Fundstelle GVBl. 2022 S. 173

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Verordnung

200-25-1-B

  • Verwaltung
  • Behördenaufbau, Allgemeine Behördenorganisation

200-25-1-B

Verordnung zur Änderung der Organisationsverordnung Bau- und Wohnungswesen

vom 8. April 2022

Auf Grund des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 36 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Nr. 8 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 15. März 2022 (GVBl. S. 79) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr:

§ 1

Die Organisationsverordnung Bau- und Wohnungswesen (OrgBauWoV) vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 626, BayRS 200-25-1-B), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2020 (GVBl. S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 wird nach den Wörtern „Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr“ das Wort „(Staatsministerium)“ eingefügt.

b)Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Einzelne Projekte und Maßnahmen zur Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen, die sich auf Kleine Baumaßnahmen und den Bauunterhalt beschränken, kann das Staatsministerium im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration abweichend von § 2 Abs. 1 auf eine andere staatliche Behörde im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration auf deren Antrag übertragen.“

2.§ 4 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.

b)Der Wortlaut wird Abs. 1.

c)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 3 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.

München, den 8. April 2022

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Christian Bernreiter, Staatsminister