Fundstelle GVBl. 2022 S. 158

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Verordnung

2236-4-1-9-K, 2236-7-1-K, 2236-10-2-K, 2236-5-1-K, 2236-4-1-2-K, 2230-1-1-1-K, 2236-4-1-6-K, 2236-6-1-1-K, 2236-9-1-4-K, 2236-6-1-5-K

Verordnung zur Änderung der der Bayerischen Schulordnung und diverser beruflicher Schulordnungen

vom 4. April 2022

Auf Grund des Art. 89 Abs. 1 Satz 1 und 3 und des Art. 123 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 432) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:

§ 1
Änderung der Bayerischen Schulordnung

Die Bayerische Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 46a Abs. 2 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt und nach dem Wort „Pflege“ werden die Wörter „Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten, Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten, Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Massage, Orthoptik, Podologie, Technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin, Diätassistentinnen und Diätassistenten und Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten“ eingefügt.

2.In § 47 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.

§ 2
Änderung der Berufsfachschulordnung Pflegeberufe

Die Berufsfachschulordnung Pflegeberufe (BFSO Pflege) vom 8. November 2019 (GVBl. S. 659, BayRS 2236-4-1-2-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 18. Juni 2021 (GVBl. S. 447) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 31 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Der Vorsitzende“ durch die Wörter „Das vorsitzende Mitglied“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.bildet für die mündliche und für die praktische Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit zwei Prüfern und bestimmt jeweils eines der Mitglieder zum vorsitzenden Mitglied,“.

bb)Nr. 2 wird aufgehoben.

cc)Nr. 3 wird Nr. 2.

c)Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Die Unterausschüsse bestehen aus einem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied. 2Sie entscheiden in Anwesenheit ihrer beiden Mitglieder. 3Die Mitglieder des Unterausschusses für die mündliche Prüfung müssen Mitglieder des Prüfungsausschusses sein. 4Das vorsitzende Mitglied des Unterausschusses für die praktische Prüfung muss Mitglied des Prüfungsausschusses sein, als weiteres Mitglied kann jede geeignete Person berufen werden. 5Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“

d)In Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 Halbsatz 1 werden jeweils die Wörter „und praktischen Prüfungsarbeiten“ durch das Wort „Abschlussprüfungsarbeiten“ ersetzt.

2.In § 38 Satz 4 werden die Wörter „vom Prüfungsausschuss, im Fall des § 31 Abs. 2 Nr. 1“ gestrichen.

3.In § 40 Abs. 2 wird das Wort „Ausschuss“ durch das Wort „Unterausschuss“ ersetzt.

4.In § 41 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „in der Regel“ gestrichen.

5.§ 46 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1In den Prüfungsausschuss wird für jedes schriftliche Prüfungsfach eine Lehrkraft der Ersatzschule berufen, die entweder die Lehramtsbefähigung für den Unterricht an beruflichen Schulen oder Gymnasien aufweist oder deren Einstellung und Verwendung schulaufsichtlich genehmigt ist. 2Diese Lehrkräfte der Ersatzschule sollen bei der Korrektur der schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten mitwirken.“

b)Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) 1Abs. 2 gilt entsprechend für jeden Unterausschuss, wenn Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule geprüft werden. 2Als vorsitzendes Mitglied des Unterausschusses ist das Mitglied der öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule zu bestimmen.“

§ 3
Änderung der Berufsfachschulordnung Fremdsprachenberufe

Die Berufsfachschulordnung Fremdsprachenberufe (BFSO Sprachen) vom 21. Mai 1993 (GVBl. S. 419, BayRS 2236-4-1-6-K), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 18. Juni 2021 (GVBl. S. 447) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

2.In § 5 Abs. 4 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

3.In § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

4.In § 22 Abs. 6 wird das Wort „Absätze“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

5.§ 29 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „Prüfungsausschuß“ durch das Wort „Prüfungsausschuss“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Prüfungsausschuß“ durch das Wort „Prüfungsausschuss“ ersetzt.

c)Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 2 wird das Wort „Prüfungsausschuß“ durch das Wort „Prüfungsausschuss“ ersetzt.

bb)In Nr. 3 werden nach dem Wort „Prüfern“ die Wörter „und bestellt einen zum vorsitzenden Mitglied der Kommission“ eingefügt.

cc)Nr. 5 wird aufgehoben.

d)In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Prüfungsausschuß“ durch das Wort „Prüfungsausschuss“ ersetzt.

e)In Abs. 4 wird das Wort „Absatz“ durch die An­gabe „Abs.“ ersetzt.

f)In Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 werden jeweils die Wörter „und praktischen Prüfungsarbeiten“ durch das Wort „Abschlussprüfungsarbeiten“ ersetzt.

6.In § 31 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

7.§ 34 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 wird die Angabe „(§ 29 Abs. 2 Nr. 3 und 5)“ durch die Wörter „gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3“ ersetzt.

b)In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Nrn.“ jeweils durch die Angabe „Nr.“ ersetzt und das Wort „Nummer“ wird durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

c)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

bb)In Satz 2 und 5 wird die Angabe „Nrn.“ jeweils durch die Angabe „Nr.“ und wird das Wort „Nummer“ jeweils durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

8.In § 35 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

9.§ 35a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

b)In den Nrn. 3 und 4 wird das Wort „Sätze“ jeweils durch das Wort „Satz“ ersetzt.

10.§ 36 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

b)In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

11.In § 40 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

12.§ 41 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

b)In Abs. 4 wird das Wort „Absätzen“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

c)In Abs. 5 Nr. 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt und die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

d)In Abs. 6 Nr. 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

13.In § 58 Abs. 1 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt und das Wort „Sätze“ wird durch das Wort „Satz“ ersetzt.

§ 4
Änderung der Berufsfachschulordnung

Die Berufsfachschulordnung (BFSO) vom 11. März 2015 (GVBl. S. 30, BayRS 2236-4-1-9-K), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 18. Juni 2021 (GVBl. S. 447) und durch § 8 der Verordnung vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 14 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ und das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

2.In § 20 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

3.In § 38 Abs. 5 Satz 3 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ und das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

4.§ 56 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet für die mündliche und für die praktische Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit zwei Prüferinnen oder Prüfern, von denen es eine oder einen zum vorsitzenden Mitglied des Unterausschusses bestimmt. 2Soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich eine andere Regelung trifft, sind Prüfungsangelegenheiten von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu erledigen.“

b)Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Die Unterausschüsse bestehen aus einem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied. 2Abweichend von Abs. 2 Satz 1 können für die praktische Prüfung in den Fächern Sozialpädagogische Praxis und Sozialpflegerische Praxis als Prüferinnen und Prüfer in die Unterausschüsse auch andere geeignete Personen berufen werden; das vorsitzende Mitglied des Unterausschusses muss Mitglied des Prüfungsausschusses sein. 3Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“

c)In Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 werden jeweils die Wörter „und praktischen Prüfungsarbeiten“ durch das Wort „Abschlussprüfungsarbeiten“ ersetzt.

5.§ 59 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.in einem Fach der schriftlichen Prüfung einschließlich des Fachs Ernährung und Verpflegung, wenn sich die Noten der Prüfung und des Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Stufen unterscheiden und die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,“.

b)Dem Abs. 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

5Satz 4 gilt nicht für das Fach Ernährung und Verpflegung.“

6.In § 60 Abs. 4 Satz 1, § 62 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 wird jeweils das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

7.In § 64 Abs. 2 wird das Wort „Ausschuss“ durch das Wort „Unterausschuss“ ersetzt.

8.§ 65 wird wie folgt geändert:

a)Dem Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:

5In den Fällen des Satzes 3 und 4 wird bei einem Durchschnitt von n,5 auf die bessere Note abgerundet.“

b)In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „in der Regel“ gestrichen.

c)Dem Abs. 3 wird folgender Satz 7 angefügt:

7Für die Abschlussprüfung an der Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung gelten die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass Satz 2 Nr. 1 und Satz 4 auch für das Fach Ernährung und Verpflegung anwendbar sind.“

9.§ 74 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1In den Prüfungsausschuss wird für jedes schriftliche Prüfungsfach eine Lehrkraft der Ersatzschule berufen, die entweder die Lehrbefähigung für den Unterricht an Berufsfachschulen aufweist oder deren Einstellung und Verwendung schulaufsichtlich genehmigt ist. 2Diese Lehrkräfte der Ersatzschule sollen bei der Korrektur der schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten mitwirken.“

b)Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) 1Abs. 2 gilt entsprechend für jeden Unterausschuss, wenn Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule geprüft werden. 2Als vorsitzendes Mitglied des Unterausschusses ist das Mitglied der öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule zu bestimmen.“

10.§ 75 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „vom zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „von der zuständigen Regierung“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „der zuständigen Regierung“ ersetzt.

§ 5
Änderung der Wirtschaftsschulordnung

Die Wirtschaftsschulordnung (WSO) vom 30. Dezember 2009 (GVBl. 2010 S. 17, 227, BayRS 2236-5-1-K), die zuletzt durch § 6 der Verordnung vom 18. Juni 2021 (GVBl. S. 447) und durch § 9 der Verordnung vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 2 Abs. 6 Satz 2 und § 4 Abs. 6 wird jeweils die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.

2.§ 27 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 2 werden die Wörter „kann für die mündliche Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit mindestens zwei fachlich zuständigen Lehrkräften bilden. Verfügt“ durch die Wörter „bildet für die mündliche Prüfung Unterausschüsse; verfügt“ ersetzt.

bb)In Nr. 5 wird das Komma am Ende durch die Wörter „ ; für die praktische Prüfung gilt dies nur, sofern es während der Prüfung anwesend war,“ ersetzt.

b)In Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 wird nach dem Wort „ändern“ der Punkt durch die Wörter „ ; für die praktische Prüfung gilt dies nur, sofern das vorsitzende Mitglied während der Prüfung anwesend war;“ ersetzt.

c)Dem Abs. 4 wird folgender Satz 4 angefügt:

4An der Bewertung der praktischen Prüfung können nur Mitglieder des Prüfungsausschusses mitwirken, die an der praktischen Prüfung teilgenommen haben.“

d)Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) 1Die Unterausschüsse bestehen aus zwei fachlich zuständigen Lehrkräften, von denen eines vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zum vorsitzenden Mitglied bestimmt wird. 2Die Mitglieder des Unterausschusses müssen Mitglieder des Prüfungsausschusses sein. 3Im Übrigen gilt Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.“

3.In § 29 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.

4.§ 30 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 eingefügt:

3Die mündliche Prüfung wird im Fach Englisch von zwei Lehrkräften mit der Lehramtsbefähigung für Englisch abgenommen. 4In den übrigen Fächern soll die mündliche Prüfung von der Lehrkraft abgenommen werden, die in der Abschlussklasse den Unterricht erteilt hat.“

b)Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

c)Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

d)Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und das Wort „übrigen“ und die Wörter „oder Unterausschusses“ werden gestrichen.

e)Der bisherige Satz 6 wird Satz 7.

5.§ 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Die Leistungen in der praktischen Prüfung bewertet der Ausschuss, vor dem die Prüfung abgelegt wird.“

b)Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

§ 6
Änderung der Fachschulordnung

Die Fachschulordnung (FSO) vom 15. Mai 2017 (GVBl. S. 186, BayRS 2236-6-1-1-K), die zuletzt durch § 7 der Verordnung vom 18. Juni 2021 (GVBl. S. 447) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 24 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.bildet für die mündliche und gegebenenfalls für die praktische Prüfung sowie an Fachschulen für Familienpflege auch für das Colloquium aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit zwei Prüfern und bestimmt jeweils eines der Mitglieder zum vorsitzenden Mitglied des Unterausschusses und“.

bb)Nr. 2 wird aufgehoben.

cc)Nr. 3 wird Nr. 2.

b)Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Die Unterausschüsse bestehen aus einem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied. 2Sie entscheiden in Anwesenheit ihrer beiden Mitglieder. 3Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“

c)In Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „und praktischen Prüfungsarbeiten“ durch das Wort „Abschlussprüfungsarbeiten“ ersetzt.

2.§ 31 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1In den Prüfungsausschuss wird für jedes schriftliche Prüfungsfach eine Lehrkraft der Ersatzschule berufen, die entweder die Lehramtsbefähigung für den Unterricht an beruflichen Schulen oder Gymnasien aufweist oder deren Einstellung und Verwendung schulaufsichtlich genehmigt ist. 2Diese Lehrkräfte der Ersatzschule sollen bei der Korrektur der schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten mit­wirken.“

b)Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) 1Abs. 2 gilt entsprechend für jeden Unterausschuss, wenn Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule geprüft werden. 2Als vorsitzendes Mitglied des Unterausschusses ist das Mitglied der öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule zu bestimmen.“

3.§ 32 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird nach dem Wort „Die“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt.

b)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Die Prüfungsaufgaben für die praktische Abschlussprüfung stellt der Unterausschuss.“

c)Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

4.In § 34 Abs. 2 wird das Wort „Ausschuss“ durch das Wort „Unterausschuss“ ersetzt.

5.§ 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ ge­strichen.

b)Satz 2 wird aufgehoben.

6.§ 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird das Wort „Prüfungsausschuss“ durch das Wort „Unterausschuss“ ersetzt.

b)Satz 4 wird aufgehoben.

7.In § 45 Abs. 2 wird das Wort „Ausschuss“ durch das Wort „Unterausschuss“ ersetzt.

8.§ 49 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Der Prüfungsausschuss stellt die schriftlichen Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und legt die Bearbeitungszeiten fest, der Unterausschuss stellt die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.“

9.§ 57 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Der Unterausschuss stellt die Aufgaben für die praktische Prüfung.“

b)Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

10.In § 62 Abs. 2 wird das Wort „Ausschuss“ durch das Wort „Unterausschuss“ ersetzt.

11.In der Überschrift zu Teil 7 wird vor dem Wort „Schlussvorschriften“ das Wort „Übergangsvorschriften,“ eingefügt.

12.Dem § 70 wird folgender § 70 vorangestellt:

„§ 70

Übergangsvorschriften

1Für Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Chemietechnik, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2022 begonnen haben, gilt die Anlage 2 Nr. 1.5 in der am 31. Juli 2022 geltenden Fassung. 2Für Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Galvanotechnik, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2022 begonnen haben, gilt die Anlage 2 Nr. 1.11 in der am 31. Juli 2022 geltenden Fassung.“

13.Der bisherige § 70 wird § 71.

14.Die Anlage 2 Nr. 1.4 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

15.Die Anlage 2 Nr. 1.17 wird wie folgt geändert:

a)In der Spalte „Fächer“ wird das Wort „Biotechnologie“ durch das Wort „Biotechnologie3, 4“ ersetzt.

b)In der Zeile „Projektmanagement und -arbeit“ wird in der Spalte „2. Schuljahr“ die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

§ 7
Weitere Änderung der Fachschulordnung

Die Fachschulordnung (FSO) vom 15. Mai 2017 (GVBl. S. 186, BayRS 2236-6-1-1-K), die zuletzt durch § 6 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Anlage 2 Nr. 1.5 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

2.Anlage 2 Nr. 1.11 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

§ 8
Änderung der Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife

Die Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (ErgPOFHR) vom 25. Mai 2001 (GVBl. S. 278, 456, BayRS 2236-6-1-5-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 240 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 4 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.

bb)In Nr. 7 werden nach den Wörtern „des Stichentscheids“ die Wörter „ , bei der mündlichen Prüfung nur, sofern er an dieser teilgenommen hat,“ eingefügt.

b)In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „entscheidet“ durch die Wörter „und der Unterausschuss entscheiden“ ersetzt.

3.§ 6 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c wird jeweils das Wort „Buchstabe“ durch die Angabe „Buchst.“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

4.In § 12 Abs. 6 Satz 1 wird das Wort „Absätzen“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

5.In § 17 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

6.In § 19 Abs. 9 Satz 2 wird das Wort „Absätze“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

7.In § 20 Abs. 4, § 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 wird das Wort „gelten“ jeweils durch das Wort „gilt“ ersetzt.

8.In § 25a Satz 2 werden die Wörter „Sätze 2 und 3 gelten“ durch die Wörter „Satz 2 und 3 gilt“ ersetzt.

9.In § 30 Abs. 3 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ und das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

10.In § 9 Abs. 3, § 21 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 2 Satz 2 und § 33 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

11.§ 34 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

cc)Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c)Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 9
Änderung der Fachober- und Berufsoberschulordnung

Die Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO) vom 28. August 2017 (GVBl. S. 451, BayRS 2236-7-1-K), die zuletzt durch § 8 der Verordnung vom 18. Juni 2021 (GVBl. S. 447) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 22 Abs. 1 Nr. 2 wird im Satzteil vor Buchst. a die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.

2.In § 26 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.

3.§ 28 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Die Leistungen in der praktischen Prüfung bewertet der Ausschuss, vor dem die Prüfung abgelegt wird.“

bb)Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

c)In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.

d)In Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ ; sofern das vorsitzende Mitglied nicht selbst an der praktischen Prüfung teilgenommen hat, wird dies auf eine Lehrkraft delegiert, die an der Prüfung teilgenommen hat.“ ersetzt.

4.§ 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3An der Bewertung der praktischen Prüfung können nur Mitglieder des Prüfungsausschusses mitwirken, die an der praktischen Prüfung teilgenommen haben.“

b)Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

5.In § 35 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „am letzten Unterrichtstag vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung“ durch die Wörter „am zweiten Werktag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Abschlussprüfungen“ ersetzt.

§ 10
Änderung der Fachakademieordnung

Die Fachakademieordnung (FakO) vom 9. Mai 2017 (GVBl. S. 118, BayRS 2236-9-1-4-K), die zuletzt durch § 9 der Verordnung vom 18. Juni 2021 (GVBl. S. 447) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 30 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet für die mündliche und gegebenenfalls für die praktische Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit jeweils zwei Prüfern und bestimmt jeweils eines der Mitglieder zum vorsitzenden Mitglied des Unterausschusses.“

b)In Satz 2 werden die Wörter „für die praktische Prüfung ein Unterausschuss gebildet werden und“ gestrichen.

2.§ 31 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 1 wird aufgehoben.

bb)In Nr. 2 wird die Angabe „2.“ gestrichen.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.

bb)In Satz 2 wird nach der Angabe „Abs. 2“ die Angabe „Satz 2 und 3“ eingefügt.

3.§ 37 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1In den Prüfungsausschuss wird für jedes schriftliche Prüfungsfach eine Lehrkraft der Ersatzschule berufen, die entweder die Lehrbefähigung für den Unterricht an Fachakademien aufweist oder deren Einstellung und Verwendung schulaufsichtlich genehmigt ist. 2Diese Lehrkräfte der Ersatzschule sollen bei der Korrektur der schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten mitwirken.“

b)Folgender Abs. 5 wird angefügt:

„(5) 1Abs. 2 gilt entsprechend für jeden Unterausschuss, wenn Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule geprüft werden. 2Als vorsitzendes Mitglied des Unterausschusses ist das Mitglied der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie zu bestimmen.“

4.§ 41 wird wie folgt gefasst:

„§ 41

Praktische Prüfung

Die Aufgaben für die praktische Prüfung werden vom Unterausschuss gestellt.“

5.In § 43 Abs. 2 wird das Wort „Ausschuss“ durch das Wort „Unterausschuss“ ersetzt.

6.In § 46 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort „für“ das Wort „schriftliche“ eingefügt.

7.In § 52 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Die“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt.

8.In § 57 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Ausschuss“ durch das Wort „Unterausschuss“ ersetzt.

9.In § 60 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „in der Regel“ gestrichen.

10.§ 63 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 wird nach dem Wort „die“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt.

b)In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , die mündlichen und praktischen Aufgaben stellt der Unterausschuss.“ ersetzt.

11.In § 65 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 werden die Wörter „im Zweifel“ durch die Wörter „bei einem Durchschnitt von n,5“ ersetzt.

12.In § 80 Abs. 5 Satz 4 wird das Wort „Ausschuss“ durch das Wort „Unterausschuss“ ersetzt.

13.In § 82 Abs. 2 werden die Wörter „vom Prüfungsausschuss, im Fall des § 30 Abs. 3“ gestrichen.

14.In § 83 Abs. 2 wird das Wort „Ausschuss“ durch das Wort „Unterausschuss“ ersetzt.

15.§ 86 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die schriftlichen Aufgaben werden vom Prüfungsausschuss gestellt, die mündlichen und praktischen Aufgaben werden durch den Unterausschuss gestellt.“

16.§ 100 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden die Wörter „Übersetzen und Dolmetschen“ durch die Wörter „Sprachen und internationale Kommunikation“ und die Angabe „§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 1“ ersetzt.

b)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Für Bewerberinnen und Bewerber, die nach § 73 Abs. 1 Satz 1 zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation bis einschließlich zur Abschlussprüfung im Schuljahr 2022/2023 zugelassen werden, gilt § 67 Abs. 1 der Fachakademieordnung in der am 31. Juli 2021 geltenden Fassung.“

§ 11
Zulassungs- und Prüfungsordnung für das Telekolleg

Die Zulassungs- und Prüfungsordnung für das Telekolleg (ZAPO Tele) vom 19. November 2002 (GVBl. S. 857, 2003 S. 276, BayRS 2236-10-2-K), die zuletzt durch § 8 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 517) und § 15 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 2 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

2.§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 Nr. 6 wird jeweils das Wort „Sozialkunde“ durch die Wörter „Politik und Gesellschaft“ ersetzt.

b)In Satz 2 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ und wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

3.In § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Sozialkunde“ durch die Wörter „Politik und Gesellschaft“ ersetzt.

4.§ 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitglieds“ die Wörter „oder eines von diesem beauftragten Mitglieds“ eingefügt.

b)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Die Leistungen in der mündlichen und praktischen Prüfung bewertet der Ausschuss, vor dem die Prüfung abgelegt wurde.“

§ 12
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 1 am 31. Juli 2022 und § 7 am 1. August 2022 in Kraft.

München, den 4. April 2022

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister

Anlagen