2120-10-G
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung
vom 5. April 2022
Es verordnen
- die Bayerische Staatsregierung auf Grund des § 56 Abs. 11 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist,
- das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege auf Grund des Art. 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. h des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 370) geändert worden ist:
§ 1
Änderung der Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung
Die Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung (GesV) vom 14. November 2016 (GVBl. S. 326, BayRS 2120-10-G) wird wie folgt geändert:
1.In § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a werden die Wörter „Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen“ durch die Wörter „Bayerischen Medizinhygieneverordnung“ ersetzt.
2.In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.
3.§ 4a wird wie folgt gefasst:
„§ 4a
Form der Anträge auf Erstattung nach § 56 Abs. 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
1Arbeitgeber und Selbständige haben Anträge nach § 56 Abs. 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege betriebene Portale1 zu übermitteln. 2§ 56 Abs. 11 Satz 3 IfSG bleibt unberührt.“
4.§ 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 4a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.“
§ 2
Weitere Änderung der Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung
§ 4 Abs. 2 der Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung (GesV) vom 14. November 2016 (GVBl. S. 326, BayRS 2120-10-G), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Nach Nr. 1 wird folgende Nr. 2 eingefügt:
„2.ist die Regierung der Oberpfalz zuständig nach § 7 Abs. 1 IGV-DG,“.
2.Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3.
3.Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4, die Angabe „§ 7 Abs. 1,“ wird gestrichen, das Komma vor der Angabe „§ 13 Abs. 7 Satz 1“ wird durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „und § 15 Abs. 1 Satz 4“ werden gestrichen.
§ 3
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Juli 2022 in Kraft.
München, den 5. April 2022
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Klaus Holetschek