34-1-I
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
vom 22. April 2022
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl. S. 162, BayRS 34-1-I), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 1 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 1
Bayerische Verwaltungsgerichtsbarkeit“.
b)Abs. 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„2Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Sitz und die Mehrzahl seiner Senate in München. 3In Ansbach werden mindestens sechs auswärtige Senate des Verwaltungsgerichtshofs errichtet.“
2.In Art. 2 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Art. 2
Personalvertretungs- und Disziplinarangelegenheiten“.
3.Art. 3 wird aufgehoben.
4.Art. 4 wird Art. 3 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 3
Dienstaufsicht“.
5.Art. 5 wird Art. 4 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 4
Zuständigkeit für Normenkontrollverfahren“.
6.Art. 6 wird Art. 5 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 5
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs für Streitigkeiten über Besitzeinweisungen“.
7.Art. 7 wird Art. 6 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 6
Großer Senat“.
8.Art. 8 wird aufgehoben.
9.Art. 9 wird Art. 7 und folgende Überschrift wird eingefügt:
„Geschäftsordnung; Gewährung von Zulagen“.
10.Art. 10 wird Art. 8 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 8
Urkundsbeamte“.
11.Art. 11 wird Art. 9 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 9
Vertrauensleute des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen Richter“.
12.Art. 12 wird Art. 10 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 10
Zuständigkeit als Schiedsgerichte“.
13.Art. 13 wird aufgehoben.
14.Art. 14 wird Art. 11 und folgende Überschrift wird eingefügt:
„Rechtsbehelfe“.
15.Art. 15 wird Art. 12 und folgende Überschrift wird eingefügt:
„Widerspruchsverfahren“.
16.Art. 16 wird Art. 13 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 13
Vertretungsbehörden“.
17.Art. 17 wird aufgehoben.
18.Art. 18 wird Art. 14 und folgende Überschrift wird eingefügt:
„Inkrafttreten“.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
München, den 22. April 2022
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder