Fundstelle GVBl. 2022 S. 171

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Verordnung

219-8-F

  • Verwaltung
  • Vermessungs- und Katasterwesen

219-8-F

Verordnung zur Änderung der ALB-Abrufverordnung

vom 7. April 2022

Auf Grund des Art. 11 Abs. 2 Satz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 219-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 181 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1

Die ALB-Abrufverordnung (ALBV) vom 3. Februar 2006 (GVBl. S. 116, BayRS 219-8-F), die zuletzt durch § 1 Abs. 184 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In der Überschrift werden die Wörter „(ALB-Abrufverordnung – ALBV)“ durch die Wörter „(Bayerische ALKIS-Abrufverordnung – BayALKISV)“ ersetzt.

2.§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 werden nach dem Wort „Liegenschaftskataster,“ die Wörter „das in automatisierter Form im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) geführt wird,“ eingefügt.

b)In Nr. 2 werden die Wörter „und Nutzung“ gestrichen und die Wörter „Gemeinden und Landratsämtern“ durch das Wort „Stellen“ ersetzt.

3.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 86a Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Die Nrn. 1 und 2 werden durch die folgenden Nrn. 1 bis 3 ersetzt:

„1.der automatisierte Datenabruf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen angemessen berücksichtigt,

2.der automatisierte Datenabruf unter Berücksichtigung der Aufgaben der beteiligten Stellen, insbesondere wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist,

3.auf Seiten des Empfängers geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um eine rechtmäßige Verarbeitung sicherzu­stellen, und“.

bb)Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4.

4.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 2 wird vor dem Wort „Passworts“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.

bb)In Satz 3 werden die Wörter „und missbrauchssicher verwahrt“ gestrichen.

cc)In Satz 5 wird das Wort „Rechtmäßigkeit“ durch das Wort „Zulässigkeit“ ersetzt.

b)Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die abgerufenen Daten dürfen nur für Zwecke verarbeitet werden, für die sie abgerufen worden sind.“

c)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für den Abruf personenbezogener Daten aus dem Liegenschaftskataster liegt bei der abrufenden Stelle, diese ist zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) verpflichtet. 2Die abrufende Stelle beachtet insbesondere die Rechte der betroffenen Personen gemäß Kapitel III DSGVO. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für weitere Verarbeitungen der abgerufenen Daten durch die abrufende Stelle entsprechend.“

d)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Den Teilnehmern am Abrufverfahren wird eine personenbezogene Benutzerkennung und ein individuelles Passwort zugeteilt, die nur von der jeweiligen berechtigten Person verwendet werden dürfen.“

bb)In Satz 2 werden die Wörter „des Kenn- und“ durch die Wörter „der Benutzerkennung, des“ ersetzt.

5.§ 3a wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „und -nutzung bei Gemeinden und Landratsämtern“ gestrichen.

b)Die Wörter „und Nutzung“ und die Wörter „bei Gemeinden und Landratsämtern“ werden gestrichen.

6.§ 4 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In dem Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „Gemeinden und Landratsämter, die auf Grund von Art. 11 Abs. 1 Satz 5 VermKatG auf Antrag Daten flächendeckend für ihr Gebiet erhalten,“ durch die Wörter „die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Stellen“ ersetzt.

bb)Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.eindeutige Ordnungsmerkmale der abgerufenen oder zugegriffenen Datensätze,“.

cc)Nr. 2 wird aufgehoben.

dd)Die bisherigen Nrn. 3 bis 6 werden die Nrn. 2 bis 5.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „Anlage“ durch das Wort „Datenverarbeitungsanlage“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „Art. 8 Abs. 3 Satz 3 Bayerisches Datenschutzgesetz“ durch die Angabe „Art. 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes“ ersetzt.

c)In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

d)In Abs. 4 werden die Wörter „erfassten Angaben“ durch die Wörter „verarbeiteten Daten“ und das Wort „vernichtet“ durch das Wort „gelöscht“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.

München, den 7. April 2022

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Albert Füracker, Staatsminister