Fundstelle GVBl. 2022 S. 156

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Verordnung

2210-8-2-1-1-WK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Forschung und Lehre
  • Hochschulen
  • Vergabe von Studienplätzen

2210-8-2-1-1-WK

Verordnung zur Änderung der Hochschulzulassungsverordnung

vom 2. April 2022

Auf Grund

  • des Art. 12 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März 2019 (GVBl. S. 528, 2020 S. 204, BayRS 02-24-WK),
  • des Art. 7 Abs. 2, des Art. 9 Abs. 1 und des Art. 9b des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK), das zuletzt durch §§ 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:

§ 1

Die Hochschulzulassungsverordnung (HZV) vom 10. Februar 2020 (GVBl. S. 87, BayRS 2210-8-2-1-1-WK), die zuletzt durch Verordnung vom 9. November 2021 (GVBl. S. 628) geändert worden ist, wird wie folgt ge­ändert:

1.§ 15 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Abs. 1.

b)Die folgenden Abs. 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) 1Für jede Bewerberin oder jeden Bewerber wird die Gesamtpunktzahl gebildet, die sich aus der Summe der in den Auswahlkriterien erreichten Punkte errechnet. 2Es sind insgesamt maximal 100 Punkte zu erreichen, die gemäß Anlage 4 berechnet werden.

(3) 1Die zu berücksichtigenden abgeschlossenen Berufsausbildungen sind in der Anlage 5 aufgeführt. 2Je Studiengang und Vergabeverfahren kann nur eine Berufsausbildung berücksichtigt werden.

(4) 1Die Wartezeit gemäß Art. 18 Abs. 1 des Staatsvertrags wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt. 2Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. 3Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester). 4Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt. 5Der Nachteilsausgleich nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt. 6§ 4 findet Anwendung.“

2.In § 16 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 4“ durch die Angabe „Anlage 6“ ersetzt.

3.§ 21 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird aufgehoben.

b)Abs. 2 wird Abs. 1 und wird wie folgt gefasst:

„(1) Im Vergabeverfahren zum Wintersemester 2022/2023 gelten folgende Maßgaben:

1.In der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags werden nur Kriterien berücksichtigt, deren Ergebnisse bis zum 15. Juli feststehen,

2.bei der Auswahl nach Art. 10 Abs. 3 des Staatsvertrags findet das Kriterium nach Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Staatsvertrags keine Anwendung.“

c)Abs. 3 wird aufgehoben.

d)Abs. 4 wird Abs. 2 und wird wie folgt gefasst:

„(2) § 4 Abs. 3 Satz 3 findet im Vergabeverfahren zum Wintersemester 2022/2023 keine Anwendung.“

4.In § 41 wird die Angabe „Anlage 8“ durch die Angabe „Anlage 7“ ersetzt.

5.In § 43 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Anlage 9“ durch die Angabe „Anlage 8“ ersetzt.

6.In § 44 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 wird jeweils die Angabe „Anlage 8“ durch die Angabe „Anlage 7“ ersetzt.

7.In § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Anlage 10“ durch die Angabe „Anlage 9“ ersetzt.

8.§ 57 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Anlage 11“ durch die Angabe „Anlage 10“ ersetzt.

b)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Abweichend von Satz 2 beträgt die Obergrenze für die Bandbreite für den Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie 3,17.“

c)Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

9.§ 59 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.

b)Der Wortlaut wird Abs. 1.

c)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 15 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 1. Oktober 2022 außer Kraft.“

10.Anlage 4 wird Anlage 6.

11.Anlage 5 wird Anlage 4 und wie folgt geändert:

a)Vor der Überschrift wird die Angabe „(zu § 21 Abs. 2 Nr. 2)“ durch die Angabe „(zu § 15 Abs. 2)“ ersetzt.

b)In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Quoten“ durch das Wort „Quote“ ersetzt, die Angabe „und 3“ wird gestrichen und die Formel wird wie folgt gefasst:

„PunkteB = TestPunkteB + BerufsausbildungsPunkteB + WartezeitPunkteB“.

c)Abs. 2 wird aufgehoben.

d)Abs. 3 wird Abs. 2.

e)Abs. 4 wird aufgehoben.

f)Abs. 5 wird Abs. 3 und wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Berechnung der Punktzahl für das Kriterium Berufsausbildung gemäß Anlage 5, soweit sie nachgewiesen wird, gilt KriteriumPunkteB = KriteriumGewicht.“

g)Abs. 6 wird Abs. 4.

12.Die bisherige Anlage 6 wird Anlage 5 und wie folgt geändert:

a)Vor der Überschrift wird die Angabe „(zu § 21 Abs. 2 Nr. 3)“ durch die Angabe „(zu § 15 Abs. 3)“ ersetzt.

b)In der Überschrift werden die Wörter „und -tätigkeiten“ gestrichen.

c)In den Zeilen Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten Medizin, Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten Zahnmedizin, Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten Tiermedizin und Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten Pharmazie werden jeweils die Wörter „und Berufstätigkeiten“ gestrichen.

13.Anlage 7 wird aufgehoben.

14.Anlage 8 wird Anlage 7 und vor der Überschrift wird die Angabe „(zu § 40)“ durch die Angabe „(zu § 41)“ ersetzt.

15.Die Anlagen 9 bis 11 werden die Anlagen 8 bis 10.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.

München, den 2. April 2022

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Markus Blume, Staatsminister