Fundstelle GVBl. 2022 S. 174

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Verordnung

210-3-2-I

  • Verwaltung
  • Pass-, Ausweis- und Meldewesen

210-3-2-I

Verordnung zur Änderung der Meldedatenverordnung

vom 8. April 2022

Auf Grund des Art. 10 Nr. 4 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BayAGBMG) vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178, BayRS 210-3-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 141 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:

§ 1

Die Meldedatenverordnung (MeldDV) vom 15. September 2015 (GVBl. S. 357, BayRS 210-3-2-I), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Dezember 2021 (GVBl. S. 645) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 2 wird die Angabe „§ 38“ durch die Angabe „§ 34a“ und die Angabe „BayAGBMG“ durch die Wörter „des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BayAGBMG)“ ersetzt.

bb)In Nr. 3 wird die Angabe „§ 38“ durch die Angabe „§ 34a“ ersetzt.

b)In Abs. 3 werden die Wörter „Blatt-Nummern“ durch das Wort „Datenblätter“ und die Angabe „(§ 3 Abs. 3 1. BMeldDÜV)“ wird durch die Angabe „nach § 3 Abs. 3 1. BMeldDÜV“ ersetzt.

2.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 4 wird die Angabe „§ 38“ durch die Angabe „§ 34a“ ersetzt.

b)Folgender Abs. 5 wird angefügt:

„(5) Die AKDB ist berechtigt, für öffentliche Stellen auf Anfrage einmalige oder regelmäßige Auswertungen des Datenbestandes nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG zur Gewinnung nicht personenbezogener statistischer Daten vorzunehmen, wenn diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich sind.“

3.§ 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)Halbsatz 1 wird Satz 1.

bb)Der bisherige Halbsatz 2 wird aufgehoben.

b)Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:

2Der übermittelbare Datenumfang ist bei einer Personensuche vorbehaltlich abweichender Be­stimmungen in dieser Verordnung auf die Daten aus § 34a Abs. 2 Satz 1 BMG und bei einer freien Suche auf die Daten aus § 34a Abs. 3 Satz 1 BMG zu beschränken. 3Für die von § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG umfassten Behörden darf der übermittelbare Datenumfang bei einer Personensuche vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die Daten nach § 34a Abs. 2 BMG und bei einer freien Suche die Daten nach § 34a Abs. 3 BMG nicht überschreiten.“

c)Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

4.§ 5 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können öffentliche Stellen aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand

1.bei einer Personensuche vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die in § 5 Abs. 1 Satz 1 BMeldDAV und

2.bei einer freien Suche die in § 8 Abs. 1 Satz 1 BMeldDAV aufgezählten Daten

automatisiert abrufen.

(2) Die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand zusätzlich zu den Daten nach Abs. 1

1.bei einer Personensuche vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die in § 5 Abs. 2 Satz 1 BMeldDAV aufgezählten Daten und

2.bei einer freien Suche die in § 8 Abs. 2 Satz 1 BMeldDAV aufgezählten Daten

automatisiert abrufen.“

5.§ 6 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „die Polizei“ durch die Wörter „das Landeskriminalamt“ ersetzt.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Bei einer An- oder Abmeldung, einem Sterbefall oder einer Namensänderung übermittelt die AKDB tagesaktuell durch Datenübertragung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben an das Bayerische Landeskriminalamt folgende Daten:

    Daten­blätter:
1. Familienname 0101 bis 0106,
2. frühere Namen 0201 bis 0205,
3. Vornamen 0301, 0302,
4. Doktorgrad 0401,
5. Ordensname, Künstlername 0501, 0502,
6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
7. Geschlecht 0701,
8. derzeitige Staats­angehörigkeiten 1001 bis 1004,
9. derzeitige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung; bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei einem Wegzug in das Ausland die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat 1200 bis 1213a, 1223, 1232, 1233
10. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306,
11. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904, 1905.“

c)Die Abs. 2 bis 4 werden aufgehoben.

6.§ 7 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird aufgehoben.

b)Abs. 2 wird Abs. 1 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Für vorbereitende Maßnahmen nach Art. 3 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes übermittelt die AKDB den Katastrophenschutzbehörden auf Anforderung in anonymisierter Form folgende Daten:

    Datenblätter:
1. Geburtsdatum 0601,
2. Geschlecht 0701,
3. gesetzlicher Vertreter  
  a)Geburtsdatum 0906,
  b)Anschrift 1200 bis 1212, 0907a,
4. derzeitige Staats­angehörigkeiten 1001 bis 1004,
5. derzeitige Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung) 1200 bis 1213,
6. Ehegatte oder Lebenspartner  
 

a)derzeitige Anschrift (Hauptwohnung) im oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde

1200 bis 1213a, 1508, 1524,
  b)Geburtsdatum 1505, 1521,
7. Minderjährige Kinder
Geburtsdatum
1604.“

c)Abs. 3 wird aufgehoben.

d)Abs. 4 wird Abs. 2.

7.§ 8 Abs. 4 wird aufgehoben.

8.§ 9 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „oder gegen den ein Waffenbesitzverbot erlassen wurde“ einfügt.

bb)Nr. 10 wird wie folgt gefasst:

  Datenblätter:

„10.die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, sowie die jeweilige Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt oder das Waffenbesitzverbot erlassen worden ist

2601 bis 2604.“

b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Waffenerlaubnisbehörden können bei einer Personensuche über den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Datenumfang hinaus die in Abs. 1 Nr. 10 genannten Daten aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand automatisiert abrufen.“

9.§ 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Sprengstoffbehörden können bei einer Personensuche über den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Datenumfang hinaus die in Abs. 1 Nr. 10 genannten Daten aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand automatisiert abrufen.“

10.§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11

Datenübermittlungen an das Landesamt für Verfassungsschutz

Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz bei einer Personensuche über den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 genannten Datenumfang hinaus aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand die folgenden Daten automatisiert abrufen:

  Datenblätter:
Aufenthaltsanfragen anderer Behörden 2901 bis 2903.“

11.Die §§ 12 bis 24 werden aufgehoben.

12.§ 25 wird § 12 und wie folgt gefasst:

„§ 12

Datenübermittlungen an die Gerichtsvollzieher und die Vollstreckungsstellen der Finanzbehörden

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 755 Abs. 1 und § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie nach §§ 285 bis 308, 324 und 336 der Abgabenordnung können bayerische Gerichtsvollzieher und die Vollstreckungsstellen der bayerischen Finanzbehörden bei einer Personensuche über den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Datenumfang hinaus aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand folgende Daten automatisiert abrufen:

  Datenblätter:
1. die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, sowie die jeweilige Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt oder das Waffenbesitzverbot erlassen worden ist 2601 bis 2604,
2. die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums der erstmaligen Erteilung 2801, 2802.“

13.§ 26 wird § 13 und der Wortlaut wie folgt gefasst:

„Die Suchdienste dürfen aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand gemäß § 43 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 BMG bei einer Personensuche über den Umfang von § 5 Abs. 1 Nr. 1 hinaus folgende Daten automatisiert abrufen:

  Datenblätter:
Anschrift am 1. September 1939 3991.“

14.§ 27 wird § 14 und wie folgt geändert:

a)Die Abs. 1 und 2 werden aufgehoben.

b)Abs. 3 wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die AKDB übermittelt jeweils zum 1. August dem zuständigen Gesundheitsamt zur Vorbereitung der Schuleingangsuntersuchung nach Art. 80 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 bis 3 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG) die folgenden Daten von Kindern, die vom 1. Oktober des Kalenderjahres, in dem die Datenübermittlung stattfindet, bis zum 30. September des Kalenderjahres, das auf die Datenübermittlung folgt, sechs Jahre alt werden und mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet sind:

    Datenblätter:
1. Familienname 0101 bis 0102,
2. Vornamen 0301, 0302,
3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
4. Geschlecht 0701,
5. gesetzliche Vertreter  
  a)Familienname 0902 bis 0903,
  b)Vornamen 0904,
  c)Doktorgrad 0905,
  d)Anschrift 1200 bis 1212, 0907a,
6. derzeitige Staats­angehörigkeiten 1001,
7. derzeitige Anschrift 1201 bis 1213.“

bb)Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Die AKDB übermittelt jeweils zum 1. August dem zuständigen Gesundheitsamt zusätzlich die Daten nach Satz 1 für die Kinder, die mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet sind und die im Zeitraum vom 1. Oktober des Kalenderjahres, das auf die Datenübermittlung folgt, bis zum 30. September des auf die Datenübermittlung folgenden übernächsten Kalenderjahres sechs Jahre alt werden.“

cc)Die folgenden Sätze 4 und 5 werden angefügt:

4Die AKDB übermittelt jeweils zum 30. Juni dem zuständigen Gesundheitsamt zusätzlich die Daten nach Satz 1 für die Kinder, die mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet sind und die vom 1. Oktober des Vorjahres der Datenübermittlung bis zum 30. September des Kalenderjahres der Datenübermittlung sechs Jahre alt werden. 5Soweit für die Durchführung der Schuleingangsuntersuchung die Übermittlung von Daten nach Satz 3 und 4 nicht erforderlich ist, teilt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege dies der AKDB bis zum Ablauf eines Monats vor dem Stichtag für die jeweilige Übermittlung mit. 6Insoweit unterbleibt die Datenübermittlung.“

c)Abs. 4 wird Abs. 2, das Wort „den“ und die Angabe „und 3“ werden gestrichen und nach dem Wort „unverzüglich“ werden die Wörter „unter Übermittlung des Sterbedatums (Datenblatt 1901)“ eingefügt.

15.Die §§ 28 bis 30 werden die §§ 15 bis 17.

16.§ 30a wird § 18 und wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Abs. 1.

b)Die folgenden Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) 1Die AKDB übermittelt einmal wöchentlich dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesundheitsdienstgesetz folgende Daten Neugeborener, die mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet sind:

    Datenblätter:
1. Familienname 0101 bis 0102,
2. Vornamen 0301, 0302,
3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
4. Geschlecht 0701,
5. gesetzliche Vertreter  
  a)Familienname 0902 bis 0903,
  b)Vornamen 0904,
  c)Doktorgrad 0905,
  d)Anschrift 1200 bis 1212, 0907a,
6. derzeitige Staats­angehörigkeiten 1001,
7. Sterbedatum 1901.

2In Sterbefällen erfolgt die Datenübermittlung nach Satz 1 unverzüglich.

(3) 1Die nach Abs. 2 übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um die gesetzlichen Vertreter der Neugeborenen über Gesunderhaltung, Krankheitsverhütung, insbesondere über Vorsorgeuntersuchungen für Kinder, aufzuklären und zu beraten. 2Die Daten sind nach Aufgabenerfüllung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen nach der Datenübermittlung, zu löschen.“

17.Die §§ 31 bis 36 werden die §§ 19 bis 24.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.

München, den 8. April 2022

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Joachim Herrmann, Staatsminister