter „Satz 1 Nr. 4 bis 7“ ersetzt.

41.Art. 48 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 werden nach der Angabe „Art. 34 Abs. 6“ die Wörter „ , des Art. 35 Abs. 7 Satz 1 und des Art. 36 Abs. 2 Satz 2“ eingefügt.

b)In Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ und „Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ jeweils durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.

c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 4 wird wie folgt geändert:

aaa)In Halbsatz 1 werden die Wörter „für die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns“ durch die Wörter „der mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten“ ersetzt.

bbb)Halbsatz 2 wird aufgehoben.

bb)Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

„6.in Streitigkeiten über die Kosten einer ILS oder eines Telenotarztstandortes aus zwei Mitgliedern für den betroffenen Betreiber der ILS oder des Telenotarztstandortes und zwei Mitgliedern für die Sozialversicherungsträger.“

42.In Art. 49 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Integrierte Leitstelle“ durch die Angabe „ILS“ und die Wörter „Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.

43.In Art. 51 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

44.Nach Art. 52 wird folgender Achter Teil eingefügt:

„Achter Teil

Notfallregister

Art. 53

Notfallregister

Das landesweite, nicht öffentliche Notfallregister führt Notfalldaten des öffentlichen Rettungsdienstes mit Notfalldaten aus den Krankenhäusern zusammen, um für den öffentlichen Rettungsdienst die erforderliche Datengrundlage für ein Qualitätsmanagement sowie für eine ausgewogene und wirtschaftlich tragbare Planung der notfallmedizinischen Versorgung zu schaffen und um die wissenschaftliche Forschung in Notfallmedizin und notfallmedizinischer Versorgung zu ermöglichen.

Art. 54

Organisation und Finanzierung

(1) Das Notfallregister wird von der obersten Rettungsdienstbehörde betrieben und vollzogen.

(2) 1Die oberste Rettungsdienstbehörde bedient sich eines wissenschaftlichen Dienstes, um insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

1.Aufbau, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Notfallregisters,

2.Betrieb des Notfallregisters, Beratung und Unterstützung der Auswertungsberechtigten,

3.Aufbereitung und wissenschaftliche Auswertung des Notfallregisters für die Auswertungsberechtigten,

4.Unterstützung in der Umsetzung der Datenschutzmaßnahmen,

5.Unterstützung der Genehmigungsverfahren nach Art. 56 Abs. 2.

2Der Betreiber des wissenschaftlichen Dienstes muss zur Erfüllung dieser Aufgaben über die notwendige wissenschaftliche Kompetenz, technische und organisatorische Fach- und Sachkunde sowie Zuverlässigkeit verfügen.

(3) Die Kosten für den Betrieb des Notfallregisters tragen die Sozialversicherungsträger.

Art. 55

Meldepflicht

(1) Meldepflichtig sind

1.die ILS,

2.die Durchführenden des Rettungsdienstes,

3.durch Rechtsverordnung nach Art. 60 Nr. 17 bestimmte Krankenhäuser,

4.die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt,

5.Betreiber der Telenotarztstandorte.

(2) Die Meldepflichtigen melden spätestens drei Monate nach Entstehung der Daten pro Notfall und betroffener Person den Notfalldatensatz an das Notfallregister.

Art. 56

Auswertungsberechtigung

(1) Zur Auswertung der Daten des Notfallregisters berechtigt sind nur

1.die oberste Rettungsdienstbehörde zu Zwecken der Steuerung und Fortentwicklung des Rettungsdienstes,

2.die ÄLRD, die Bezirksbeauftragten und der Landesbeauftragte zum Zweck des Qualitätsmanagements des Rettungsdienstes,

3.meldepflichtige Krankenhäuser zum Zweck des eigenen Qualitätsmanagements,

4.das Landesamt für Statistik zur Erstellung amtlicher Statistiken und

5.öffentliche und nichtöffentliche Stellen zur wissenschaftlichen Forschung in Notfallmedizin und notfallmedizinischer Versorgung.

(2) 1Die Auswertung nach Abs. 1 Nr. 5 ist auf Antrag zu ermöglichen, wenn dies einem Projekt der wissenschaftlichen Forschung zur Notfallmedizin oder notfallmedizinischen Versorgung dient und die Forschung ohne die beantragten Daten nicht möglich ist. 2Der Antrag hat das wissenschaftliche Forschungsziel, die eingesetzten Forschungsmethoden und die benötigten Daten zu benennen. 3Zuständig für die Entscheidung ist die oberste Rettungsdienstbehörde.

(3) 1Auswertungen dürfen nur bezogen auf anonymisierte Daten des Notfallregisters erfolgen. 2Sie erfolgen über die vom wissenschaftlichen Dienst regelmäßig vorgenommenen Aufbereitungen des Registerbestands. 3Zur wissenschaftlichen Forschung können auf Antrag Auswertungen auch über den gesamten anonymisierten Registerbestand erfolgen.

Art. 57

Übermittlung des Notfalldatensatzes an das Notfallregister

1Der Notfalldatensatz wird von der meldepflichtigen Stelle vor der Übermittlung an das Notfallregister in der Weise pseudonymisiert, dass sie die Identitätsdaten aus dem Datensatz entfernt und die Notfalldaten so verändert, dass alle identifizierenden Merkmale so weit ersetzt oder entfernt werden, dass der Zweck des Notfallregisters noch erfüllt werden kann. 2Zur Zusammenführung von Notfalldatensätzen zum gleichen Notfall von verschiedenen Meldepflichtigen im Notfallregister wird eine eindeutige, pseudonyme Kennziffer als Notfall-Identifikationsdatum (Fall-ID) verwendet. 3Die meldepflichtigen Stellen und das Notfallregister nutzen die jeweilige Fall-ID für den gleichen Notfall in ihrem Bereich. 4Die Übermittlung erfolgt in verschlüsselter Form.

Art. 58

Besondere Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten

(1) Der wissenschaftliche Dienst prüft die gemeldeten Notfalldatensätze auf Lesbarkeit, Qualität und Konsistenz sowie die Pseudonymisierung auf ihre Eignung zur Datenminimierung und zur Zielerreichung des Notfallregisters, veranlasst bei Bedarf Nachbesserungen und führt die gemeldeten Notfalldatensätze mit den anderen Daten zum gleichen Notfall unter der gemeinsamen Fall-ID zusammen.

(2) 1Im Notfallregister dürfen personenbezogene Daten nur in pseudonymisierter Form verarbeitet werden. 2Sie sind so früh und so weit wie möglich zu anonymisieren. 3Hierzu werden potenziell identifizierende Merkmale entfernt und die Fall-ID durch ein neu erzeugtes, nicht rückführbares eindeutiges Datum (Register-ID) ersetzt.

(3) Der wissenschaftliche Dienst führt die Aufgaben nach den Abs. 1 und 2 personell, organisatorisch und räumlich getrennt von den anderen in Art. 54 Abs. 2 genannten Aufgaben durch.

(4) 1Die Speicherung der Notfalldatensätze erfolgt im Notfallregister in verschlüsselter Form. 2Zutritt zum und Zugriff auf das Notfallregister sind ausreichend zu schützen. 3Darüber hinaus sind technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

(5) 1Eine Auswertung des Datenbestands im Notfallregister darf nicht erfolgen, wenn dadurch ein Personenbezug einzelner Datensätze hergestellt werden kann. 2Eine Zusammenführung von Einzelangaben des Notfallregisters oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personenbezugs ist untersagt.

Art. 59

Registerbeirat

1Die oberste Rettungsdienstbehörde beruft einen Registerbeirat. 2Der Registerbeirat unterstützt die oberste Rettungsdienstbehörde beim Betrieb des Notfallregisters und begleitet die wissenschaftliche Auswertung der Registerdaten.“

45.Der bisherige Achte Teil wird Neunter Teil.

46.Der bisherige Art. 53 wird Art. 60 und wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb)In Nr. 2 werden die Wörter „ , den Mindestumfang und die Inhalte der notwendigen Fortbildung sowie die Qualifikation des im Rettungsdienst tätigen nichtärztlichen Personals“ gestrichen.

cc)Nr. 8 wird aufgehoben.

dd)Die Nrn. 9 bis 13 werden die Nrn. 8 bis 12.

ee)Nr. 14 wird aufgehoben.

ff)Die Nrn. 15 und 16 werden die Nrn. 13 und 14.

gg)Nr. 17 wird aufgehoben.

hh)Nr. 18 wird Nr. 15 und der Punkt in Satz 2 wird durch ein Komma ersetzt.

ii)Die folgenden Nrn. 16 bis 20 werden angefügt:

„16.Form und Inhalt des Notfalldatensatzes gemäß Art. 2 Abs. 20 für die Meldepflichtigen festlegen,

17.die Krankenhäuser festlegen, die zur Meldung an das Notfallregister gemäß Art. 55 Abs. 1 Nr. 3 verpflichtet sind,

18.Vorgaben für die Auswertung von Daten gemäß Art. 56 Abs. 1 festlegen,

19.nähere Vorgaben zur Datenverarbeitung und zu den eingesetzten IT-Verfahren, insbesondere zum Verfahren der Pseudonymisierung und zur Bildung von Kontrollnummern, zur Anonymisierung sowie zu technisch-organisatorischen Maßnahmen zur Da­ten­sicherheit nach Art. 58 Abs. 1 bis 4 festlegen,

20.nähere Vorgaben zur Tätigkeit des Registerbeirates gemäß Art. 59 festlegen.“

b)Abs. 2 wird aufgehoben.

47.Der bisherige Art. 54 wird Art. 61 und wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 6 werden nach dem Wort „transportiert“ die Wörter „ , entgegen Art. 40 Abs. 2 einen Transport von Patienten veranlasst“ eingefügt.

bb)In Nr. 8 Buchst. c wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

cc)Nr. 10 wird wie folgt gefasst:

„10.einer Vorschrift nach Art. 43 Abs. 1 Satz 2 oder 3, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 oder Satz 3 bis 4, Abs. 6, 7 oder Abs. 8 zuwiderhandelt,“.

dd)Die folgenden Nrn. 11 und 12 werden angefügt:

„11.eine Meldung nach Art. 55 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,

12.entgegen Art. 58 Abs. 2 Satz 1 personenbezogene Daten im Notfallregister in nicht pseudonymisierter Form verarbeitet oder entgegen Art. 58 Abs. 5 Satz 2 unter Verwendung von Daten des Notfallregisters den Personenbezug von Registerdaten herstellt.“

b)In Abs. 2 wird die Angabe „Art. 53“ durch die Angabe „Art. 60“ ersetzt.

c)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist für Abs. 1 Nr. 11 und 12 die oberste Rettungsdienstbehörde, im Übrigen die untere Rettungsdienstbehörde.“

48.Der bisherige Neunte Teil wird Zehnter Teil.

49.Der bisherige Art. 55 wird Art. 62 und wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird aufgehoben.

b)Abs. 2 wird Abs. 1 und die Wörter „Zweckverbänden für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ werden durch die Angabe „ZRF“ ersetzt.

c)Abs. 3 wird aufgehoben.

d)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Längstens bis einschließlich 31. Dezember 2025 kann anstelle der Rettungssanitäterin oder des Rettungssanitäters im Fall des Art. 43 Abs. 1 Satz 3 eine sonstige geeignete Person als Fahrerin oder Fahrer eingesetzt werden.“

e)Die folgenden Abs. 3 und 4 werden angefügt:

„(3) 1Der ZRF überträgt zum 1. November 2022 bestehende öffentlich-rechtliche Verträge auf Antrag des Durchführenden auf gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen, die in Mehrheitsbesitz im Sinn des § 16 Aktiengesetz des Durchführenden oder in diesem Verhältnis zu einem an dem Durchführenden mit Mehrheit beteiligten Gesellschafter stehen. 2Der Vertragsinhalt bleibt im Übrigen unverändert. 3Der ZRF informiert die untere Rettungsdienstbehörde über die geplante Übertragung. 4Die untere Rettungsdienstbehörde überträgt die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Vertrages erteilten Genehmigungen auf die gemeinnützige Organisation oder Vereinigung, sofern die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 gegeben sind. 5Art. 31 Abs. 4 Satz 1 ist insoweit nicht anwendbar. 6Die untere Rettungsdienstbehörde stellt eine neue Genehmigungsurkunde aus. 7Die bisherige Genehmigungsurkunde und deren beglaubigte Ausführung ist bei der unteren Rettungsdienstbehörde abzugeben. 8Der öffentlich-rechtliche Vertrag kann nicht ohne die Genehmigung, die Genehmigung nicht ohne den öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen werden. 9Der Antrag des Durchführenden ist bis spätestens 31. Dezember 2024 zu stellen.

(4) Bis einschließlich 31. Dezember 2025 ist Art. 60 Nr. 17 mit der Maßgabe anzuwenden, dass von der obersten Rettungsdienstbehörde durch Rechtsverordnung nur Krankenhäuser zur Meldung an das Notfallregister gemäß Art. 55 Abs. 1 Nr. 3 festgelegt werden können, die sich zuvor hierzu bereit erklärt haben.“

50.Der bisherige Art. 56 wird Art. 63.

§ 2
Änderung des Bayerischen Krankenhausgesetzes

Dem Art. 27 Abs. 4 des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2007 (GVBl. S. 288, BayRS 2126-8-G), das zuletzt durch § 1 Abs. 149 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird folgender Satz 7 angefügt:

7Das Krankenhaus darf Patientendaten gemäß Art. 57 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes verarbeiten und an das Notfallregister übermitteln.“

§ 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten

1.§ 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. aa bis ee,

2.§ 1 Nr. 12 Buchst. d Doppelbuchst. aa bis dd,

3.§ 1 Nr. 12 Buchst. e Doppelbuchst. cc,

4.§ 1 Nr. 12 Buchst. f,

5.§ 1 Nr. 15 Buchst. b Doppelbuchst. aa,

6.§ 1 Nr. 16 Buchst. a,

7.§ 1 Nr. 17 Buchst. a,

8.§ 1 Nr. 23

am 1. November 2022 in Kraft und § 1 Nr. 12 Buchst. d Doppelbuchst. ee am 1. Januar 2025 in Kraft.

München, den 22. April 2022

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder