Fundstelle GVBl. 2022 S. 148

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Gesetz

34-1-I

  • Rechtspflege
  • Verfassung und Verfahren der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit

34-1-I

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

vom 22. April 2022

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl. S. 162, BayRS 34-1-I), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 1

Bayerische Verwaltungsgerichtsbarkeit“.

b)Abs. 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

2Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Sitz und die Mehrzahl seiner Senate in München. 3In Ansbach werden mindestens sechs auswärtige Senate des Verwaltungsgerichtshofs errichtet.“

2.In Art. 2 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„Art. 2

Personalvertretungs- und Disziplinarangelegenheiten“.

3.Art. 3 wird aufgehoben.

4.Art. 4 wird Art. 3 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 3

Dienstaufsicht“.

5.Art. 5 wird Art. 4 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 4

Zuständigkeit für Normenkontrollverfahren“.

6.Art. 6 wird Art. 5 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 5

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs für Streitigkeiten über Besitzeinweisungen“.

7.Art. 7 wird Art. 6 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 6

Großer Senat“.

8.Art. 8 wird aufgehoben.

9.Art. 9 wird Art. 7 und folgende Überschrift wird eingefügt:

„Geschäftsordnung; Gewährung von Zulagen“.

10.Art. 10 wird Art. 8 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 8

Urkundsbeamte“.

11.Art. 11 wird Art. 9 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 9

Vertrauensleute des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen Richter“.

12.Art. 12 wird Art. 10 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 10

Zuständigkeit als Schiedsgerichte“.

13.Art. 13 wird aufgehoben.

14.Art. 14 wird Art. 11 und folgende Überschrift wird eingefügt:

„Rechtsbehelfe“.

15.Art. 15 wird Art. 12 und folgende Überschrift wird eingefügt:

„Widerspruchsverfahren“.

16.Art. 16 wird Art. 13 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 13

Vertretungsbehörden“.

17.Art. 17 wird aufgehoben.

18.Art. 18 wird Art. 14 und folgende Überschrift wird eingefügt:

„Inkrafttreten“.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.

München, den 22. April 2022

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder